Breitbandausbau Gemeinde Klipphausen: Lieferung von Verteilern, Muffen, Abschlusspunkten, Multirohren, Glasfaserkabeln, Schächten und Technikgebäuden
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Klipphausen
NUTS-Code: DED2E Meißen
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klipphausen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Breitbandausbau Gemeinde Klipphausen: Lieferung von Verteilern, Muffen, Abschlusspunkten, Multirohren, Glasfaserkabeln, Schächten und Technikgebäuden
Breitbandausbau Gemeinde Klipphausen im Los 2 — Lieferung von Multirohren und Kleinteilen
Gemeinde Klipphausen
Die Gemeinde Klipphausen beabsichtigt, die Lieferung von Verteilern, Muffen, Abschlusspunkten, Multirohren,
Glasfaserkabeln, Schächten und Technikgebäuden sowie die Unterweisung/ Schulung bzgl. der gelieferten
Materialien für den geförderten Ausbau von nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandinfrastrukturen (sog. NGA-Netze im Sinne der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des
Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ in der Fassung vom 3. Juli 2018; im Folgenden:
„Förderrichtlinie des Bundes“) mit schnellen Internetanschlüssen für Teile des Gemeindegebietes der Gemeinde
Klipphausen zu vergeben. Der Auftragsgegenstand gliedert sich in 5 Lose.
Die Ausschreibung erstreckt sich auf Teilgebiete, die als sog. weißer NGA-Fleck eingestuft werden, in denen
also eine Versorgung mit einer Downloadrate von mindestens 30 Mbit/s aktuell nicht vorhanden und innerhalb
der nächsten 3 Jahre auch nicht zu erwarten ist. Das Los 2 betrifft die Lieferung von Multirohren und Kleinteilen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Breitbandausbau Gemeinde Klipphausen im Los 2 — Lieferung von Multirohren und Kleinteilen
Ort: Klipphausen
NUTS-Code: DED2E Meißen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Leipzig
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird
(§ 168 Abs. 2 S. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe
der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der
Vergabeentscheidung per Post (§ 134 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus,
dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis bzw. – soweit die
Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der
Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist
ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in §
135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Gemeinde Klipphausen
Die Gemeinde Klipphausen beabsichtigt, die Lieferung von Verteilern, Muffen, Abschlusspunkten, Multirohren,
Glasfaserkabeln, Schächten und Technikgebäuden sowie die Unterweisung/ Schulung bzgl. der gelieferten
Materialien für den geförderten Ausbau von nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandinfrastrukturen (sog. NGA-Netze im Sinne der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des
Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ in der Fassung vom 3. Juli 2018; im Folgenden:
„Förderrichtlinie des Bundes“) mit schnellen Internetanschlüssen für Teile des Gemeindegebietes der Gemeinde
Klipphausen zu vergeben. Der Auftragsgegenstand gliedert sich in 5 Lose.
Die Ausschreibung erstreckt sich auf Teilgebiete, die als sog. weißer NGA-Fleck eingestuft werden, in denen
also eine Versorgung mit einer Downloadrate von mindestens 30 Mbit/s aktuell nicht vorhanden und innerhalb
der nächsten 3 Jahre auch nicht zu erwarten ist. Das Los 2 betrifft die Lieferung von Multirohren und Kleinteilen.
Ort: Klipphausen
NUTS-Code: DED2E Meißen
Land: Deutschland
Die Änderungen im Materiallos 2 für die Nachträge 1 bis 5 entstanden insbesondere aufgrund von Abweichungen des Planungsstandes und der im Planungsverfahren eingeholten Informationen zu der tatsächlichen Vorortsituation während der Bauphase, so dass teilweise Umplanungen, Trassenänderungen/ Trassenumverlegungen, Bauzeitverlängerungen, tiefere Verlegungen der Netzkomponenten, Änderungen der Bauweise und dadurch verursachte Mengenmehrungen (insbesondere beim Bodenaustausch), Mehrtiefen und größere Grabenbreiten erfolgen mussten. Diese Maßnahmen waren unter anderem notwendig, weil teilweise:
- erhebliche Abweichungen von den in der Planungsphase eingeholten Medienauskünften vorlagen.
- unvorhergesehene Einzelfallklärungen mit den örtlichen Behörden erfolgen mussten.
- keine korrekten/ konkreten Asphaltstärken durch den betreffenden Straßenbaulastträger angezeigt wurden.
- eine erhöhte Bauaktivität in der Gemeinde vorlag und damit zusätzliche Adressen angebunden werden mussten.
- die in der Planung angenommene Standfestigkeit des Bodens unter den PoP-Gebäuden nicht vorhanden war.
- die betreffenden Straßenbaulastträger aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine tiefere Verlegung (höhere Überdeckung) der Netzkomponenten gefordert haben, als im Planungsverfahren mitgeteilt wurde.
Um den Bauablauf nicht zu stören sowie Bauzeitplan u. den Fertigstellungstermin nicht zu gefährden u. damit die Einhaltung des Bewilligungszeitraums sicherzustellen, mussten die einzelnen Mehrmengen in den Materiallosen kontinuierlich und sukzessive nach Anfall beauftragt werden. Dadurch war eine Ausschreibung der Mehrmengen nicht planbar. Ein Sammeln der einzelnen Themen u. eine entsprechend komprimierte spätere Ausschreibung war dadurch nicht möglich. Vielmehr mussten die notwendigen Materialien im geänderten Baufortschritt akut u. schnellstmöglich zum Einbau bereitstehen, um den Bauablauf nicht zu verzögern. Der Wechsel des Auftragnehmers hätte zu erheblichen Zusatzkosten für die Gemeinde Klipphausen geführt. Allein die Ausschreibung der notwendigen zusätzlichen Materialien hätte hinsichtlich der Bauausführung angabegemäß zu Baustopps, Bauverzug sowie ggf. zu Behinderungsanzeigen u. dadurch zu erheblichen Mehrkosten für die Gemeinde geführt.