Abschluss eines nicht-exklusiven Rabattvertrages gemäß § 130a Abs. 8 SGB V zwischen der IKK classic und der BioMarin International Limited zu Roctavian(R)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01099
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]27
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ikk-classic.de
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss eines nicht-exklusiven Rabattvertrages gemäß § 130a Abs. 8 SGB V zwischen der IKK classic und der BioMarin International Limited zu Roctavian(R)
Abschluss eines nicht-exklusiven Rabattvertrages gemäß § 130a Abs. 8 SGB V zwischen der IKK classic und der BioMarin International Limited zu Roctavian(R) (Wirkstoff: Valoctocogen Roxaparvovec, ATC-Code: B02BX10), Vertragslaufzeit: 01.02.2023 bis 31.01.2025
Gegenstand dieses Vertrages ist die Gewährung von Rabatten gemäß § 130a Abs. 8 SGB V durch die BioMarin International Limited zu Roctavian(R) (Wirkstoff: Valoctocogen Roxaparvovec, ATC-Code: B02BX10), Vertragslaufzeit: 01.02.2023 bis 31.01.2025
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Der Vertrag sichert ausdrücklich keine Exklusivität zu. Die Vertragspartner werden nicht gehindert weitere Verträge auf der Grundlage der §§ 130a Abs. 8, 130c Abs. 1 SGB V auch mit anderen Vertragspartnern zu schließen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschluss eines nicht-exklusiven Rabattvertrages gemäß § 130a Abs. 8 SGB V zwischen der IKK classic und der BioMarin International Limited zu Roctavian(R) (Wirkstoff: Valoctocogen Roxaparvovec)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dublin
NUTS-Code: IE Éire / Ireland
Land: Irland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und DE Standardformular 03 – Bekanntmachung vergebener Aufträge,
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.