Kunsttransport für Kunstsammlungsumzug Referenznummer der Bekanntmachung: 07/2023
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED2 Dresden
Postleitzahl: 01067
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.skd.museum
Abschnitt II: Gegenstand
Kunsttransport für Kunstsammlungsumzug
Die betreffende Kunstsammlung besteht aus ca. 18 Hauptpositionen. Diese umfassen eine Reihe von Unterpositionen.
Eine Mengenangabe der Exponate bzw. empfohlene Aufwendungen der Verpackung befinden sich in der Anlage „Objektliste_AdA“.
Diese Mengenangaben einschließlich der ausgearbeiteten Leistungsbeschreibung gemäß Anlage („Leistungsbeschreibung_AdA“) sowie die im Rahmen der Objektliste ausgewiesenen Verpackungsanforderungen sind Grundlage für die Kalkulation des Angebots hinsichtlich Transportkisten, Verpackungsmaterial, Verpackungsleistungen, Aus- und Einbringungsleistungen, Transporte und sonstiger Nebenleistungen.
Die vorgesehenen Transportwege sowie die notwendigen Maßnahmen für logistische Lösungen innerhalb (Windschutz) und vor den Gebäuden (Wetterzelt) einschließlich der verschiedenen Ausbringungs- und Einbringungsmöglichkeiten (Rampen) werden durch den Auftraggeber in Abstimmung mit dem Auftragnehmer einvernehmlich festgelegt.
Die Koordination der Zufahrten zu den Gebäuden des Auftraggebers wird gemeinsam durchgeführt.
Für die Zufahrtsgenehmigungen der Fahrzeuge des Auftragnehmers zu Gebäuden des Auftraggebers und Flächen sorgt der Auftraggeber, verkehrstechnische Fragen im öffentlichen Verkehrsbereich (Einrichtung von Halteverbotszonen) sind vom Bieter mit den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu klären.
Das Einholen aller notwendigen Behördengenehmigungen einschließlich der hierfür notwendigen Kosten ist Aufgabe des Auftragnehmers. Auf Verlangen des Auftraggebers sind die entsprechenden Genehmigungen zur Einsicht vorzulegen.
Der Auftragnehmer sorgt, falls erforderlich, für die Zeit der Transportarbeiten bei dafür zuständigen Dienststellen für ein Freihalten der Straßen vor den Be- und Entladestellen von Parkverkehr, fahrendem Verkehr sowie anderen Objekten, die den Transport behindern können. Der Auftraggeber haftet nicht für Standzeiten des Auftragnehmers in Bezug auf Verstöße Dritter auf die Nichteinhaltung straßenverkehrs¬rechtlicher Vorschriften (Fahrzeuge in den Halteverbotszonen o.ä.)
Alle entsprechenden Kosten des Auftragnehmers zur Vorbereitung und Planung der Maßnahme sind, entsprechend den gegenwärtig vorhandenen Festlegungen im Angebot aufzuführen und im Angebotspreis einzukalkulieren.
Der Auftraggeber erstellt gemeinsam mit dem Auftragnehmer alle erforderlichen Transportdokumente (Termin- und Organisationsplanung)
Während des Umzugs finden täglich zu den festgelegten Uhrzeiten kurze Statusbesprechungen (max. 1/2 Stunde) statt, an welcher der Auftragnehmer durch seinen projektverantwortlichen Beschäftigten (Teamleiter oder Vertreter) teilnimmt. Die Kosten für diese Projektbetreuung während des Umzugs sind in den Angebotspreis einzukalkulieren.
Dresden, DE
Die betreffende Kunstsammlung besteht aus ca. 18 Hauptpositionen. Diese umfassen eine Reihe von Unterpositionen.
Eine Mengenangabe der Exponate bzw. empfohlene Aufwendungen der Verpackung befinden sich in der Anlage „Objektliste_AdA“.
