Betreibermodell Breitbandnetzinfrastruktur WZV-Breitbandinitiative III
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Segeberg
NUTS-Code: DEF0D Segeberg
Postleitzahl: 23795
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.wzv.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betreibermodell Breitbandnetzinfrastruktur WZV-Breitbandinitiative III
Breitbandversorgung durch Betrieb einer (vom WZV noch zu errichtenden) Breitbandnetzinfrastruktur, Ausstattung mit aktiver Technik, Sicherstellung der Breitbandversorgung. Der Betreiber hat das Breitbandnetz auf eigenes Risiko langfristig zu betreiben. Der Betreiber hat eine NGA-Breitbandanbindung mit garantiert mindestens 100 Mbit/s im Downstream im Rahmen des Netzes flächendeckend zu gewährleisten, für gewerbliche und institutionelle Nachfrager sind Anschlüsse mit mind. 1 Gbit/s symmetrisch sicherzustellen.
Das Projekt betrifft insgesamt 165 Adresspunkte in den unten unter II.2.3 genannten 22 Gemeinden.
Einzelheiten sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen, die öffentlich bereitstehen.
Gemeinden Bahrenhof, Blunk, Bühnsdorf , Daldorf, Damsdorf, Geschendorf, Glasau, Groß Rönnau, Heidmühlen, Mözen, Negernbötel, Nehms, Neuengörs, Schwissel, Seedorf, Stipsdorf, Strukdorf, Tarbek, Tensfeld, Traventhal, Weede, Wensin und Westerrade.
S. oben II.1.4
Zu II.1.5 und II.2.6: Zugrunde gelegt wurde hier ein denkbarer (unverbindlicher) maximaler Umsatz des Betreibers über die Vertragslaufzeit inklusive Optionen, die Berechnungsgrundlagen sind in den Vergabeunterlagen (Verfahrensregeln) erläutert. Obwohl dieser Betrag auch bei Schätzung zur sicheren Seite hin nicht den maßgeblichen Schwellenwert nach der Delegierten VO (EU) 2021/1951 erreicht, wurde vorsorglich davon ausgegangen, dass der Vertrag im Sinne von § 3 Abs. 6 KonzVgV als Los einer übergreifenden Konzession zumindest mit der Breitbandinitiative II (Zuschlagsbekanntmachung ABl. EU 2019/S 020-044723) anzusehen ist und in der Summe der Schwellenwert überschritten ist.
Zu II.2.7: Als Laufzeit wurde hier der Verständlichkeit halber die grundständige Pachtzeit von 20 Jahren zugrunde gelegt (ohne Berücksichtigung der Planungs- und Bauphase seitens des WZV). Der Vertragsentwurf sieht eine zweimalige Verlängerungsoption über je 5 Jahre für den WZV vor (die bei der Wertberechnung eingerechnet wurde).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Bedingungen: A. Wirksame Gründung, B. Eintragung ins Register, C. Erlaubnis zur Berufsausübung, D. Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. E. Kein nach Sanktionsrecht unzulässiger Bezug zu Russland.
Hierzu geforderte Eigenerklärungen und Nachweise:
PL1 Unternehmensprofil
PL2 Keine Straftaten
PL3 Steuern und Abgaben
PL4 Umwelt-, Sozial-, Arbeitsrecht
PL5 Keine Insolvenz o. Ä.
PL6 Keine schweren Verfehlungen
PL7 Keine Vertragsverletzungen
PL8 Kein Bezug zu Russland
Einzelheiten zu A-E und PL1 bis PL8 gem. Vergabeunterlagen Teil A (Dokument Verfahrensregeln), insbes. Abschnitt IV.4, sind zu beachten.
Kriterien: F. Haftpflichtversicherungsdeckung, G. Wirtschaftlicher Umfang vergleichbarer Leistungen, H. Finanzielle Stabilität.
Hierzu geforderte Eigenerklärungen und Nachweise:
WL 1 Haftpflichtversicherung
WL 2 Tätigkeitsumfang (Umsatz)
WL 3 Erklärung zur Stabilität (kein Unternehmen in Schwierigkeiten), möglichst (und jedenfalls auf gesonderte Anforderung) auch Bankerklärung oder Rating
Einzelheiten zu F-H und WL1 bis WL3 gem. Vergabeunterlagen Teil A (Dokument Verfahrensregeln), insbes. Abschnitt IV.4, sind zu beachten.
Kriterien: J. Berufliche Erfahrung/Referenzen, K. Vertriebserfahrung/Referenzen.
Hierzu geforderte Eigenerklärungen und Nachweise:
TL1 Referenzliste Betrieb
TL 2 Referenzliste Vertrieb/Endkundenakquise
Einzelheiten zu J. und K. und TL1 und TL2 gem. Vergabeunterlagen Teil A (Dokument Verfahrensregeln), insbes. Abschnitt IV.4, sind zu beachten.
Zu J.: Betrieb mindestens eines vergleichbaren Projekts im Referenzzeitraum (letzte 5 Jahre, also ab 2017) mit vereinbarter Vertragsdauer von mind. 7 Jahren.
