Sanierungsträger "Holmberg" Referenznummer der Bekanntmachung: San_Harrislee
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Harrislee
NUTS-Code: DEF0C Schleswig-Flensburg
Postleitzahl: 24955
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.harrislee.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierungsträger "Holmberg"
Gegenstand des Auftrags ist die Durchführung und Abwicklung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme "Holmberg" als treuhänderischer Sanierungsträger der Gemeinde Harrislee im Sinne von §§ 157, 160 BauGB in dem Gebiet der städtebaulichen Gesamtmaßnahme "Holmberg" (bestehend aus dem durch Sanierungssatzung nach § 142 BauGB förmlich festgelegten Sanierungsgebiet "Östlicher Ortskern" sowie dem durch Beschluss nach § 171e Abs. 3 BauGB festgelegten Maßnahmengebiet "Westlicher Ortskern") im Rahmen des mit Bundes- und Landesfördermitteln durchgeführten Städtebauförderungsprogramms "Sozialer Zusammenhalt - Zusammenleben im Quartier gemeinsam gestalten" (ehemals: "Soziale Stadt").
24955 Harrislee
Vgl. oben II.1.4) und öffentlich bereitgestellte Vergabeunterlagen.
Der Auftrag soll für die Laufzeit der o. a. städtebaulichen Gesamtmaßnahme vergeben werden (vorbehaltlich einer Kündigung aus wichtigem Grund). Deren Laufzeit ist derzeit nicht zuverlässig absehbar. Die Angabe zur fünfzehnjährigen Laufzeit ist daher nur eine unverbindliche Schätzung des IEK, die über- oder unterschritten werden kann.
- AK 1: Qualität der Referenzen gem. EK-IX auf der Basis der Angaben zu TL1 (50 %),
- AK 2: Größe der jährlichen Umsätze mit Städtebaufördermitteln (EK-VIII) auf der Basis der Angaben zu WL4 (30 %),
- AK 3: Größe der jährlichen Gesamtumsätze des Unternehmens (EK-VII) auf der Basis der Angaben zu WL3 (20 %).
Konkretisierende Festlegungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen (Bewerbungsbedingungen, Teil A, Abschnitt V.6).
Leistungsanpassungsvorbehalte gemäß Vertrag und VOL/B.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Als Eigenerklärung vorzulegen:
- PL 1: Unternehmensprofil/-organisation
- PL 2: Keine Straftaten
- PL 3: Eigenerklärung Steuern und Abgaben
- PL 4.1: Einhaltung Umwelt-, Sozial-, Arbeitsrecht
- PL 4.2: Keine Geldbuße AEntG, MiLoG
- PL 4.3: Schwarzarbeit/illegale Ausländerbeschäftigung
- PL 5: Keine Insolvenz o.Ä.
- PL 6: Keine schweren Verfehlungen
- PL 7: Keine sanktionierten Vertragsverletzungen
- PL 8: Erfüllung Voraussetzungen Sanierungsträger nach § 158 BauGB
- PL 9: Kein Bezug zu Russland
Bedingungen: EK-I Wirksame Gründung, EK-II Erlaubnis zur Berufsausübung, EK-III Voraussetzungen für Sanierungsträger-Beauftragung, EK-IV Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, EK-IVa: Kein nach Sanktionsrecht unzulässiger Bezug zu Russland.
Es wird darauf hingewiesen, dass, wenn einer der in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 und in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 genannten Bezüge zu Russland vorliegt, der Zuschlag nicht wirksam erteilt werden kann und der Vertrag nicht durchgeführt werden darf (gesetzliches Verbot mit Nichtigkeitsfolge).
Weitere Konkretisierungen zu Kriterien und Nachweisen sind aus Platzgründen in den öffentlich bereitgestellten Vergabeunterlagen Teil A (Dokument "Bewerbungsbedingungen"), Abschnitt V, dargestellt. Auf die bereitgestellten Formulare wird hingewiesen.
Als Eigenerklärung vorzulegen:
- WL 1: Haftpflichtversicherung (1,5 Mio. EUR für Personen-/Sach-/Vermögensschäden)
- WL 2: Geprüfter Jahresabschluss, Prüfbericht (soweit offenlegungspflichtig, sonst hilfsweise Bankerklärung)
- WL 3: Gesamtumsatz (jährlich, für letzte 3 Geschäftsjahre)
- WL 4: Umsatz mit vergleichbaren Leistungen als Sanierungsträger (jährlich, für letzte 3 Geschäftsjahre)
Kriterien: EK-V Haftpflichtversicherung; EK-VI Hinreichende finanzielle Stabilität; EK-VII Hinreichende Größenordnung Gesamtumsätze; EK-VIII Hinreichende Größenordnung Umsätze mit geförderten vergleichbaren Sanierungsträgerleistungen.
Konkretisierungen sind aus Platzgründen in den öffentlich bereitgestellten Vergabeunterlagen Teil A (Dokument "Bewerbungsbedingungen"), Abschnitt V, dargestellt. Auf die bereitgestellten Formulare wird hingewiesen.
Zu EK-V: Deckung von 1,5 Mio. EUR muss mind. für Auftragsfall durch Versicherer zugesagt sein.
EK-VII jedenfalls erfüllt bei Gesamtumsätzen in den letzten 3 Jahren, die im jährlichen Mittel mit 560 000 EUR doppelt so hoch sind wie der Auftragswert, aber keine fixe Grenze, Einzelfallbetrachtung entscheidet.
EK-VIII jedenfalls erfüllt bei spezifischen Umsätzen von jährlich im Mittel 140 000 EUR (also doppelt so hoch wie der aus dem vorliegenden Auftrag zu erwartende jährliche Umsatz aus Trägervergütungen) in den letzten 3 Jahren, aber keine fixe Grenze, Einzelfallbetrachtung entscheidet.
Als Eigenerklärung vorzulegen:
- TL 1: Referenzliste Sanierungsträgerleistungen (3 Jahre)
- TL 2: Angabe der Zahl der Beschäftigten und Führungskräfte (Jahresdurchschnitt, letzte 3 Jahre)
- TL 3: Angaben zum Unterauftragsanteil, Eignungsleihe
Kriterien: EK-IX Berufliche Erfahrung/Referenzen; EK-X Personalstärke; EK-XI Hinreichende Selbstausführung (kritische Aufgaben), ggf. ordnungsgemäße Eignungsleihe.
Konkretisierungen sind aus Platzgründen in den öffentlich bereitgestellten Vergabeunterlagen Teil A (Dokument "Bewerbungsbedingungen"), Abschnitt V, dargestellt. Auf die bereitgestellten Formulare wird hingewiesen.
Zu EK-XI: Aufgaben nach § 157 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-3 BauGB dürfen nur vom Bieter oder Mitglied einer Bietergemeinschaft durchgeführt werden (kritische Aufgaben iSv § 47 Abs. 5 VgV).
Voraussetzungen für Aufgabenübertragung als Sanierungsträger gem. § 158 BauGB; u. a. darf Unternehmen kein Bauunternehmen sein oder von einem solchen abhängig sein.
Beachtung der Pflicht zur Zahlung des vergabespezifischen Mindestlohns nach § 4 Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) - auch für Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften -, Einräumung der Vertragsstrafen, Kündigungsrechte und Prüfungsrechte zu Gunsten des Auftraggebers. Zu (erst) mit dem Angebot abzugebenden Verpflichtungserklärungen vgl. unten.
Ferner Beachtung der Vorschriften des Städtebaurechts, insbes. Besonderes Städtebaurecht und hier der Regelungen und Bindungen für treuhänderischen Sanierungsträger. Ferner Beachtung der Zuwendungsvoraussetzungen und sonstigen Maßgaben der Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein.
Aufgaben nach § 157 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-3 BauGB dürfen nur vom Bieter oder Mitglied einer Bietergemeinschaft durchgeführt werden (kritische Aufgaben iSv § 47 Abs. 5 VgV).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Verfahren wird als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb gemäß § 119 Abs. 2 und 5 GWB, § 14 Abs. 3 VgV, § 17 VgV geführt.
Es sind zunächst Teilnahmeanträge zu stellen, denen die geforderten Erklärungen/Nachweise zur Eignung beizufügen sind (vgl. oben III.1 sowie die öffentlich bereitgestellten Vergabeunterlagen). In den öffentlich bereitgestellten Vergabeunterlagen sind auch Einzelheiten zum Teilnahmewettbewerb beschrieben.
Mit den Vergabeunterlagen stellt der Auftraggeber unter derselben Internetadresse auch Formulare für den Teilnahmeantrag bereit, die zu verwenden sind, soweit keine nachgewiesene Zertifizierung oder eine EEE vorgelegt wird. Teilnahmeanträge (Bewerbungen) sind nur elektronisch über die eVergabe-Plattform DTVP zulässig.
Kommunikation:
Für die Kommunikation ist zu beachten, dass einfache E-Mails nicht den Anforderungen von § 11 Abs. 2 VgV an Vertraulichkeit und Sicherheit genügen.
Anfragen zum Verfahren können elektronisch über die eVergabe-Plattform gestellt werden.
Die im Teilnahmewettbewerb nach Maßgabe der Eignung und ggf. der Auswahlkriterien (s. oben II.2.9) ausgewählten Teilnehmer werden danach gesondert elektronisch zur Angebotsabgabe aufgefordert. Auch Angebote sind elektronisch abzugeben.
Die aufgeforderten Bieter haben mit der Angebotsabgabe (noch nicht mit dem Teilnahmeantrag) für sich und ihre Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften, soweit bei Angebotsabgabe bereits bekannt, die gemäß § 4 VGSH erforderlichen Verpflichtungserklärungen (insbes. Zahlung des schleswig-holsteinischen vergabespezifischen Mindestlohns von 9,99 EUR/h) abzugeben. Das entsprechende VGSH-Formblatt wird mit den Vergabeunterlagen öffentlich bereitgestellt.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YVH697E
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat (§§ 155 ff. GWB).
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Rügeobliegenheiten gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB (unzulässige Vergabe des Verfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU).
Der Auftraggeber ist zur Absendung einer Bieterinformation spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet (§134 GWB).
Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.