SPNV-Leistungen RB 83 Freiberg - Holzhau
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED4 Chemnitz
Postleitzahl: 09111
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.vms.de/
Abschnitt II: Gegenstand
SPNV-Leistungen RB 83 Freiberg - Holzhau
Freistaat Sachsen, Verbandsgebiet ZVMS
Veröffentlichung bzw. Vorinformation im Sinne von Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 über ein wettbewerbliches Vergabeverfahren bezüglich der folgenden Leistungen:
1. Gegenstand der Vergabe ist die Erbringung von fahrplanmäßigen Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) auf der Linie RB 83 zwischen Freiberg und Holzhau mit einem Leistungsumfang von ca. 290.000 bis max. 355.000 Zugkilometer (Zug-km) p.a..
2. Die Betriebsaufnahme ist für den Sommerfahrplanwechsel im Juni 2024 vorgesehen.
3. Die Vertragslaufzeit endet zum Fahrplanwechsel im Dezember 2036. Es ist eine Verlängerungsoption vorgesehen (einmalig um ein Jahr, d.h. bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2037).
Weitere Hinweise im Abschnitt VI.1) „Zusätzliche Angaben“ dieser Vorinformation.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Die Verkehrsleistungen werden im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens nach Art. 5 Abs. (3) VO (EG) 1370/2007 vergeben. Es ist beabsichtigt, die Verkehrsleistungen im Rahmen eines offenen Verfahrens zu vergeben.
2. Das Vergabeverfahren wird bereits vor Ablauf der Jahresfrist nach Art. 7 Abs. (2) VO (EG) 1370/2007 eingeleitet werden.
3. Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren: 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen – Standort Leipzig, Postfach 101364, 04013 Leipzig; Telefon: +493419773800; Fax: [gelöscht].
4. Die Einlegung von Rechtsbehelfen ist in §§ 155 ff. GWB geregelt. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer wird auf §§ 160 ff. GWB hingewiesen. Insbesondere gelten die in § 160 Abs. 3 GWB geregelten Fristen. Ein Nachprüfungsantrag ist beispielsweise gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Weiter wird auf die Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB und die – gegebenenfalls verkürzte – Frist des § 134 Abs. 2 GWB hingewiesen.