Diese Mengenangaben einschließlich der ausgearbeiteten Leistungsbeschreibung gemäß Anlage („Leistungsbeschreibung_AdA“) sowie die im Rahmen der Objektliste ausgewiesenen Verpackungsanforderungen sind Grundlage für die Kalkulation des Angebots hinsichtlich Transportkisten, Verpackungsmaterial, Verpackungsleistungen, Aus- und Einbringungsleistungen, Transporte und sonstiger Nebenleistungen.
Die vorgesehenen Transportwege sowie die notwendigen Maßnahmen für logistische Lösungen innerhalb (Windschutz) und vor den Gebäuden (Wetterzelt) einschließlich der verschiedenen Ausbringungs- und Einbringungsmöglichkeiten (Rampen) werden durch den Auftraggeber in Abstimmung mit dem Auftragnehmer einvernehmlich festgelegt.
Die Koordination der Zufahrten zu den Gebäuden des Auftraggebers wird gemeinsam durchgeführt.
Für die Zufahrtsgenehmigungen der Fahrzeuge des Auftragnehmers zu Gebäuden des Auftraggebers und Flächen sorgt der Auftraggeber, verkehrstechnische Fragen im öffentlichen Verkehrsbereich (Einrichtung von Halteverbotszonen) sind vom Bieter mit den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu klären.
Das Einholen aller notwendigen Behördengenehmigungen einschließlich der hierfür notwendigen Kosten ist Aufgabe des Auftragnehmers. Auf Verlangen des Auftraggebers sind die entsprechenden Genehmigungen zur Einsicht vorzulegen.
Der Auftragnehmer sorgt, falls erforderlich, für die Zeit der Transportarbeiten bei dafür zuständigen Dienststellen für ein Freihalten der Straßen vor den Be- und Entladestellen von Parkverkehr, fahrendem Verkehr sowie anderen Objekten, die den Transport behindern können. Der Auftraggeber haftet nicht für Standzeiten des Auftragnehmers in Bezug auf Verstöße Dritter auf die Nichteinhaltung straßenverkehrs¬rechtlicher Vorschriften (Fahrzeuge in den Halteverbotszonen o.ä.)
Alle entsprechenden Kosten des Auftragnehmers zur Vorbereitung und Planung der Maßnahme sind, entsprechend den gegenwärtig vorhandenen Festlegungen im Angebot aufzuführen und im Angebotspreis einzukalkulieren.
Der Auftraggeber erstellt gemeinsam mit dem Auftragnehmer alle erforderlichen Transportdokumente (Termin- und Organisationsplanung)
Während des Umzugs finden täglich zu den festgelegten Uhrzeiten kurze Statusbesprechungen (max. 1/2 Stunde) statt, an welcher der Auftragnehmer durch seinen projektverantwortlichen Beschäftigten (Teamleiter oder Vertreter) teilnimmt. Die Kosten für diese Projektbetreuung während des Umzugs sind in den Angebotspreis einzukalkulieren.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
-Der Mindestjahrumsatz der Bieter im Tätigkeitsbereich Kunsttransporte beträgt min. 500.000 Euro (Mindeststandart).
-Unternehmenshaftpflichtversicherung des Unternehmens mit einem Mindestbetrag von 5,0 Mio. € für Personen- und Sachschäden und 500.000 € für Vermögensschäden unter Einschluss aller entsprechenden Risiken (Vorlage eines entsprechenden Nachweises)
-Der Mindestjahrumsatz der Bieter im Tätigkeitsbereich Kunsttransporte beträgt min. 500.000 Euro (Mindeststandart).
-Unternehmenshaftpflichtversicherung des Unternehmens mit einem Mindestbetrag von 5,0 Mio. € für Personen- und Sachschäden und 500.000 € für Vermögensschäden unter Einschluss aller entsprechenden Risiken (Vorlage eines entsprechenden Nachweises)
1. Referenzen
Ausführung von Leistungen in den letzten fünf abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, mit Angabe des Werts und des Liefer- bzw. Erbringungszeitpunktes sowie des Empfängers.
