Wirtschaftlichkeitslückenförderung Breitbandinfrastruktur Amt Bokhorst-Wankendorf
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wankendorf
NUTS-Code: DEF0A Plön
Postleitzahl: 24601
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.amt-bokhorst-wankendorf.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Wirtschaftlichkeitslückenförderung Breitbandinfrastruktur Amt Bokhorst-Wankendorf
Verfahrensgegenstand ist die Auswahl eines Telekommunikationsunternehmens als Zuwendungsempfänger/ Partner eines Kooperationsvertrages für Aufbau und Betrieb einer von diesem zu errichtenden Breitbandnetz-Infrastruktur zur Internetanbindung mit hohen Übertragungsraten (NGA-Netz) in den amtsangehörigen Gemeinden Belau, Ruhwinkel, Stolpe und Wankendorf und deren Betrieb im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitslückenförderung.
24601 Wankendorf
Der ausgewählte Netzbetreiber hat in den unterversorgten Bereichen („weiße NGA-Flecken“) des Zielgebiets die Breitbandinfrastruktur im eigenen Namen und auf eigene Kosten aufzubauen und mind. für die siebenjährige Zweckbindungsfrist zu betreiben und dabei eine NGA-Breitbandanbindung mit entsprechenden Endkundenprodukten flächendeckend zu gewährleisten. Gefordert ist eine zuverlässige Bandbreite von physikalisch mind. 100 Mbit/s symmetrisch an jedem Endnutzeranschluss, Endkundenprodukte können differenzieren (diese sind Gegenstand der Bewertung), vgl. im Einzelnen Vergabeunterlagen.
Das Amt beabsichtigt durch die Vergabe keine Beschaffung von ihm selbst wirtschaftlich zugutekommenden Leistungen. Der im vorliegenden Verfahren auszuwählende Netzbetreiber erhält vom Amt kein Entgelt. Die Vergabe dient der Auswahl eines Zuwendungsempfängers, sie betrifft keinen öffentlichen Auftrag. Mit dem erfolgreichen Bieter wird ein Kooperationsvertrag über die Weiterleitung einer Investitionsbeihilfe zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke geschlossen, und zwar auf der Grundlage der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung (v. 15.6.2015) und der Richtlinie zur Förderung der Breitbandversorgung in den ländlichen Räumen Schleswig-Holsteins – Breitbandrichtlinie. Ein Zuwendungsbescheid (nebst Änderungsbescheiden) liegt vor.
Ggf. Anpassung der zu erschließenden / versorgenden Adressen nach Maßgabe des Vertrages und des Zuwendungsrechts.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Wirtschaftlichkeitslückenförderung Breitbandinfrastruktur 2022
Ort: Borken
NUTS-Code: DEA34 Borken
Postleitzahl: 46325
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Vgl. zu den evtl. Rechtswegen zunächst VI.3.
Im nach Auffassung des Amtes Bokhorst-Wankendorf maßgeblichen Verwaltungsrechtsweg gilt keine kalendarisch bestimmte Frist für gerichtlichen Eilrechtsschutz (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) oder eine Unterlassungsklage bzw. Feststellungsklage. Gleiches gilt im allgemeinen Zivilrechtsweg. Solche Rechtsbehelfe können jedoch verwirkt werden oder das Rechtsschutzinteresse kann entfallen. Insoweit wird ferner vorsorglich darauf hingewiesen, dass nach Zuschlag (Vertragsschluss) verwaltungsgerichtlicher oder zivilgerichtlicher Rechtsschutz durch Dritte möglicherweise nicht mehr oder nur unter besonderen Umständen zu erlangen ist.
Bezüglich eines etwaigen Nachprüfungsantrags vor der Vergabekammer wird auf Folgendes hingewiesen: Nach § 160 Abs. 3 GWB ist ein etwaiger Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Diese Rügeobliegenheiten gelten nicht im Falle eines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Für den Fall, dass das Vorliegen eines öffentlichen Auftrags oder einer Dienstleistungskonzession geltend gemacht wird oder gegeben ist, wird ferner auf Folgendes hingewiesen: Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer nicht mehr zulässig. Ausgenommen hiervon, also zulässig sind dann noch Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 GWB, also wegen Verletzung der Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist vor dem Zuschlag gem. § 134 GWB oder wegen unzulässiger Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU. Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages sind nach § 135 Abs. 3 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.