TGA-Planung Brandschutzsanierung (Elektro)
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Borna
NUTS-Code: DED52 Leipzig
Postleitzahl: 04552
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kliniken-leipziger-land.de
Abschnitt II: Gegenstand
TGA-Planung Brandschutzsanierung (Elektro)
Für die Brandschutzsanierung des Klinikums sollen gem. HOAI §55, LPh. 3 - 8, Planungsleistungen zur techn. Ausrüstung für die Anlagengruppen 4, 5 und 6 für den Umbau im Bestand unter laufenden Krankenhausbetrieb erbracht werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Gütersloh
NUTS-Code: DEA42 Gütersloh
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Im Zuge der weiteren Planung des Vorhabens und durch neue gesetzliche Auflagen ist es erforderlich, die bisher geplante Aufrüstung der Brandmeldeanlage von Kategorie 3 auf Kategorie 1 zu erhöhen. Das erfordert z.B. auch die Installation von deutlich mehr Brandmeldern, womit sich für die Fachplaner der Planungsaufwand und -umfang erhöht. Die nun notwendige Anpassung der Brandmeldeanlage war nicht absehbar und führt dazu, dass zum Teil bereits erbrachte Planungsleistungen überprüft und überholt werden müssen, z. T. aber auch zusätzliche Planungsleistungen erforderlich sind.
Ort: Gütersloh
NUTS-Code: DEA42 Gütersloh
Land: Deutschland
- Änderung gesetzlicher Regelungen während der Projektlaufzeit, dadurch Überprüfung des bisherigen Konzeptes und Erweiterung des planerischen Umfangs (erforderlich Überarbeitung der LPh 1-2)
Die Änderung des Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und nach Nr. 3 GWB zulässig. Die Beauftragung eines anderen Auftragnehmers ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Sie würde zu einem erhöhten Koordinierungs- und Anpassungsaufwand führen. Daneben würde die Beauftragung eines anderen Auftragnehmers auch Unklarheiten bei der Mängelhaftung verursachen. Die Erbringung der zusätzl. Leistungen durch einen anderen Fachplaner würden im Ergebnis zu Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten führen, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen stehen. Die Beauftragung des aktuellen Auftragnehmers ist daher schon aus wirtschaftlichen Gründen notwendig. Überdies führen neue gesetzliche Auflagen dazu, dass die ursprünglich geplante Brandmeldeanlage aufgerüstet werden muss. Daraus resultiert aber die Erforderlichkeit der Überprüfung/-holung der Leistungsphasen 1+2 und die weitere Anpassung der Planungsleistungen.