Nutzkraftwagen mit Umbau als Labor- und Beprobungsfahrzeug Referenznummer der Bekanntmachung: 1215996-U41
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: D-09117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.wismut.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.wismut.de/Ausschreibungen
Abschnitt II: Gegenstand
Nutzkraftwagen mit Umbau als Labor- und Beprobungsfahrzeug
Zur Überwachung und Beprobung von Oberflächenwassermessstellen einschließlich der Bestimmung von physikalischen Feldparametern wird ein fahrbares Labor- und Beprobungsfahrzeug benötigt. Die zu beprobenden Messstellen sind hauptsächlich über Behelfsfahrbahnen und zum Teil über unbefestigtes schwergängiges Gelände zu erreichen. Die zu realisierenden Messungen und Beprobungen sind durchgängig und zu jeder Jahreszeit durchzuführen. Das Labor- und Beprobungsfahrzeug ist mit technischem Gerät und Ausrüstungen zu bestücken und einsatzbereit zu übergeben.
07580 Ronneburg
Das Grundfahrzeug soll ein Neufahrzeug mit Erstzulassung sein. Es muss grundsätzlich über genügend Stauraum und Arbeitsfläche verfügen, um als Beprobungs- und Laborfahrzeug geeignet zu sein.
Technische Daten:
• Dieselmotor, Schadstoffnorm mind. EURO 6
• Motorleistung mind. 120 KW
• Transporter mit langem Radstand mind. 3.400 mm
• Hochdachausführung im Arbeitsraum innen mind. 1.900 mm
• Kraftübertragung: 4 x 4 Allrad mit Hinterachsen-Differentialsperre
• Zulässige Gesamtmasse komplett mit Laboreinbauten: max. 3.500 kg
Die exakten Positionen der Ausstattungselemente sind entsprechend den Abmessungen des angebotenen Fahrzeugtyps anzupassen. Dabei muss die Laborausstattung des Arbeitsraumes folgende grundlegenden Eigenschaften besitzen:
1. Genügend Arbeitsfläche für die Behandlung der Proben im vorderen Bereich der Seitentür.
2. Arbeitsflächen und die Verkleidung zur Fahrzeugwand müssen wasserfest und beständig gegen verdünnte Salpetersäure und ähnlicher aggressiver Gefahrstoffe sein.
3. Säurefester Fußboden.
4. Die Arbeitshöhe im Laborraum muss mind. 1900 mm betragen.
5. Neben der Arbeitsfläche muss es einen sehr großen Stauraum für den sicheren Transport die Bereitstellung von Probenflaschen und Gerätschaften zur Probenahme geben.
6. Der Stauraum muss ein für Probenflaschen angepasstes Ordnungssystem besitzen, damit auch bei teilgefüllten Fächern die Proben bruchsicher transportiert werden können.
7. Kompressorkühlbox/Kühlschrank mit mind. 80 l Inhalt, fest im Fahrzeug eingebaut.
8. Einbau eines Sinus-Wechselrichters 12 V-230 V, mind. 1200 Watt Dauerleistung. Einbau geeigneter Zusatzbatterien mind. 200 Ah inkl. automatischem Ladegerät zum Laden der Zusatzbatterien und der Fahrzeugbatterie, Trennrelais, sowie Außenanschluss für 230 V und einer Einrichtung, die das Wegfahren bei Außenanschluss verhindert.
9. Kontrolleinrichtung für Netzanschluss, Wechselrichter, Ladezustand aller Batterien und momentaner Leistungsabgabe.
10. Einbau von 12 V und 230 V Steckdosen
Vor Fertigungsbeginn ist dem Auftraggeber die Werksplanung in Papierform und in digitaler Form (PDF-Format) vorzulegen. Nach Bestätigung dieser Unterlage erfolgt die Freigabe zur Fertigung und Lieferung.
Das voll ausgestattete Labor- und Beprobungsfahrzeug muss von einer autorisierten Prüforganisation abgenommen werden (TÜV/DEKRA).
Die Amtliche Zulassung (mit Kennzeichen: C-…) des Fahrzeugs hat durch den Auftragnehmer zu erfolgen.
Nach der Übergabe erfolgt ein Funktionstest beim Auftraggeber mit gleichzeitiger Einweisung des Bedienpersonals.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Nutzkraftwagen mit Umbau als Labor- und Beprobungsfahrzeug
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 09116
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: D-53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen. § 160 GWB lautet wie folgt: Einleitung; Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.