Kommunikationsmaßnahmen Mobilitätswende Referenznummer der Bekanntmachung: 66.1.900.22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 431/901
Fax: +49 431/901
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kiel.de
Abschnitt II: Gegenstand
Kommunikationsmaßnahmen Mobilitätswende
Rahmenvereinbarung über die Ausarbeitung und Umsetzung von Kommunikationsmaßnahmen und
Beteiligungsformaten
Die Aufgabe besteht in der Konzeption, Ausarbeitung und Umsetzung einer umfassenden Kommunikations- und Marketingkampagne für den Change-Prozess im Rahmen der Mobilitätswende der Landeshauptstadt Kiel.
Aufgabe der Marketingmaßnahmen ist dabei auch, den Bürger*innen wesentliche Neuerungen und Verbesserungen im Zuge der Mobilitätswende, wie z.B. mehr Lebens- und Aufenthaltsqualität in der Landeshauptstadt Kiel, aufzuzeigen, um so die Akzeptanz für entsprechende Maßnahmen zu steigern. Die dafür benötigten unterschiedlichen Kommunikationsmittel, -instrumente und -maßnahmen sind zu entwickeln, abzustimmen, umzusetzen und zu kontrollieren, um so eine effiziente Gesamtkommunikation zu erreichen.
Der genaue Auftragswert wird gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 4 VgV nicht angegeben. Aus technischen Gründen wird als Auftragswert 1,00 EUR angegeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Kommunikationsmaßnahmen Mobilitätswende
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: KIel
Land: Deutschland
Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen sind in § 160 Abs. 3 GWB geregelt.
Dort heißt es:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB
bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach
§ 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt."