Rahmenvereinbarung Druck- und Lieferleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-Zoo-Druck
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED5 Leipzig
Postleitzahl: 04105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.zoo-leipzig.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Druck- und Lieferleistungen
Die Zoo Leipzig GmbH vergibt eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen gemäß § 21 Abs. 4 VgV für die Erbringungen von Druck- und Lieferleistungen.
Leipzig, DE
Gegenstand des Auftrags ist eine Rahmenvereinbarung für die Erbringung von Druck- und Lieferleistungen. Die Rahmenvereinbarung nach § 21 Abs. 4 Nr. 3 VgV soll mit drei Unternehmen geschlossen werden. Mit Bezuschlagung der Rahmenvereinbarung werden alle bis 31.08.2023 zu erbringenden Leistungen bereits als Einzelauftrag an Zuschlagsbieter mit dem jeweils günstigsten Angebot vergeben. Hierfür sind die abgegebenen Preise maßgeblich. Ab dem 01.09.2023 findet die Vergabe der Einzelaufträge im Rahmen von sog. "Mini-Wettbewerben" zwischen den Rahmenvertragspartnern statt.
Der Rahmenvertrag endet am 31.12.2024 und ist zweimalig um je ein Jahr verlängerbar. Das voraussichtliche Gesamtvolumen des Auftrags im Sinne einer Höchstabnahmemenge ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis, wobei die Rahmenvertragspartner keinen Anspruch auf Beauftragung eines bestimmten Auftragsvolumens haben. Der unter II.1.5 genannte Wert bezieht sich auf die Höchstabnahmemenge für die maximal mögliche Vertragslaufzeit.
Die Rahmenvereinbarung wird für 22 Monate geschlossen. Der Auftraggeber kann diese zweimal um jeweils ein Jahr verlängern (einseitige Option).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Angebot ist eine Kopie des Handelsregisterauszuges (nicht älter als 3 Monate) einzureichen.
Mit dem Angebot ist eine Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vorzulegen.
Mit dem Angebot ist eine Eigenerklärung über die Ausführung von Leistungen des Unternehmens in den letzten drei Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (mindestens 5 geeignete Referenzen mit der Angabe von Auftragsart und Auftragsvolumen und den Kontaktdaten des Auftraggebers) vorzulegen.
Es sind mindestens fünf geeignete Referenzen vorzulegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Erkennt ein Bieter einen Verstoß gegen Vergabevorschriften im vorliegenden Vergabeverfahren, hat er dies gegenüber dem Auftraggeber gem. § 160 Abs. 1 Nr. 1 GWB innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zu rügen. Unabhängig davon müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Außerdem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Verstößt ein Bieter gegen diese Obliegenheiten, ist ein etwaiger Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 GWB unzulässig. Teilt der Auftraggeber auf eine Rüge eines Bieters mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Rügeführer hiergegen einen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer stellen. Der Antrag ist unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Es wird darauf hingewiesen, dass bei Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens alle Verfahrensbeteiligten nach § 165 Abs. 1 GWB ein Akteneinsichtsrecht haben. Mit der Abgabe eines Angebotes wird dieses in die Akten des Auftraggebers aufgenommen. Jeder Bieter muss daher mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass sein Angebot mit allen Bestandteilen von den anderen Verfahrensbeteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Es liegt daher im eigenen Interesse eines jeden Bieters, schon in seinem Angebot auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen.