Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Stadtverkehr Flensburg (inkl. abgehender Linien)

Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Zuständige Behörde

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Flensburg
NUTS-Code: DEF01 Flensburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24937
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.flensburg.de
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Stadtverkehr Flensburg (inkl. abgehender Linien)

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen

Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Sonstige Beförderungsdienste
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEF01 Flensburg, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:

Stadt Flensburg, Stadtgebiet

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die Stadt Flensburg als ÖPNV-Aufgabenträger i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG SH beabsichtigt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen gem. § 8a PBefG, Art. 3 und Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 an ihren internen Betreiber, die Eigengesellschaft Aktiv Bus Flensburg GmbH, Adresse: Apenrader Str. 22, 24939 Flensburg. Der ÖDA soll die Versorgung der Allgemeinheit mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten - gleich welcher Art - im gesamten von ihm abgedeckten Verkehrsgebiet bewirken. Gegenstand des ÖDA sollen sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verkehrsdienste im Stadtverkehr Flensburg sein, die gemäß dem jeweils geltenden Nahverkehrsplan (s. Abschn. VI.1) zum Stadtverkehrsnetz Flensburg gehören, einschließl. abgehende Linienabschnitte. Das umfasst Verkehrsdienste des ÖPNV i.S.v. § 8 Abs. 1 PBefG und § 1 Abs. 1 ÖPNVG SH, unabhängig von der personenbeförderungsrechtlichen Verkehrs- bzw. Bedienform. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse, geänderte Nahverkehrsplanungen oder andere veränderte Umstände anzupassen ist. Die Änderungsoptionen beziehen sich auf Art und Umfang sowie die Qualität der Verkehrsdienste. Sie können z.B. den Bestand und Verlauf von Linien, Fahrplan-, Tarif- und Qualitätsstandards und sonstige Anforderungen (z.B. Betriebszeiten, Takte, Anschlussbeziehungen, Betriebsmittel, Verkehrsmenge, Bedienform, neue Verkehre) betreffen. Die zu Betriebsbeginn vorgesehenen Dienste sowie Anforderungen sind in Abschn. VI.1 D (siehe dort "Ergänzendes Dokument") beschrieben. Der Umfang beträgt ca. 3,2 Mio. km pro Jahr. Der Betreiber wird mit der Verwaltung und der Erbringung der vom ÖDA umfassten Verkehrsdienste betraut werden. Zu den Verpflichtungen werden neben der Durchführung der Verkehrsdienste auch Leistungen des Vertriebs und der Kundenbetreuung unter Anwendung des SH-Tarifs gehören. Dem Betreiber soll ein ausschließliches Recht bezüglich der vom ÖDA umfassten Verkehrsdienste in den Grenzen des § 8a Abs. 8 PBefG gewährt werden. Die Stadt Flensburg kommt mit dieser Information ihrer Verpflichtung nach § 8a Abs. 2 PBefG und Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB dar. Der Grund dafür, den ÖDA ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung i.S.d. GWB zu vergeben, liegt darin, dass zwischen der Stadt Flensburg und der Aktiv Bus Flensburg GmbH die Voraussetzungen eines Inhouse-Geschäfts nach § 108 Abs. 1 GWB vorliegen und die bestehende Direktvergabe daher nicht in den Anwendungsbereich der §§ 99 ff. GWB fällt.

Der ÖDA soll gem. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach Ablauf eines Jahres vergeben werden; damit wird auch die Frist des § 135 Abs. 3 GWB gewahrt. Gegen diese Vergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Schleswig-Holstein beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus: Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel, Deutschland. Tel. [gelöscht]. Fax [gelöscht], E-Mail: [gelöscht] eingereicht werden.

(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/06/2025
Laufzeit in Monaten: 120

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Verfahrensart
Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Artikel 5 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007)

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Zusätzliche Angaben:

A. Hinweis zur Verfahrensart nach Abschn. IV

Die Vergabe ist als Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB beabsichtigt. Der ÖDA wird nicht als Dienstleistungskonzession gestaltet, so dass Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nicht anwendbar ist. Es handelt sich um eine Direktvergabe an einen internen Betreiber gem. Art. 2 lit. h) und 2 lit. j) VO (EG) Nr. 1370/2007, Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. Art. 12 RL 2014/24/EU, Art. 28 RL 2014/25/EU; § 108 GWB. Soweit in Abschnitt IV als Verfahrensart "Direkte Vergabe" angegeben ist, erfolgt dies deshalb, weil die Angabe der Verfahrensart "Inhouse-Vergabe" technisch nicht möglich ist.

B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge

Gemäß § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG können Anträge auf Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Betrieb i.S.v. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG nur innerhalb der dreimonatigen Frist gem. § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG nach der Vorabbekanntmachung gestellt werden. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für sämtliche umfassten Verkehrsdienste (s. II.2.4) ausgelöst. Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf ihm die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel auszuräumen. Die Erbringung der hier umfassten Verkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Die zuständige Behörde geht daher aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben auch künftig nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen (unten D.) möglich ist, und hat daher begründete Zweifel, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.

C. Vergabe als Gesamtleistung

Die Vergabe der in Abschn. II.2.4 genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt.

Der Stadtverkehr Flensburg (vgl. II.1.1)) einschl. abgehender Linienabschnitte, stellt ein integriertes Gesamtnetz dar, dessen einzelne Verkehrsleistungen verkehrlich und wirtschaftlich miteinander verflochten sind, vgl. Kap. 4.4 Regionaler Nahverkehrsplan des Planungsraums I für den Zeitraum 2022 - 2026, Gemeinsamer Teil als Download abrufbar unter: www.flensburg.de/rnvp

Eigenwirtschaftliche Anträge (siehe vorstehend bei A.), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen.

D. Verkehrsdienste und Anforderungen

Gemäß § 8a Abs. 2 S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplans, Beförderungsentgelts und Standards festgelegt. Diese sind in dem ergänzenden Dokument (einschließlich seiner Anlagen) zu dieser Vorabbekanntmachung (Download: www.flensburg.de/eu-vo1370/2007) angegeben. Darüber hinaus ergeben sich solche Anforderungen aus dem jeweils geltenden RNVP, siehe oben bei C.

Hierbei handelt es sich um Anforderungen, die nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags führen. Die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags setzt voraus, dass diese Anforderungen als Standards gemäß § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Zur Absicherung der Zusicherungen erwartet die Stadt Flensburg, dass ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller ihr einen sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der Standards verschafft.

VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
01/03/2023

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