Verwertung und Transport von Straßenkehricht Referenznummer der Bekanntmachung: 71.4.904.22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kiel.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verwertung und Transport von Straßenkehricht
Verwertung und Transport von Straßenkehricht aus der Straßenreinigung (ASN 20 03 03)
Verwertung von Straßenkehricht
Landeshauptstadt Kiel - Der Oberbürgermeister
Daimlerstraße 2
24109 Kiel
Verwertung von Straßenkehricht. Die Entsorgung des Abfalls hat gemäß den Vorgaben des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes
(KrWG) zu erfolgen. Die Bestandteile des Abfallgemischs sind somit vorrangig zu verwerten; nicht verwertbare
Abfälle sind zu beseitigen.
Die beiden Lose werden nur gemeinsam vergeben, es sei denn, die Eigenkosten des Auftraggebers für Los 2
sind niedriger als die im Angebot angegebenen Kosten.
Transport von Straßenkehricht
Landeshauptstadt Kiel - Der Oberbürgermeister
Daimlerstraße 2
24109 Kiel
Transport des Abfalls zu einer Entsorgungsstelle.
Die beiden Lose werden nur gemeinsam vergeben, es sei denn, die Eigenkosten des Auftraggebers für Los 2
sind niedriger als die im Angebot angegebenen Kosten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Harrislee
NUTS-Code: DEF0C Schleswig-Flensburg
Postleitzahl: 24955
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24171
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: NN
Land: Deutschland
Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen sind in § 160 Abs. 3 GWB geregelt.
Dort heißt es:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt."
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24171
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]