Errichtung und Betrieb eines Wärmenetzes für ein zu entwickelndes Gewerbegebiet
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kappeln
NUTS-Code: DEF0C Schleswig-Flensburg
Postleitzahl: 24376
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.gewerbepark-nordschwansen.de/der-zweckverband/
Abschnitt II: Gegenstand
Errichtung und Betrieb eines Wärmenetzes für ein zu entwickelndes Gewerbegebiet
Der Zweckverband interkommunales Gewerbegebiet Nordschwansen beabsichtigt die Entwicklung eines Gewerbegebietes für mehrere verbandsangehörige Gemeinden. Hierfür bedarf es auch einer Wärmeversorgung. Gegenstand der Konzession ist der Abschluss eines Vertrages, mit dem der Konzessionär zur Errichtung und zum Betrieb eines klimafreundlichen Wärmeversorgungsnetzes und zur Durchführung der Wärmeversorgung im Gewerbegebiet Nordschwansen verpflichtet wird. Der voraussichtlich mittlere Wärmebedarf liegt bei etwa 2.000 MWh im Jahr, ansteigend bis zum 20. Jahr des Bestehens des Gewerbegebietes bei etwa 4.000 MWh im Jahr, wobei ca. 36 Grundstücke anzuschließen sind. Die Errichtung des Wärmenetzes, der Wärmeerzeugungsanlagen und die Durchführung der Wärmeversorgung erfolgen in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung des Konzessionärs. Mindestens 60 % der Wärme muss aus erneuerbaren Energien gewonnen werden. Ein höherer Anteil wird bei der Angebotswertung positiv berücksichtigt.
Kappeln, Schleswig-Holstein
Der Zweckverband interkommunales Gewerbegebiet Nordschwansen, bestehend aus 11 Gemeinden der Schleiregion, beabsichtigt die Entwicklung eines Gewerbegebietes für mehrere verbandsangehörige Gemeinden. Hierfür bedarf es auch einer Wärmeversorgung. Gegenstand der Konzession ist der Abschluss eines Vertrages, mit dem der Konzessionär zur Errichtung und zum Betrieb eines klimafreundlichen Wärmeversorgungsnetzes und zur Durchführung der Wärmeversorgung im Gewerbegebiet Nordschwansen verpflichtet wird. Der voraussichtliche mittlere Wärmebedarf liegt bei etwa 2.000 MWh im Jahr, ansteigend bis zum 20. Jahr des Bestehens des Gewerbegebietes bei etwa 4.000 MWh im Jahr, wobei ca. 36 Grundstücke anzuschließen sind. Die Errichtung des Wärmenetzes, der Wärmeerzeugungsanlagen und die Durchführung der Wärmeversorgung erfolgen in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung des Konzessionärs. Mindestens 60 % der Wärme muss aus erneuerbaren Energien gewonnen werden. Ein höherer Anteil wird bei der Angebotswertung positiv berücksichtigt.
- Kriterium: keine Zuschlagskriterien wg. Aufhebung
Das Verfahren wird aus Rechtssicherheitsgründen nach Teil 4 des GWB & der Konzessionsvergabeverordnung durchgeführt. Zwar war noch im Jahre 2021 geschätzt worden, dass der Vertragswert den Konzessionsschwellenwert nicht erreichen wird, jedoch ist durch die enormen Kostensteigerungen sowohl im Versorgungs- als auch im Baubereich nicht mehr ausgeschlossen, dass der Schwellenwert überschritten wird.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Errichtung und Betrieb eines Wärmenetzes für ein zu entwickelndes Gewerbegebiet
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Gegenstand des Vertrages ist eine Baukonzession im Sinne des § 105 Abs.1 Nr.1 GWB.
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Das Verfahren wird als Verhandlungsverfahren durchgeführt, aber es wird nicht zunächst ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt, sondern das Erstangebot, welches Gegenstand von Verhandlungen sein wird, ist gemeinsam mit den Eignungsnachweisen und -erklärungen abzugeben. Nach der Verhandlung der Erstangebote werden die Bieter zu einem finalen und verbindlichen Angebot aufgefordert, das Gegenstand der Wertung ist.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/wirtschaft/vergabekammer/vergabekammer_node.html
Auf die Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird hingewiesen. Zu beachten ist insbesondere § 160 GWB. Dieser lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
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Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.