Erweiterung der Kindertagesstätte Hollerbusch in Silberstedt Referenznummer der Bekanntmachung: 623.32-08-2022-1
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Silberstedt
NUTS-Code: DEF0C Schleswig-Flensburg
Postleitzahl: 24887
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.amt-arensharde.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterung der Kindertagesstätte Hollerbusch in Silberstedt
Generalplanerleistungen für die Ausführungsplanung, Vergabe und Bauüberwachung eines Anbaus an eine Kindertagesstätte - zwei Krippengruppen und Mehrzweckraum. Der Anbau hat eine Bruttogrundfläche von ca. 1.100 m2.
24887 Silberstedt
Architektenleistungen als Generalplaner für Leistungen nach HOAI für:
a. Gebäude u. Innenräume Lph 5-9
b. Tragwerksplanung Lph 4-6
c. Technische Ausrüstung Lph 5-9
Es handelt sich bei der Maßnahme um ein Projekt, das aus Mitteln der Städtebauförderung finanziert wird. Es handelt sich hierbei um eine vorgezogene Maßnahme. Das Ergebnis der ZBau Prüfung steht noch aus.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ausführungsplanung für Anbau an die Kindertagesstätte Hollerbusch Silberstedt (Generalplaner)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Husum, Nordsee
NUTS-Code: DEF07 Nordfriesland
Postleitzahl: 25813
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers bzw Bieters Unklarheiten, Fehler oder Mängel in technischer oder rechtlicher Hinsicht, so hat der Bewerber bzw. Bieter unverzüglich den Auftraggeber in der Form von Bieterfragen darauf hinzuweisen, und zwar unter Beachtung der für die Kommunikation in diesem Verfahren getroffenen Regelungen mindestens in Textform. Der Hinweis muss in jedem Fall so rechtzeitig erfolgen, dass der Auftraggeber die Frage bzw. den Hinweis prüfen kann und ggf. allen Bietern eine zusätzliche Auskunft erteilen kann, welche diese bei ihrer Angebotsabgabe noch berücksichtigen können.
Unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen zu den Rügeobliegenheiten gemäß § 160 Abs. 3 GWB 2016, auf die bereits in der Auftragsbekanntmachung hingewiesen worden ist.
Mit der Abgabe des Teilnahmeantrags und/oder Angebots erkennt der Bieter die Vergabeunterlagen an. Ist ein Angebot unvollständig oder weicht es von den Unterlagen ab, kann sich der Bieter nicht zu seinen Gunsten auf dieses generelle Anerkenntnis der Unterlagen berufen.Es gilt das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer und dem Vergabesenat (§§ 155 ff. GWB).
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Auftraggeber ist zur Absendung einer Bieterinformation spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet (§134 GWB)
Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU.
Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.