Der Bieter muss mindestens 3 vergleichbare Leistung über einen Zeitraum der letzten 5 Jahre mit einem Kostenvolumen für die Kunstlogistik ab 100.000 Euro netto je projektbezogene Kunsttransportleistung eigenverantwortlich durchgeführt haben. Der Nachweis ist für den Bieter zu erbringen. Leistungen, die über verbundene Unternehmen erfolgt sind, sind aus der Wertung ausgeschlossen.
2.1. Personal
Alle Mitarbeiter*innen im Unternehmen, die für die Vorbereitung und Durchführung der Leistung eingesetzt werden oder die davon Kenntnis erhalten können, dürfen nicht vorbestraft sein, es müssen aktuelle polizeiliche Führungszeugnisse oder gleichwertige Dokumente vorliegen und die Vorstrafenfreiheit muss jährlich überprüft werden.
Der Auftraggeber behält sich Überprüfungen vor.
Die vor Ort eingesetzten Mitarbeiter müssen dem Auftraggeber spätestens zwei Wochen vor dem Einsatz beim Auftraggeber namentlich bekannt gegeben werden. Beim Einsatz müssen sie ein amtliches Ausweisdokument sowie eine Kopie des Führungszeugnisses zur Überprüfung mit sich führen.
Das als Projektleiter*in / Projektmanager*in einzusetzende Personal sowie dessen Vertretung in Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitszeiten sowie für unvorhergesehene Abwesenheiten ist im Teilnahmeantrag namentlich zu nennen. Das Personal darf nicht aus einem verbundenen Unternehmen gestellt werden. Auch für das als Vertretung genannte Personal sind die hier genannten Anforderungen bindend.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur für den Transport von hochwertigen Kunstgegenständen entsprechend geeignetes und qualifiziertes Fachpersonal einzusetzen, für das sämtliche gesetzliche Versicherungen für Arbeitnehmer bestehen. Der Einsatz von Aushilfen oder geringfügig Beschäftigten oder Tagespersonal, z.B. von Mitarbeitern aus Zeitarbeitsfirmen ist aufgrund der Besonderheiten des Transportgutes verboten.
Der Auftragnehmer hat die ihm obliegenden gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und tarifvertraglichen Pflichten einzuhalten. Der Auftraggeber wird entsprechend Prüfungen vornehmen.
2.2. Projektleiter
Es muss 1 Projektleiter*in und eine Vertretung für dieses Projekt zur Verfügung stehen. Eine Berufsausbildung als Kaufmann/ Kauffrau und/oder Studium im Bereich Speditions- und Logistikdienstleistung/ kaufmännische Ausbildung/ relevante Ausbildung ist notwendig. Berufserfahrung als Projektleiter im Bereich Kunstlogistik von mindestens 5 Jahren sowie eine 5-jährige Firmenzugehörigkeit sind Voraussetzung.
2.3. Projektmanager
Es muss 1 Projektmanager*in und eine Vertretung für dieses Projekt zur Verfügung stehen.
Berufsausbildung als Kaufmann/ Kauffrau im Bereich Speditions- und Logistikdienstleistung/ kaufmännische Ausbildung/ relevante Ausbildung notwendig.
Berufserfahrung als Projektmanager im Bereich Kunstlogistik von mindestens 5 Jahren sowie eine 3-jährige Firmenzugehörigkeit sind Voraussetzung.
Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass mindestens 1 Projektleiter und/oder 1 Projektmanager im Leistungszeitraum vor allem während der gesamten Zeit der Transporte zur Verfügung steht/stehen.
2.4. Kunstpacker
Für das Verpacken/Auspacken an den jeweiligen Einsatzorten muss das Unternehmen des Bewerbers über wenigstens 8 qualifizierte Kunstpacker verfügen.
Die einzusetzenden Kunstpacker müssen über eine Berufsausbildung sowie über mindestens 1 Weiterbildung/ Schulung im adäquaten Handling, sachgerechten Verpacken, Bewegen, Laden und Fixieren von Kunstgütern nach abgeschlossener Grundausbildung alle 2 Jahre über einen Zeitraum der letzten 5 Jahre verfügen. Eine mindestens 5-jährige Berufserfahrung als Kunstpacker sowie eine 3-jährige Firmenzugehörigkeit sind Voraussetzung.
Restaurator*innen, Ausstellungsmanager*innen und Kurator*innen der SKD sind den Kunstpackern gegenüber weisungsbefugt.
2.5. Kraftfahrer für LKWs
Das Unternehmen des Bewerbers muss über wenigstens 8 qualifizierte Fernfahrer für Lastkraftwagen verfügen mit einer Mindestberufserfahrung im Bereich Kunstlogistik von 5 Jahren sowie einer 3-jährigen Firmenzugehörigkeit. Die Kraftfahrer müssen über eine entsprechende Berufsausbildung sowie über mindestens 1 Weiterbildung/ Schulung im adäquaten Handling, sachgerechten Verpacken, Bewegen, Laden und Fixieren von Kunstgütern nach abgeschlossener Grundausbildung alle 2 Jahre über einen Zeitraum der letzten 5 Jahre verfügen.
Die Kraftfahrer dürfen gleichzeitig Kunstpacker sein.
3. Verpackung
Insgesamt müssen ausreichend Bilderkisten/Bildersammelkisten, Transportrahmen, Transportkisten und Klimakisten leihweise zur Verfügung gestellt oder angefertigt werden können. Die genauen Angaben ergeben sich aus der Werkliste, die im zweiten Verfahrensschritt an die geeigneten Bieter ausgehändigt wird.
Die Verpackung muss in konservatorischer Hinsicht den derzeit üblichen Museumsstandards entsprechen (sog. „museum quality case“). Folgende Kriterien sollen erfüllt sein:
I. Widerstandsfähigkeit gegen mechanische Außeneinwirkungen, besonders stabile Eckverbindungen
II. Holzverbindungen sind geleimt und verschraubt, sowie gegen Schädlingsbefall behandelt
III. Auskleidung mit geeignetem Dämmmaterial,
IV. geeignete Tragegriffe
V. Unversehrtheit und Sauberkeit der Bilderkiste/Bildersammelkiste außen und innen
VI. Verschraubung des Kistendeckels durch handelsübliche Gewindeschrauben
VII. Distanzleisten oder Distanzblöcke unter dem Kistenboden gegen Bodennässe bzw. bei Erfordernis Möglichkeit der Unterfahrbarkeit mit Hubwagen
VIII. Im Innenausbau sind nur chemisch stabile und auf Unbedenklichkeit gegenüber Museumsobjekten getestete Materialien zu verwenden.
IX. Alle Kisten müssen ab Beginn einer Verwendung mit eindeutiger Außenbeschriftung hinsichtlich Spediteur, Abmessungen, Kistennummer und Handhabung versehen sein
Außerdem gelten für die Klimakiste folgende zusätzliche Kriterien:
I. Temperaturhalbwertzeit von mindestens 2,5 Stunden bei einer Temperaturdifferenz von 20 K
II. Feuchtigkeitsundurchlässiger Anstrich auf allen Außenflächen
III. Auskleidung mit geeignetem Dämm- und Isolationsmaterial, beispielsweise Filzverkleidung und Faserdämmkleidung
IV. Falzbereich von Kiste und Deckel mit Gummidichtung oder vergleichbarer Dichtung
4. Fahrzeuge/ Transport/ Fahrweisen
Die Fahrzeuge müssen ausgestattet sein mit:
I. Luftfederung auf allen Achsen
II. Klimakontrolliertem, vollisoliertem, geschlossenen, mehrwandigen Kofferaufbau für Fahrzeuge
III. Die Klimatisierung des Laderaumes erfolgt durch zwei separat arbeitende Anlagen, die bei Fahrzeugstillstand über fahrzeugunabhängige Fremdversorgung verfügen, Regelbereich +18 Grad Celsius bis +22 Grad Celsius (unabhängig von der Außentemperatur) garantiert
IV. Alarmanlage für Aufbau der Fahrzeuge und Anhänger, Ladebordwand, ABS-Antiblockiersystem, Antriebs Schlupfregelung, Elektronischer Wegfahrsperre
V. GPS-Ortung
VI. Jedes Fahrzeug ist zwingend mit mindestens zwei funktionierenden Mobiltelefonen ausgerüstet; die entsprechenden Telefonnummern sind vor Transportbeginn den projektverantwortlichen Mitarbeiter*innen des Auftraggebers mitzuteilen
VII. Navigationssystem, Feuerlöscheinrichtung
VIII. Jedes Fahrzeug muss mit mindestens 1 Kuriersitz ausgestattet sein. Dabei sind die Maßnahmen der jeweils aktuellen Coronabestimmungen umzusetzen.
