Rahmenvertrag Satellitentelefone Referenznummer der Bekanntmachung: B7143
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Markkleeberg
NUTS-Code: DED5 Leipzig
Postleitzahl: 04416
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.polizei.sachsen.de/de/index.htm
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Satellitentelefone
Rahmenvertrag ohne Abnahmeverpflichtung für Satellitentelefonie für die Polizei Sachsen
Sachsen
Lieferung von bis zu 120 Satellitentelfonen und bis zu 20 Missionlink Stationen gemäß Leistungsbeschreibung für die Polizei Sacshen. Der Rahmenvertrag begründet keine Abnahmeverpflichtung.
Die Vergabe erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushalts-mitteln. Sie kann ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn zum Zeitpunkt des Zuschlags die erforderlichen Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stehen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Erklärung über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Erklärung E1)
2. Erklärung zum Nichtvorliegen von zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen (Erklärung E2);
3. Erklärung der gesamtschuldnerischen Haftung (nur bei Bietergemeinschaften, Erklärung E3;
4. Erklärung über den Umsatz des Unternehmens (Erklärung E4)
5. Erklärung über die Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer (Erklärung E5) und Anlage UAN (Vordruck für Verzeichnis Unterauftragnehmer, soweit gemäß Erklärung E5 notwendig)
zur technischen Leistungsfähigkeit (Fachkunde):
6. Referenzen (Erklärung E6);
siehe VOL/B und Vergabeunterlagen, insbesondere die Liefer- und Leistungsbedingungen
Abschnitt IV: Verfahren
Gemäß § 14 Abs. 1 und 2 VgV erfolgt die Ausschreibung im Wege des offenen Verfahrens nach § 15 VgV. Gemäß § 15 Abs. 3 VgV erfolgt eine Verkürzung der regulären Angebotsfrist, da eine hinreichend begründete Dringlichkeit vorliegt, die die Einhaltung einer Angebotsfrist von 30 Tagen unmöglich macht. Die hinreichend begründete Dringlichkeit gründet sich auf dem Risiko eines Krisenfalls im Winter 2023. Die Satellitenkommunikation wird benötigt, um bei einer Krisenlage die Kommunikation beim Ausfall des BOS-Digitalfunk sicherzustellen. Die Anwendung der regulären Angebotsfrist könnte verbunden mit der Lieferfrist dazu führen, dass die Satellitenkommunikation nicht zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird. Damit wäre die Einsatzbereitschaft der Polizei Sachsen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie ggf. Leib und Leben der Polizeibeamten und der Bürger gefährdet. Die Leistung kann auch von KMU erbracht werden.
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Erklärung zum Verbot der Vergabe von Aufträgen an russiche Unternehmen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363