Hochwasserschutzmaßnahmen an der Schwarzen Pockau in Pockau, Beweissicherung NTV05 Referenznummer der Bekanntmachung: 5.231.6121.002
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Marienberg
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 09496
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.talsperren-sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Schwarzen Pockau in Pockau, Beweissicherung NTV05
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Schwarzen Pockau in Pockau, Beweissicherung
09509 Pockau - Lengefeld
Leistungen der Beweissicherung, Erfassung baulicher Zustände und ggf. vorhandener Schäden an Gebäuden, Bauwerken, Nebenanlagen, Einfriedungen, Flächenbefestigungen, Zufahrten, Wege und Einbauten im Baubereich sowie der angrenzenden Bereiche. Leistungen der Erschütterungsmessungen.
europäischer Fonds für regionale Entwicklung, EFRE-Förderperiode 2014 bis 2020, FV-Reg.-Nr. 103044052
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Schwarzen Pockau in Pockau, HWSK 22
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiberg
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09599
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Verfahren vor der Vergabekammer (§160 GWB), Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
09509 Pockau-Lengefeld
Zusätzliche Leistungen in der Beweissicherung im Baulos 9.1.1
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Freiberg
NUTS-Code: DED43 Mittelsachsen
Postleitzahl: 09599
Land: Deutschland
Zusätzliche Beweissicherung im Baulos 9.1. Hier wurde der Mühlenweg entlang des Bauloses 9.1 (Fußgängerbrücke bis Bahnbrücke), sowie das gegenüberliegende Ufer (Grundstück Hampel) beweisgesichert.
Die zusätzlichen Leistungen waren zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptvertrages nicht vorhersehbar und deshalb nicht Leistungsumfang des Hauptvertrages, sind aber zwingend im Rahmen der Bauausführung auf der Grundlage von Festlegungen seitens des Auftraggebers zur Realisierung des Projektes zwingend erforderlich. Die zusätzlichen Leistungen können nur von dem mit den Leistungen der Beweissicherung beauftragten Auftragnehmer ausgeführt werden und nicht durch einen anderen Auftragnehmer. Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht vertretbar. Auch würde dieser Umstand einen vertragsrechtlichen Eingriff in das Werk des Auftragnehmers bedeuten, für das der Auftragnehmer haftet.