Personenbeförderungsleistungen im Linienbündel 2 im Landkreis Zwickau

Berichtigung

Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben

Dienstleistungen

(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2023/S 002-003777)

Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Zwickau
NUTS-Code: DED45 Zwickau
Postleitzahl: 08056
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-zwickau.de/index.html

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Personenbeförderungsleistungen im Linienbündel 2 im Landkreis Zwickau

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Der Landkreis Zwickau beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste (öPvd) in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öPvd in dem Linienbündel 2. Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die öPvd auf folgenden derz. Linien:

Los 1:

101

102

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und den Schülerlinien

SL 821

SL 822

SL 823

SL 825

SL 826

SL 828

SL 829

SL 830

SL 831

SL 832

SL 836

SL 838

Los 2:

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sowie den Schülerlinien

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SL 805

SL 807

SL 808

SL 809

SL 812

SL 813

SL 814

SL 815

Die einzelnen Linienwege können dem ergänzenden Dokument ( vgl. Ziffer VI.1), dort Buchst. C) entnommen werden.

Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von diesen LB abgedeckte Bedienungsgebiet.

Der ÖDA bezieht sich hierbei auf öPvd i.S.d. § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr i.S.d. §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen i.S.d. § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.

Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. techn. Entwicklungen, Belange des Umweltschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der öPvd und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständigen Behörden kommen mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.

Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge sei auf Ziffer VI.1) verwiesen.

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
15/02/2023
VI.6)Referenz der ursprünglichen Bekanntmachung
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2023/S 002-003777

Abschnitt VII: Änderungen

VII.1)Zu ändernde oder zusätzliche Angaben
VII.1.2)In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text
Abschnitt Nummer: II.2.4
Stelle des zu berichtigenden Textes: Beschreibung der Beschaffung:
Anstatt:

Der Landkreis Zwickau beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste (öPvd) in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öPvd in dem Linienbündel 2. Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die öPvd auf folgenden derz. Linien:

Los 1:

101

102

105

106

107

108

109

110

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112

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und den Schülerlinien

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SL 825

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SL 830

SL 831

SL 832

SL 836

SL 838

Los 2:

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sowie den Schülerlinien

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SL 812

SL 813

SL 814

SL 815

Die einzelnen Linienwege können dem ergänzenden Dokument ( vgl. Ziffer VI.1), dort Buchst. C) entnommen werden.

Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von diesen LB abgedeckte Bedienungsgebiet.

Der ÖDA bezieht sich hierbei auf öPvd i.S.d. § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr i.S.d. §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen i.S.d. § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.

Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. techn. Entwicklungen, Belange des Umweltschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der öPvd und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständigen Behörden kommen mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.

Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge sei auf Ziffer VI.1) verwiesen.

muss es heißen:

Der Landkreis Zwickau beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste (öPvd) in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öPvd in dem Linienbündel 2. Zum Betriebsbeginn handelt es sich um die öPvd auf folgenden derz. Linien:

Los 1:

101

102

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und den Schülerlinien

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Los 2:

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sowie den Schülerlinien

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SL 808

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SL 810

SL 812

SL 813

SL 814

SL 815

Die einzelnen Linienwege können dem ergänzenden Dokument ( vgl. Ziffer VI.1), dort Buchst. C) entnommen werden.

Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von diesen LB abgedeckte Bedienungsgebiet.

Der ÖDA bezieht sich hierbei auf öPvd i.S.d. § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr i.S.d. §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen i.S.d. § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.

Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. techn. Entwicklungen, Belange des Umweltschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der öPvd und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständigen Behörden kommen mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.

Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge sei auf Ziffer VI.1) verwiesen.

Abschnitt Nummer: VI.1
Anstatt:

A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG:

Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Betriebsende ist am 31.12.2035.

B) Vergabe als Gesamtleistung

Die Verkehrsleistungen in Abschnitt II.2.4 stellen eine Gesamtleistung im Sinne des § 8a II S. 4 PBefG dar. Es ist beabsichtigt im vorgesehenen Vergabeverfahren eine Aufteilung in zwei Lose vorzunehmen.

C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung

Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Anlage zur Vorabbekanntmachung des Landkreises Zwickau betreffend die geplante Vergabe des Linienbündels 2 gemäß Art. 7 II VO (EG) Nr. 1370/2007“ einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung:

https://www.landkreis-zwickau.de/detail?type=VB&id=1481 (dort unter „Weitere Informationen“)

Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.

Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständigen Behörden wollen in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden.

D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre

Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Zwickau als zuständiger Behörden/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.

muss es heißen:

A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG:

Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation (in Form dieser Berichtigungsbekanntmachung) für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) erneut ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Betriebsende ist am 31.12.2035.

B) Vergabe als Gesamtleistung

Die Verkehrsleistungen in Abschnitt II.2.4 stellen eine Gesamtleistung im Sinne des § 8a II S. 4 PBefG dar. Es ist beabsichtigt im vorgesehenen Vergabeverfahren eine Aufteilung in zwei Lose vorzunehmen.

C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung

Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Anlage zur Vorabbekanntmachung des Landkreises Zwickau betreffend die geplante Vergabe des Linienbündels 2 gemäß Art. 7 II VO (EG) Nr. 1370/2007“ einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung:

https://www.landkreis-zwickau.de/vorabbekanntmachung-oepnv-vergabe-linienbuendel-2

Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.

Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständigen Behörden wollen in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden.

D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre

Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Zwickau als zuständiger Behörden/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.

Abschnitt Nummer: I.1
Stelle des zu berichtigenden Textes: Postleitzahl:
Anstatt:

08056

muss es heißen:

08067

VII.2)Weitere zusätzliche Informationen:

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Amtsberg
Annaberg-Buchholz
Arnsdorf
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Bad Elster
Bad Gottleuba-Berggießhübel
Bad Lausick
Bad Muskau
Bad Schandau
Bad Schlema
Bannewitz
Bautzen
Beilrode
Belgern
Belgern-Schildau
Bennewitz
Bergen
Bernsdorf (Oberlausitz)
Bischofswerda
Bobritzsch-Hilbersdorf
Bockau
Böhlen
Borna
Borsdorf an der Parthe
Brand-Erbisdorf
Brandis
Breitenbrunn
Burgstädt
Burkau
Burkhardtsdorf
Chemnitz
Claußnitz
Colditz
Coswig
Crimmitschau
Crottendorf
Cunewalde
Dahlen
Delitzsch
Deutschneudorf
Diera-Zehren
Dippoldiswalde
Döbeln
Dorfhain
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Dresden
Ebersbach
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Eibenstock
Eilenburg
Ellefeld
Elsterberg
Elsterheide
Eppendorf
Falkenstein
Flöha
Frankenberg
Frauenstein
Fraureuth
Freiberg
Freital
Frohburg
Gablenz
Geithain
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Gersdorf
Geyer
Glauchau
Görlitz
Grimma
Gröditz
Groitzsch
Großdubrau
Großenhain
Großharthau
Großolbersdorf
Großpösna
Großpostwitz
Großröhrsdorf
Großschirma
Großschönau
Grünbach
Grünhain-Beierfeld
Grünhainichen
Hainichen
Halsbrücke
Hartha
Hartmannsdorf
Heidenau
Herrnhut
Herrnhut
Höckendorf
Hohenstein-Ernstthal
Hohnstein
Hoyerswerda
Jahnsdorf
Johanngeorgenstadt
Jöhstadt
Käbschütztal
Kamenz
Ketzerbachtal
Kirchberg
Kitzscher
Klingenberg
Klingenthal
Kodersdorf
Königstein
Kottmar
Krauschwitz
Kreischa
Langenweißbach
Laußig
Lauta
Lauter-Bernsbach
Leipzig
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Lengefeld
Lengenfeld
Leutersdorf
Lichtenberg (Erzgeb)
Lichtenstein
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Limbach-Oberfrohna
Löbau
Lößnitz
Lossatal
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Markkleeberg
Markranstädt
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Mittweida
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Neustadt in Sachsen
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Oelsnitz
Oelsnitz (Erzgeb.)
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Pöhl
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Radeberg
Radebeul
Radeburg
Ralbitz-Rosenthal
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Raschau-Markersbach
Regis-Breitingen
Reichenbach im Vogtland
Reichenbach/Oberlausitz
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Rietschen
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Rötha
Rothenburg/Oberlausitz
Sayda
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