Lieferung von Büromaterial für die Stadtverwaltung der Hansestadt Lübeck
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lübeck
NUTS-Code: DEF03 Lübeck, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 23539
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.luebeck.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Büromaterial für die Stadtverwaltung der Hansestadt Lübeck
Büromaterial
Lübeck
Lieferung von Büromaterial für die Stadtverwaltung der Hansestadt Lübeck
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Lieferung von Büromaterial für die Stadtverwaltung der Hansestadt Lübeck
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oststeinbek
NUTS-Code: DEF0F Stormarn
Postleitzahl: 22113
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24171
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lübeck
Postleitzahl: 23552
Land: Deutschland
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Lübeck
Lieferung von Büromaterial und Kopierpapier für die Stadtverwaltung der Hansestadt Lübeck
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oststeinbek
NUTS-Code: DEF0F Stormarn
Postleitzahl: 22113
Land: Deutschland
Eine Vertragsverlängerung ist ohne die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, soweit die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert (§ 132 Absatz 2 Nummer 3 GWB).
Davon ist vorliegend auszugehen, da die aktuellen Rahmenbedingungen für den Auftraggeber: in in gleicher Weise unvorhersehbar waren wie für den Auftragnehmer: in. Die Hinweise aus dem Schreiben des BMWE aus März 2020 zur Corona-Pandemie lassen sich auf die aktuelle Situation wegen der Kriegsereignisse in der Ukraine analog anwenden.
Eine Vertragsverlängerung ist ohne die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, soweit die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert (§ 132 Absatz 2 Nummer 3 GWB).Davon ist vorliegend auszugehen, da die aktuellen Rahmenbedingungen für den Auftraggeber: in in gleicher Weise unvorhersehbar waren wie für den Auftragnehmer: in. Die Hinweise aus dem Schreiben des BMWE aus März 2020 zur Corona-Pandemie lassen sich auf die aktuelle Situation wegen der Kriegsereignisse in der Ukraine analog anwenden.