Schlammentsorgung Referenznummer der Bekanntmachung: KS_01_001/2023
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Netzschkau
NUTS-Code: DED44 Vogtlandkreis
Postleitzahl: 08491
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.azv-rl.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schlammentsorgung
Transport und Entsorgung des Klärschlamms von der Zentralen Kläranlage des AZV "Reichenbacher Land". Der Vertrag wird für 5 Jahre abgeschlossen, es handelt sich derzeit um eine Jahresmenge an Klärschlamm von ca. 2.200 t mit einem Trockensubstanzgehalt von 20 -24 %.
Netzschkau, DE
Der Klärschlamm ist an der zentralen Kläranlage im Göltzschtal abzuholen. An der zentralen Kläranlage wird der gesamte Klärschlamm mittels Zentrifuge mechanisch entwässert. Danach liegt der Trockensubstanzgehalt zwischen 20 und 24 % TS. Die jährliche Menge des zu entsorgenden entwässerten Klärschlamms beträgt zur Zeit etwa 2200 t. Nach der Entwässerung wird der Schlamm in zwei von insgesamt zehn Sonderabsetzcontainer mit 5,5 m3 Ladevolumen abgeworfen und in einer Halle zwischengelagert. Bei Abholung übergibt das Klärwerkspersonal den Klärschlamm per Gabelstaplerentleerung der Container an den Entsorger. Der Entsorger übernimmt den gesamten Transport und die Entsorgung des Klärschlamms. Das Entsorgungsgebiet des AZV »Reichenbacher« umfasst die Städte Reichenbach und Netzschkau sowie die Gemeinde Limbach. Der Klärschlamm ist ausschließlich thermisch oder gleichwertig zu entsorgen. Eine landwirtschaftliche Verwertung erfolgt nicht.
Die zu erbringende Dienstleistung der Klärschlammentsorgung bzw. Klärschlammverwertung umfasst insbesondere den Abtransport zur Verwertung-/Entsorgungsanlage (der Abfall wird Eigentum des Entsorger) in Abstimmung mit dem Betriebspersonal der Kläranlage, einen normalen Entsorgungsrhythmus werktags aller 24 Stunden, die Organisation der ordnungsgemäßen Verwertung/Entsorgung nach den Geboten der Kreislaufwirtschaft und der einschlägigen Gesetze, Verordnungen und untergesetzlichen Regelwerke einschließlich lückenloser Dokumentation, das Verwiegen des Klärschlamms auf einer amtlich geeichten Waage, die Durchführung der vorgeschriebenen Klärschlammuntersuchungen (die Ergebnisse sind dem Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung zu stellen), die Dokumentation und Statistik für den Auftraggeber, das Belegscheinverfahren für die Entsorgung, die Erstellung und Übergabe der Verwertungsnachweise, der Übernahme- und Begleitscheine sowie die Zuarbeit für den Auftraggeber für Berichte an Überwachungsbehörden (z.B. Statistik und Entsorgungsnachweis).
Es handelt sich prinzipiell um teilstabilisierten Klärschlamm mit einem durchschnittlichen Schlammalter von 12-17 Tagen. Der Entsorger überwacht den Ladeprozess und weist das Kläranlagenpersonal in spezifische Besonderheiten eine. Saisonbedingt kann eine zwei bis dreimalige Entsorgung pro Woche ausreichend sein. Aufgrund der Beschaffenheit des Klärschlammes (teilstabilisiert) sind die Transportbehältnisse bzw. das Entsorgungsfahrzeug mit Planen zu verschließen. Der Klärschlamm ist in Absprache mit dem Personal des Auftraggebers in der Dienstzeit von Montag bis Donnerstag zwischen 8:00 und 15:00 Uhr und Freitag zwischen 8:00 und 10:00 Uhr abzuholen.
Der Auftraggeber kann durch einseitige Erklärung den Vertrag um ein Jahr verlängern. Der Vertrag endet spätestens am 31.08.2029.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Präqualifizierte Unternehmen haben den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in der Präqualifikationsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (PK-VOL) (oder gleichwertig) vorzulegen, nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt 124 LD vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind die entsprechenden Formblätter 233, 235 und 236 sowie für jeden Nachunternehmer ebenso der im ersten Satz genannte Eignungsnachweis abzugeben.
Eigenerklärung zu den Russland-Sanktionen und MiLOG.
Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt und eine Abfrage des Wettbewerbsregisters durchgeführt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Nachweis Versicherungsschutz:
allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personen und Sachschäden: jeweils 5 Mio. EURO);
Umwelthaftpflichtversicherung (Mindestdeckung 10 Mio. EURO je Schadensereignis);
Versicherung gegen Feuer-, Wasser- und Sturmschäden der Anlagen;
Betriebsunterbrechungsversicherung.
Nachweis Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG bezogen auch auf Klärschlammtransport
Vorlage Entsorgungskonzept mit Nachweis des Entsorgungswegs inkl. Alternative bei Revisions- oder/und Stillstandzeit
Abschnitt IV: Verfahren
Netzschkau
Bieter sind gemäß § 55 VgV nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.ldl.sachsen.de
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Ein nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 S. 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischen Wege oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrag setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB).