Errichtung und Wartung von Ladeinfrastruktur E-Mobilität Referenznummer der Bekanntmachung: R 5160/22
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lübeck
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 23560
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.swhl.de
Abschnitt II: Gegenstand
Errichtung und Wartung von Ladeinfrastruktur E-Mobilität
Stadtwerke Lübeck GmbH ist im Bereich der Elektromobilität im Großraum Lübeck aktiv. Zum Produktportfolio der Stadtwerke Lübeck GmbH gehört die Planung, Installation und Betrieb von Ladeinfrastruktur zur Ladung von E-Fahrzeugen für diverse Kundengruppen, wie zum Beispiel Gewerbetreibende, Flottenkunden, die öffentliche Hand oder die Wohnungswirtschaft.
Im Fokus dieser Ausschreibung steht die Suche nach qualifizierten Rahmenvertragspartnern / Dienstleistern für Vorab-Check, Planung, Installation, Inbetriebnahme sowie Wartung und Entstörung der Ladeinfrastruktur.
Vorab-Check, Planung, Installation und Inbetriebnahme von Ladeinfrastruktur E-Mobilität (mit Fokus Gewerbekunden und Wohnungswirtschaft - in und an Gebäuden)
Stadtwerke Lübeck GmbH Geniner Straße 80 23560 Lübeck
Im Fokus vom Los 1 stehen Gewerbekunden und Wohnungswirtschaft.
In der Regel geht der Installationsleistung eine Ortsbegehung bei einem potenziellen Kunden der Stadtwerke Lübeck GmbH voran, mit dem Ziel, alle erforderlichen Tätigkeiten im Sinne eines Aufmaßes zu ermitteln und in einen Ausführungsplan nebst Checkliste einzutragen und anzubieten.
Der Standard für die Ausführungsplanung und die vorgenannte Checkliste wird im Rahmen der Verhandlungsgespräche getroffen.
Nach Freigabe erfolgt die Installation, Inbetriebnahme und Konfiguration der Ladeinfrastruktur.
Der Standard für die Inbetriebnahmeprotokolle wird im Rahmen der Verhandlungsgespräche getroffen.
Die Abholung der Ladeinfrastruktur und Zubehör am Standort des AG, Geniner Straße 80 in Lübeck, obliegt dem AN.
Vorab-Check, Planung, Installation und Inbetriebnahme von Ladeinfrastruktur E-Mobilität (mit Fokus auf Parkplatzanlagen)
Stadtwerke Lübeck GmbH Geniner Straße 80 23560 Lübeck
Im Fokus vom Los 2 stehen Vorab-Check, Planung, Installation und Inbetriebnahme von Ladeinfrastruktur E-Mobilität mit Fokus auf Parkplatzanlagen.
In der Regel geht der Installationsleistung eine Ortsbegehung bei einem potenziellen Kunden der Stadtwerke Lübeck GmbH voran, mit dem Ziel, alle erforderlichen Tätigkeiten im Sinne eines Aufmaßes zu ermitteln und in einen Ausführungsplan nebst Checkliste einzutragen und anzubieten.
Der Standard für die Ausführungsplanung und die vorgenannte Checkliste wird im Rahmen der Verhandlungsgespräche getroffen.
Nach Freigabe erfolgt die Installation, Inbetriebnahme und Konfiguration der Ladeinfrastruktur.
Der Standard für die Inbetriebnahmeprotokolle wird im Rahmen der Verhandlungsgespräche getroffen.
Die Abholung der Ladeinfrastruktur und Zubehör am Standort des AG, Geniner Straße 80 in Lübeck, obliegt dem AN.
Wichtiger Hinweis für Los 2:Es ist notwendig, dass die Bieter Oberflächenwiederherstellungen im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck ausführen dürfen. Um Oberflächenwiederherstellungen im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck ausführen zu dürfen, ist die Eintragung in die Handwerksrolle Straßenbau notwendig. Diese Qualifikation gilt nicht nur für die beauftragten Unternehmen, sondern auch gegebenenfalls für deren Nachunternehmen.
Prüfung, Wartung und Entstörung von Ladeinfrastruktur E-Mobilität
Stadtwerke Lübeck GmbH Geniner Straße 80 23560 Lübeck
Im Fokus vom Los 3 stehen Prüfung, Wartung und Entstörung von Ladeinfrastruktur E-Mobilität.
Die Ladeinfrastruktur von Stadtwerke Lübeck befindet sich teils im öffentlichen Raum und größtenteils auf Privatgelände von Kunden. Dort sollen die Prüfungen, Wartungen und Entstörung stattfinden.
Die Prüfungen ergeben sich aus den einschlägigen Vorschriften (vgl. DGUV & VDE). Der Wartungsbedarf ergibt sich nach den Herstellervorgaben. Wartungen sind i.d.R. einmal jährlich durchzuführen. Der AN hat die Prüf- und Wartungsfristen eigenverantwortlich einzuhalten und zu dokumentieren, inkl. Aufnahme aktueller Fotos des Standortes der LIS.
Der AN soll zudem in der Lage sein, Störungen an der Ladeinfrastruktur zu beheben.
Der Standard für die Dokumentation von Prüfungen, Wartungen sowie Entstörung wird im Rahmen der Verhandlungsgespräche zwischen AG und AN getroffen.
Im Rahmen von Wartungen und Entstörung hat der AN zudem die Aktualität der Firmware/Software der LIS zu prüfen und diese bei Bedarf zu aktualisieren sowie nach Auftrag der Stadtwerke Lübeck Änderungen an der Konfiguration der LIS vorzunehmen.
Zusätzlich soll ein Notdienst bereitgestellt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Errichtung und Wartung von Ladeinfrastruktur E-Mobilität
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Projekt Nr.: R 5160/22
Bekanntmachungs-ID: CXP4YFY60QJ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet gem. § 160 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.