IX. Die Fahrzeugbeschreibungen für die verwendeten Fahrzeuge einschließlich der Beschreibungen der Ausstattung, Abbildungen und technischen Daten sind mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Folgende Fahrzeuge müssen für den Ausführungszeitraum mindestens zur Verfügung stehen:
• 3 Kunst-LKW (7,5 Tonnen und mehr)
• 2 Sattel-LKW (Länge Laderaum mindestens 9 m)
• 2 Kunst-Sprinter (3,5 Tonnen)
Transport/ Fahrweisen
Alle Transporte sollen in Direktfahrt erfolgen. Kurierbegleitung des Transportes muss ermöglicht werden können.
Ein LKW ist immer mit zwei qualifizierten Fernfahrern für den Kunsttransportbereich im musealen Bereich besetzt.
Das Fahrzeug darf beladen mit Kunst zu keinem Zeitpunkt unbeaufsichtigt sein.
2.4. Kunstpacker
Für das Verpacken/Auspacken an den jeweiligen Einsatzorten muss das Unternehmen des Bewerbers über wenigstens 8 qualifizierte Kunstpacker verfügen.
Die einzusetzenden Kunstpacker müssen über eine Berufsausbildung sowie über mindestens 1 Weiterbildung/ Schulung im adäquaten Handling, sachgerechten Verpacken, Bewegen, Laden und Fixieren von Kunstgütern nach abgeschlossener Grundausbildung alle 2 Jahre über einen Zeitraum der letzten 5 Jahre verfügen. Eine mindestens 5-jährige Berufserfahrung als Kunstpacker sowie eine 3-jährige Firmenzugehörigkeit sind Voraussetzung.
Restaurator*innen, Ausstellungsmanager*innen und Kurator*innen der SKD sind den Kunstpackern gegenüber weisungsbefugt.
2.5. Kraftfahrer für LKWs
Das Unternehmen des Bewerbers muss über wenigstens 8 qualifizierte Fernfahrer für Lastkraftwagen verfügen mit einer Mindestberufserfahrung im Bereich Kunstlogistik von 5 Jahren sowie einer 3-jährigen Firmenzugehörigkeit. Die Kraftfahrer müssen über eine entsprechende Berufsausbildung sowie über mindestens 1 Weiterbildung/ Schulung im adäquaten Handling, sachgerechten Verpacken, Bewegen, Laden und Fixieren von Kunstgütern nach abgeschlossener Grundausbildung alle 2 Jahre über einen Zeitraum der letzten 5 Jahre verfügen.
Die Kraftfahrer dürfen gleichzeitig Kunstpacker sein.
3. Verpackung
Insgesamt müssen ausreichend Bilderkisten/Bildersammelkisten, Transportrahmen, Transportkisten und Klimakisten leihweise zur Verfügung gestellt oder angefertigt werden können. Die genauen Angaben ergeben sich aus der Werkliste, die im zweiten Verfahrensschritt an die geeigneten Bieter ausgehändigt wird.
