Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach DGUV-V3 Referenznummer der Bekanntmachung: 60.6.948.22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kiel.de
Abschnitt II: Gegenstand
Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach DGUV-V3
Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach DGUV-V3
Schulen
Kiel
Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel nach DGUV-V3 in diversen Liegenschaften der
Landeshauptstadt Kiel. Es handelt sich eine Erstprüfungen der Geräte.
Kinder- und Jugendeinrichtungen
Kiel
Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel nach DGUV-V3 in diversen Liegenschaften der
Landeshauptstadt Kiel. Es handelt sich eine Erstprüfungen der Geräte.
Diverse Ämter und Einrichtungen
Kiel
Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel nach DGUV-V3 in diversen Liegenschaften der
Landeshauptstadt Kiel. Es handelt sich eine Erstprüfungen der Geräte.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Worms
NUTS-Code: DEB39 Worms, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Schwarza
NUTS-Code: DEG0B Schmalkalden-Meiningen
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Lohne
NUTS-Code: DE94F Vechta
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24171
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: NN
Land: Deutschland
Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen sind in § 160 Abs. 3 GWB geregelt.
Dort heißt es:
"Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt."
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24171
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]