Erweiterungsauftrag Wartung DA-Netz
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Elmshorn
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Postleitzahl: 25337
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kreis-pinneberg.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Erweiterungsauftrag Wartung DA-Netz
Auftrag ist ein Servicevertrag über die Wartung des Lieferumfangs digitales Alarmierungsnetz der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in den Kreisen Dithmarschen, Steinburg und Pinneberg.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Barsbüttel
NUTS-Code: DEF0F Stormarn
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Kiel
Land: Deutschland
Gem. § 160 GWB gilt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Zudem gilt: Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Ort: Kiel
Land: Deutschland
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Diese Änderung betrifft die wertmäßige Erhöhung der Wartungsleistungen im ursprünglichen Vertrag.
Ort: Barsbüttel
NUTS-Code: DEF0F Stormarn
Land: Deutschland
Diese Änderung betrifft die wertmäßige Erhöhung der Wartungsleistungen im ursprünglichen Vertrag. Eine frühere Vertragsänderung betraf die Aufnahme des Bedarfs des Kreises Segeberg.
Ein Wechsel des Auftragnehmers für die erforderliche Wartung wäre im Sinne von § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 b) GWB mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten verbunden. Außerdem war die Vertragserweiterung im Sinne von § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GWB für den Kreis unvorhersehbar.Aktualisierter Gesamtauftragswert = 1.193.554,47 EUR (ursprünglicher Auftragswert) + 396.000 EUR (Erweiterung Segeberg) = 1.589.554,47 EURDie Ausweitung des Wartungsvertragsteils erhöht in Einklang mit § 132 Abs. 2 S. 2 GWB nicht den Wert des ursprünglichen Auftrags um mehr als 50 Prozent.