Auftrag, Rahmen und Beratungsmodule zur Durchführung der Beratung zum Ökologischen Landbau für die Landwirtschaft in Schleswig-Holstein
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.gmsh.de
Abschnitt II: Gegenstand
Auftrag, Rahmen und Beratungsmodule zur Durchführung der Beratung zum Ökologischen Landbau für die Landwirtschaft in Schleswig-Holstein
Die Nährstoffbelastung von Grundwasser und Oberflächengewässern in Schleswig-Holstein ist trotz der bisher ergriffenen Maßnahmen immer noch zu hoch. Die diffusen Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft sind wesentliche Ursache für die bestehenden Gewässerbelastungen und ein wesentlicher Grund dafür, dass die Ziele und Anforderungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie nicht eingehalten werden.
Die landwirtschaftliche Produktion gemäß den Richtlinien der EU-Öko-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/848) führt aufgrund des an die landwirtschaftliche Fläche gebundenen Tierbesatzes und des Verzichts auf mineralische Stickstoffdünger erwiesenermaßen zu niedrigen Stickstoff-Bilanzsalden, mit denen die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie erreichbar sind.
Darüber hinaus entlastet der Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel die Umweltmedien Wasser, Boden und Luft, wildlebende Pflanzen und Tiere sowie die erzeugten landwirtschaftlichen Produkte von potenziell schädlichen Stoffen.
Die Beratungen finden auf landwirtschaftlichen Betrieben mit Sitz in Schleswig-Holstein statt.
Das Land Schleswig-Holstein fördert daher im Rahmen der Beratung für eine nachhaltige Landwirtschaft die Beratung für den Ökologischen Landbau.
Dabei sollen folgende Beratungsmodule umgesetzt werden:
1a - Umstellung auf Ökologischen Landbau: Entscheidung
1b - Umstellung auf Ökologischen Landbau: Umsetzung
2 - Öko-Verordnung und Öko-Kontrolle
3 - Betriebscheck zur Optimierung im Ökologischen Landbau
4 - Vertiefung zum Ökologischen Landbau
5 - Vermarktung ökologischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse
6 - Hofnachfolge mit ökologischer Bewirtschaftung
Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vom 17.12.2013 (ELER)
Der genaue Auftragswert wird gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 4 VgV nicht angegeben. Aus technischen Gründen wird als Auftragswert 1,00 EUR angegeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftrag, Rahmen und Beratungsmodule zur Durchführung der Beratung zum Ökologischen Landbau für die Landwirtschaft in Schleswig-Holstein
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rendsburg
NUTS-Code: DEF0B Rendsburg-Eckernförde
Postleitzahl: 24768
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der genaue Auftragswert wird gemäß § 39 Abs. 6 Nr. 4 VgV nicht angegeben. Aus technischen Gründen wird als Auftragswert 1,00 EUR angegeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: n.n.
Land: Deutschland
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24103
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]