Die Verpackung muss in konservatorischer Hinsicht den derzeit üblichen Museumsstandards entsprechen (sog. „museum quality case“). Folgende Kriterien sollen erfüllt sein:
I. Widerstandsfähigkeit gegen mechanische Außeneinwirkungen, besonders stabile Eckverbindungen
II. Holzverbindungen sind geleimt und verschraubt, sowie gegen Schädlingsbefall behandelt
III. Auskleidung mit geeignetem Dämmmaterial,
IV. geeignete Tragegriffe
V. Unversehrtheit und Sauberkeit der Bilderkiste/Bildersammelkiste außen und innen
VI. Verschraubung des Kistendeckels durch handelsübliche Gewindeschrauben
VII. Distanzleisten oder Distanzblöcke unter dem Kistenboden gegen Bodennässe bzw. bei Erfordernis Möglichkeit der Unterfahrbarkeit mit Hubwagen
VIII. Im Innenausbau sind nur chemisch stabile und auf Unbedenklichkeit gegenüber Museumsobjekten getestete Materialien zu verwenden.
IX. Alle Kisten müssen ab Beginn einer Verwendung mit eindeutiger Außenbeschriftung hinsichtlich Spediteur, Abmessungen, Kistennummer und Handhabung versehen sein
Außerdem gelten für die Klimakiste folgende zusätzliche Kriterien:
I. Temperaturhalbwertzeit von mindestens 2,5 Stunden bei einer Temperaturdifferenz von 20 K
II. Feuchtigkeitsundurchlässiger Anstrich auf allen Außenflächen
III. Auskleidung mit geeignetem Dämm- und Isolationsmaterial, beispielsweise Filzverkleidung und Faserdämmkleidung
IV. Falzbereich von Kiste und Deckel mit Gummidichtung oder vergleichbarer Dichtung
4. Fahrzeuge/ Transport/ Fahrweisen
Die Fahrzeuge müssen ausgestattet sein mit:
I. Luftfederung auf allen Achsen
II. Klimakontrolliertem, vollisoliertem, geschlossenen, mehrwandigen Kofferaufbau für Fahrzeuge
III. Die Klimatisierung des Laderaumes erfolgt durch zwei separat arbeitende Anlagen, die bei Fahrzeugstillstand über fahrzeugunabhängige Fremdversorgung verfügen, Regelbereich +18 Grad Celsius bis +22 Grad Celsius (unabhängig von der Außentemperatur) garantiert
IV. Alarmanlage für Aufbau der Fahrzeuge und Anhänger, Ladebordwand, ABS-Antiblockiersystem, Antriebs Schlupfregelung, Elektronischer Wegfahrsperre
V. GPS-Ortung
VI. Jedes Fahrzeug ist zwingend mit mindestens zwei funktionierenden Mobiltelefonen ausgerüstet; die entsprechenden Telefonnummern sind vor Transportbeginn den projektverantwortlichen Mitarbeiter*innen des Auftraggebers mitzuteilen
VII. Navigationssystem, Feuerlöscheinrichtung
VIII. Jedes Fahrzeug muss mit mindestens 1 Kuriersitz ausgestattet sein. Dabei sind die Maßnahmen der jeweils aktuellen Coronabestimmungen umzusetzen.
IX. Die Fahrzeugbeschreibungen für die verwendeten Fahrzeuge einschließlich der Beschreibungen der Ausstattung, Abbildungen und technischen Daten sind mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Folgende Fahrzeuge müssen für den Ausführungszeitraum mindestens zur Verfügung stehen:
• 3 Kunst-LKW (7,5 Tonnen und mehr)
• 2 Sattel-LKW (Länge Laderaum mindestens 9 m)
• 2 Kunst-Sprinter (3,5 Tonnen)
Transport/ Fahrweisen
Alle Transporte sollen in Direktfahrt erfolgen. Kurierbegleitung des Transportes muss ermöglicht werden können.
Ein LKW ist immer mit zwei qualifizierten Fernfahrern für den Kunsttransportbereich im musealen Bereich besetzt.
Das Fahrzeug darf beladen mit Kunst zu keinem Zeitpunkt unbeaufsichtigt sein.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, DE Standardformular 17 - Auftragsbekanntmachung – Verteidigung und Sicherheit 13 / 17 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dresden
Postleitzahl: 01067
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.skd.museum