Zu K.: Durchführung einer Vermarktung mindestens eines vergleichbaren Projekts im Referenzzeitraum (anfängliche Akquise darf nicht weiter als 2017 zurückliegen).
Zu beachten sind insbesondere die Maßgaben des EU-Beihilferechts (NGA-Rahmenregelung/Gigabit-Rahmenregelung) und des Zuwendungsrechts (Bundesförderprogramm, Landesförderung, Zuwendungsbescheid Kreis Segeberg), insbes. die Gewährung des offenen Zugangs auf Vorleistungsebene.
Die Durchführung der Investitionen wird durch Rücktrittsrechte von einer erfolgreichen Vorvermarktung abhängig gemacht.
Zu diesen und weiteren Bedingungen vgl. die Vergabeunterlagen, insbes.: Entwurf Pacht- und Betreibervertrag sowie Leistungsbeschreibung u. Anlagen. Diese Dokumente unterliegen den Verhandlungen im Rahmen der Verfahrensregeln (Vergabeunterlagen Teil A).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Verfahren wird zweistufig durchgeführt (Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsverfahren).
Zunächst sind elektronisch über die eVergabe-Plattform Subreport ELViS (URL siehe oben I.3, nicht per E-Mail, Fax oder Brief!) Teilnahmeanträge mit den unter III.1. geforderten Erklärungen und Nachweisen zu stellen (Formulare sind mit den Vergabeunterlagen unter Internetadresse I.3 verfügbar). Nach Prüfung der Erfüllung der Bedingungen von III.1 werden geeignete und nicht auszuschließende Teilnehmer zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert. Eine Begrenzung der Zahl der Teilnehmer nach § 13 Abs. 4 KonzVgV ist vorbehalten, falls mehr als 5 geeignete Bewerbungen vorliegen. Die Kriterien für die Begrenzung sind in den öffentlich bereitstehenden Vergabeunterlagen genannt (Vergabeunterlagen Teil A, Verfahrensregeln, Abschnitt IV.5).
Die unter IV.2.2 genannte Frist ist die Frist zur Bewerbung (=Stellung eines Teilnahmeantrags), noch nicht für Angebote.
Elektronische Kommunikation im Verfahren erfolgt über die eVergabe-Plattform Subreport ELViS. Einfache E-Mails gewährleisten nicht die Unversehrtheit, Echtheit und Vertraulichkeit der Daten im Sinne von § 9 Abs. 2 KonzVgV.
Ein Kostenersatz/Entgelt für die Beteiligung am Verfahren wird nicht gewährt.
Die Aufhebung des Verfahrens und die Nichterteilung des Zuschlags bleiben gem. § 32 KonzVgV vorbehalten, insbes. mangels Wirtschaftlichkeit.
Einzelheiten zum Verfahren sind den Vergabeunterlagen, insbesondere Teil A (Verfahrensregeln) zu entnehmen.
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Verfahren unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammer. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Nachprüfungsinstanz - entgegen dem Standpunkt des WZV - eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des Konzessionsvergaberechts nach § 149 Nr. 8 GWB annehmen würde.
Nach § 160 Abs. 3 GWB ist (im Fall der Zuständigkeit der Vergabekammer) ein etwaiger Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber - hier: Konzessionsgeber - nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, wobei der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB unberührt bleibt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber - hier: Konzessionsgeber - gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber - hier: Konzessionsgeber - gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers - hier: des Konzessionsgebers -, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Diese Rügeobliegenheiten gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB (unzulässige Vergabe ohne vorherige Bekanntmachung des Verfahrens im Amtsblatt der EU). Der Konzessionsgeber ist zur Absendung einer Bieterinformation spätestens 10 Tage vor Zuschlagserteilung verpflichtet, auf den Tag des Zugangs kommt es nicht an (§ 154 Nr. 4 i.V.m. § 134 GWB).
Nach Zuschlagserteilung (Vertragsschluss) ist ein Nachprüfungsantrag nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind Anträge auf Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrages nach § 154 Nr. 4 i.V.m. § 135 Abs. 1GWB, also wegen Verletzung der vorgenannten Pflicht zur Bieterinformation und Einhaltung der Wartefrist gem. § 134 GWB oder wegen unzulässig erfolgter Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer (Konzessions-) Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Solche Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages sind nach § 135 Abs. 3GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber - hier: Konzessionsgeber - über den Abschluss des Vertrags zulässig, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber - hier: Konzessionsgeber - die Auftragsvergabe - hier: Konzessionsvergabe - im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung dieser Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Falls der Rechtsweg zur Vergabekammer (aufgrund der Bereichsausnahme von § 149 Nr. 8 GWB) ausgeschlossen sein sollte (s.o.), wäre um Rechtsschutz vor den allgemeinen Zivilgerichten nachzusuchen. Bad Segeberg als Sitz des WZV liegt im Landgerichtsbezirk Kiel:
Landgericht Kiel, Schützenwall 31-35, 24114 Kiel.
Anträge oder Klagen können beim Landgericht nur durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingereicht werden.