Los 15 - Erstellung lärmbezogener Sachverständigengutachten nach 24. BImSchV
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kaltenkirchen
NUTS-Code: DEF0D Segeberg
Postleitzahl: 24568
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]1
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.akn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Los 15 - Erstellung lärmbezogener Sachverständigengutachten nach 24. BImSchV
Ermittlung und Beurteilung von Schallimmissionen im Bereich von Haltestellen
Strecke A1 der AKN
Für die Realisierung der Durchbindung der S-Bahnlinie S 21 ist es erforderlich, im
Streckennetz der AKN einige bauliche Maßnahmen (Elektrifizierung, teilweise 2-
gleisiger Ausbau, Änderungen an Bauwerken usw.) durchzuführen. In diesem Rahmen müssen die Schallimmissionen im Bereich von Haltestellen ermittelt und beurteilt werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs - oder Handelsregister (gemäß beiliegendem Formular)
-
Nachweis über die Eintragung in das entsprechende Berufsregister seines Sitzes oder Wohnsit-zes -Bieter ohne Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben die Bescheinigung des für ihn zuständigen Versicherungsträgers nachzuweisen.
-
Eigenerklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe im Sinne von § 123 GWB, § 124 GWB § 125 GWB oder Eignungskriterien im Sinne von § 122 GWB keine Täuschung begangen hat. (gemäß beiliegendem Formular)
-
Eigenerklärung nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz bzw. Mindestlohngesetz (gemäß beiliegen-dem Formular)
-
Eigenerklärungen Russland-Sanktionen (gemäß beiliegendem Formular)
-
Eigenerklärung Ortskunde (gemäß beiliegendem Formular)
Arbeitnehmer-Entsendegesetz
- Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Haftungsansprüchen frei, die sich daraus ergeben, dass der Auftragnehmer, seine Nachunternehmer oder die von diesem eingesetzten Nachunternehmer ihren Verpflichtungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) nicht nachkommen.
Eigenerklärung über Umsatz in den letzten 2 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit es Leistun-gen betrifft, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind; unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen. Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftli-che und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als ge-eignet angesehener Unterlagen belegen.
Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung
Eigenerklärung mit Benennung der Anzahl der in den letzten 2 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Berufsgruppen. Kann ein Be-werber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine Technische und berufliche Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom öffentlichen Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen.
-
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, von ausländischen Bietern gleichwertigen Bescheinigungen. Die Auskunft darf nicht älter als drei Monate sein.
Abgabe einer Referenzliste über Leistungen in den letzten abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind:
-
Eigenerklärung über die für die Ausführung der zu vergebenen Leistungen zur Verfügung stehende technische Ausrüstung.
Nachweis über die Qualifikation der Mitarbeiter-Eignung für die Leistung.
Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt, Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.
Die Nachweise (auch von den Nachunternehmern) über die Mindestbedingungen sind mit dem An-gebot einzureichen.
Vertragserfüllungsbürgschaft über 10 v. H. der Auftragssumme
gemäß Auftragsunterlagen
gemäß Auftragsunterlagen
gemäß Auftragsunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.schleswig-holstein.de
- Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Entsprechend der Regelung in § 160 GWB:
- § 160 GWB - Einleitung und Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
- (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die be-hauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
- (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftrag-geber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
- 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur An-gebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spä-testens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftrag-geber gerügt werden,
- 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhel-fen zu wollen, vergangen sind.
- Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Ab-satz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
- § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht auf-gehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhe-bung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.