Abbruch - Verwaltungszentrum Süd Geesthacht
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ratzeburg
NUTS-Code: DEF06 Herzogtum Lauenburg
Postleitzahl: 23909
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kreis-rz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Abbruch - Verwaltungszentrum Süd Geesthacht
Abbrucharbeiten
Geesthacht
- Baustelleneinrichtung, vorbereitende Maßnahmen, Sonstiges
- Demontage Bestand des technischen Ausbaus
- Demontagearbeiten Gefahrstoffsanierung
- Rückbauarbeiten Putz
- Baureinigung
- Abbruch Innenfenster
- Abbruch Wände
- Rückbau Einbauten
- Abbruch Böden
- Abbruch Außenbauteile
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Schwerin
NUTS-Code: DEF06 Herzogtum Lauenburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Kiel
Land: Deutschland
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor denVergabekammern(§155 ff. GWB). Entsprechend der Regelungen in § 160 GWB.
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehnKalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.