Entwurfsvermessung für Teilobjekt 3 (Bauwerksinstandsetzung) für Komplexsanierung Talsperre Quitzdorf Referenznummer der Bekanntmachung: 5.172.0150.011_Los 2
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bautzen
NUTS-Code: DED2C Bautzen
Postleitzahl: 02625
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.smul.sachsen.de/ltv/
Abschnitt II: Gegenstand
Entwurfsvermessung für Teilobjekt 3 (Bauwerksinstandsetzung) für Komplexsanierung Talsperre Quitzdorf
Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen plant über das Investitionsgesetz Kohleregionen die Komplexsanierung der Talsperre Quitzdorf. Die Sanierungsarbeiten werden in drei Teilobjekte (TO) untergliedert:
TO1: Maßnahmen zum Sediment- und Nährstoffrückhalt
TO2: Stauraumgestaltung/Sedimentmanagement
TO3: Bauwerksinstandsetzung und -anpassung
Die hier ausgeschriebene Leistung umfasst die Entwurfsvermessung für das TO3.
Quitzdorf am See, DE
Erbringung von Planungsleistungen für die Entwurfvermessung Teilobjekt 3.
Im Rahmen der Grundlagenermittlung ist eine Gewässer-, Bauwerks- und Bruchkantenvermessung im Untersuchungsgebiet erforderlich, die inhaltlich in der Aufgabenstellung beschrieben wird und Gegenstand des Offenen Verfahrens ist.
Die zu leistenden Vermessungsarbeiten in dieser Vergabe sind das Los 2 der Gesamtmaßnahme zur Komplexsanierung der Talsperre Quitzdorf.
Vorrangiges Ziel der Vermessung ist die Herstellung eines Grundlagenplans und diverser Detailpläne (digitale Lage- und Höhenpläne und Bauwerksschnitte) für die anstehenden Planungen des TO3. Die Daten sollen aus höhenbelegten, sauber aneinander anschließenden Linienelementen und ggf. Punkten bestehen.
Teilweise liegen für die Komplexsanierung der Talsperre Quitzdorf bereits Vermessungen in unterschiedlicher Qualität und Ausdehnung vor.
- siehe auch Anlage 2 der Aufgabenstellung
- optionale Leistungen (jeweils Außen- und Innendienst, einschließlich Fotodokumentation und Datenzusammenstellung)
Option zu M3.7 - Überprüfung Bestandsvermessungen der LTV (siehe Punkt 5.3.7 der Aufgabenstellung)
Überprüfung Bestandsvermessungen der LTV auf Höhensystem, je CAD-Datei
Entwurfsvermessung eines Ingenieurbauwerkes M 1:100, je 50 m²
Entwurfsvermessung eines Ingenieurbauwerkes M 1:250, je 250 m²
Gebäudevermessung inkl. Schnitten und Ansichten M 1:50, je 100 m² BGF
Entwurfsvermessung Topografie allg. Lage- und Höhenplan M 1:250, je 1.000 m²
Entwurfsvermessung Topografie allg. Lage- und Höhenplan M 1:250, je 500 m Länge
Just Transition Funds
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Entwurfsvermessung für Teilobjekt 3 (Bauwerksinstandsetzung) für Komplexsanierung Talsperre Quitzdorf
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bautzen
NUTS-Code: DED2C Bautzen
Postleitzahl: 02625
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Königshain
NUTS-Code: DED2D Görlitz
Postleitzahl: 02829
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Verfahren vor der Vergabekammer (§ 160 GWB) Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.