Breitbandausbau Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Gottleuba-Berggießhübel
NUTS-Code: DED2F Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Postleitzahl: 01816
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stadt-bgb.de
Abschnitt II: Gegenstand
Breitbandausbau Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel
Die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel beabsichtigt, die Förderung des Ausbaus von nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandinfrastrukturen (sog. NGA-Netze im Sinne der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ in der Fassung vom 3. Juli 2018; im Folgenden: „Förderrichtlinie des Bundes“) mit schnellen Internetanschlüssen für Teile des Stadtgebiets der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel. Ziel ist die Schließung der sogenannten Wirtschaftlichkeitslücke im Sinne von Ziffer 3.1 der Förderrichtlinie des Bundes.
Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel
Die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel verfolgt die Zielstellung gemäß den Fördermittelbedingungen, eine flächendeckende NGA-Breitbandversorgung im gesamten Ausbaugebiet zu erreichen. Das Ziel ist die Herstellung einer flächendeckenden Versorgung mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten mit Datenübertragungsraten von mindestens Gbit/s im Downstream und 1 Gbit/s im Upstream für alle Anschlussnehmer in den Ausbaugebieten. Mit der Fertigstellung des NGA Netzes müssen alle im Erschließungsgebiet vorhandenen Anschlussnehmer (insbesondere Haushalte, Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Bildungseinrichtungen etc.) zuverlässig an das NGA-Netz angeschlossen sein und zuverlässig mit mindestens 1 Gbit/s Downstream und mindestens 1 Gbit/s im Upstream versorgt werden.
Option:
Gemäß dem Einheitlichen Materialkonzept und dem Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus vom 2. April 2019 (im Folgenden: „Materialkonzept des Bundes“) sind die Dimensionierung und Verlegung neuer Leerrohre sowie die Errichtung von Verteileinrichtungen, Schächten und Zuführungen so vorzunehmen, dass auf Basis dieser Maßnahme auch die Erweiterung der realisierten Infrastruktur gewährleistet wird. Eine Erweiterung des Netzes ist z. B. denkbar, wenn Teilnehmer, die bereits mit 30 Mbit/s oder mehr versorgt sind und an den geförderten Trassen (Anschluss der „weißen Flecken“) liegen. Eine Förderung des Anschlusses sog. „schwarzer Flecken“ ist ausgeschlossen.
Um eine Erweiterung zur entsprechenden Erschließung vorzubereiten, kann ein sog. Vortrieb auf Basis von Reservekapazitäten gemäß der Hinweisschreiben der atene KOM GmbH vom 4. Februar 2020 und vom 31. August 2020 sowie gemäß des Begleitschreibens „Häufige Fragen und Antworten (FAQ) zum Vortrieb auf Basis von Reservekapazitäten“ vom 31. August 2020, der Checkliste zum Vortrieb auf Basis von Reservekapazitäten vom 31. August 2020 und des Schreibens „Eigenerklärung zum Vortrieb“ erfolgen. Dabei werden über die Mindestvorgaben des Materialkonzeptes des Bundes hinausgehende Reservekapazitäten verlegt. Die zukünftige Erschließung kann soweit vorbereitet werden, dass eine Muffe an der Grundstücksgrenze oder auch auf dem Grundstück abgelegt wird. Die Ausgaben für Tiefbauleistungen und Material sind bis zur oben genannten Muffe förderfähig.
Die Bieter haben mit Ihrem Angebot optional den entsprechenden Vortrieb auf Basis von Reservekapazitäten gemäß ihrer Netzplanung für die Erschließung der „weißen Flecken“ anzubieten. Ziel des Konzessionsgebers ist es dabei, unter Einhaltung der Fördermittelbedingungen eine möglichst große Erweiterung der für die Erschließung der weißen Flecken herzustellenden und zu betreibenden NGA-Netze zu erreichen.
Dem Konzessionsgeber steht insoweit eine einseitige Option zu, die vorbeschriebene Erweiterung der NGA-Netze zusätzlich zur Erschließung der weißen Flecken zu bezuschlagen. Die Bieter haben aber ausdrücklich keinen Anspruch auf die Bezuschlagung auch der Option.
- Kriterium: Zuwendungsbetrag (40 %)
- Kriterium: Vortrieb auf Basis von Reservekapazitäten (10 %)
- Kriterium: Nachhaltigkeit der technischen Lösung (15 %)
- Kriterium: Meilensteinplanung (10 %)
- Kriterium: Hausanschlusspreise nach Inbetriebnahme (5 %)
- Kriterium: Alternative Netztechnologien und Verlegemethoden (5 %)
- Kriterium: Endabnehmerpreise Privatkunden (7,5 %)
- Kriterium: Endabnehmerpreise Geschäftskunden (7,5 %)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Grimma
NUTS-Code: DED52 Leipzig
Postleitzahl: 04668
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.mitteldeutsche-it.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
1. Bitte beachten Sie, dass die Vergabekammer Sachsen sowie die Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern und das Oberlandesgericht Dresden der Rechtsmeinung sind, dass ein Vergabenachprüfungsverfahren unzulässig ist, da bei der Art der zu vergebenden Konzession die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB vorliegt.
Sofern die Bieter anderer Rechtsansicht sind und ein Vergabenachprüfungsverfahren für zulässig erachten, gelten folgende Hinweise:
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 S. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in §135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen,
2. Sofern die Bieter der Rechtsansicht der Vergabekammern Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern sowie des Oberlandesgerichtes folgen, sind für Rechtsbehelfe gegen das Verfahren die Zivilgerichte zuständig.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland