Planung Remotorisierung BHKW Moislinger Berg und hydraulische Einbindung Solarthermieanlage - Abschluss Referenznummer der Bekanntmachung: R 5189/22
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lübeck
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 23560
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.swhl.de
Abschnitt II: Gegenstand
Planung Remotorisierung BHKW Moislinger Berg und hydraulische Einbindung Solarthermieanlage - Abschluss
Im Rahmen des Konzeptes der Stadtwerke Lübeck, weite Teile der Stadt mit Fernwärme zu versorgen, wird auch der Stadtteil Moisling mit Fernwärme versorgt.
Der Stadtteil Moisling wird zu einem großen Teil aus der Kraft-Wärmekopplung des Blockheiz-Kraftwerkes (BHKW) Moislinger Berg und des BHKW Niendorfer Straße (beide je 2,4 MWth) und einem Kessel (20 MWth) mit Wärme versorgt.
-
In dieser Phase der Ausschreibung handelt es sich um den Teilnahmewettbewerb. Die Leistungsbeschreibung wird in der zweiten Phase der Ausschreibung (Angebotsphase) den vorqualifizierten Bietern zur Verfügung gestellt.
Stadtwerke Lübeck GmbH Geniner Str. 80 23560 Lübeck
Südlich an den Stadtteil Moisling angrenzend steht eine große Freifläche zum Aufbau einer Solarthermieanlage zur Verfügung. Im Rahmen eine Vorstudie wurde folgendes iKWK-Konzept für das Netz Moisling erarbeitet:
1. Remotorisierung des BHKW Moislinger Berg (Modernisierung im Sinne des KWKG)
2. Aufbau einer Solarthermieanlage auf einer Fläche von max. 25.530 m² in einem ersten Bauabschnitt (1. BA), mit einem geplanten Jahresertrag von 3,7 GWh.
3. Errichtung eines atmosphärischen Wärmespeichers mit einer Wärmespeicherkapazität von rd. 86 MWh bei einer Temperaturspreizung von 29 K für beide Bauabschnitte
4. Errichtung eines Technikgebäudes für die hydraulische Einbindung beider Bauabschnitte
5. Erweiterung der Solarthermieanlage auf einer Fläche von max. 41.785 m² in einem zweiten Bauabschnitt (2. BA) um nach Stagnationsverlusten ebenfalls einen Jahresertrag von ca. 3,7 GWh zu erreichen. Ggf. ist eine Erweiterung der Wärmespeicherkapazitäten in dem 2. BA erforderlich.
-
Es wird die Planung für die Remotorisierung des BHKW's, die hydraulische Einbindung der der Solarthermieanlage in das Fernwärmenetz und die Planung der Wärmespeicher angefragt.
Die Auftragsvergabe erfolgt vorbehaltlich der noch ausstehenden Genehmigungen (§57 SektVO).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Planung Remotorisierung BHKW Moislinger Berg und hydraulische Einbindundung Solarthermie
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Projekt Nr. R 5189/22
Bekanntmachungs-ID: CXP4YFY6N86
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet gem. § 160 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist
jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.