Akkreditierung eines Betreibers für Brandmeldesysteme im Open-House-Verfahren
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24116
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kiel.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.beckerbuettnerheld.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24116
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kiel.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Akkreditierung eines Betreibers für Brandmeldesysteme im Open-House-Verfahren
Die Landeshauptstadt Kiel als für die Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes verantwortliche Körperschaft beabsichtigt, in einem offenen Akkreditierungsverfahren Unternehmen, die als Betreiber von Alarmübertragungsanlagen in der Landeshauptstadt Kiel tätig werden wollen, für diese Tätigkeit unter Vertrag zu nehmen. Die zugelassenen Unternehmen werden berechtigt und verpflichtet, Alarmübertragungs-Anlagen (AÜA) zum Anschluss von Brandmeldeanlagen (BMA) aus dem regionalen Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Kiel einzubauen, zu unterhalten und zu betreiben sowie Teilnehmer aus dem Stadtgebiet anzuschließen.
Das Verfahren ist ein offenes Akkreditierungsverfahren, weil keine Auswahlentscheidung getroffen wird. Es handelt sich damit im Einklang mit dem Unionsvergaberecht nicht um einen öffentlichen Auftrag.
Landeshauptstadt Kiel
Die Landeshauptstadt Kiel ist nach dem schleswig-holsteinischen Gesetz über den Brandschutz und Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) Aufgabenträger der Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und hat nach §§ 3 Abs. 4, 2 BrSchG: „Fernmelde- und Alarmierungseinrichtungen einzurichten“, sowie gem. § 3 Abs. 4, Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BrSchG eine ständig mit entsprechend geschultem Personal besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle einzurichten und zu unterhalten, die Notrufe annimmt und an die zuständige Feuerwehr weiterleitet und die zusammen mit der Rettungsleitstelle betrieben werden kann.“
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Hierzu wird eine integrierte Leitstelle bei der Landeshauptstadt Kiel betrieben, der insoweit darüber hinaus von anderen Gebietskörperschaften die Aufgabe zum Betrieb der Leitstelle übertragen wurde. Die Alarmübertragungsanlagen auf deren Gebiet sind jedoch von dem vorliegenden Verfahren nicht erfasst. Der vorliegende Vertrag ist auf die Zulassung von Unternehmen für den Betrieb der Alarmübertragungsanlagen zum Anschluss von Brandmeldeanlagen im Kieler Stadtgebiet gerichtet. Die Akkreditierung erfolgt frühestens mit Wirkung zum 01.01.2024. Das Verfahren ist ein offenes Akkreditierungsverfahren, weil keine Auswahlentscheidung getroffen wird, im Einklang mit dem Unionsvergaberecht liegt damit kein öffentlicher Auftrag vor.
Mit der vorliegenden Veröffentlichung wird kein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrages oder eine Konzession im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU bzw. 2014/23/EU, sondern ein offenes Akkreditierungsverfahren (Open-House-Verfahren) eingeleitet. Die Verwendung des Formulars für Konzessionsbekanntmachungen erfolgte nur deshalb, weil kein anderes Formular zur Verfügung steht.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nicht älter als drei Monate nach §§ 123, 124 GWB (Anlage 2 der Akkreditierungsunterlagen)
- Vorlage einer Versicherungsbestätigung über das Vorliegen einer Betriebshaftpflichtversicherung (Gültigkeit mind. für das laufende Kalenderjahr) mit einer Deckungssumme von mind. 10 Mio. € je Schadensereignis
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Laufzeit: 10 Jahre. Der Vertrag verlängert sich um jeweils fünf Jahre, wenn er nicht ein Jahr vor Ablauf von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um eine, die auf die Vergabe eines öffentlichen Auftrages oder eine Konzession im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU bzw. 2014/23/EU gerichtet ist, sondern um die Bekanntmachung eines offenen Akkreditierungsverfahrens (Open-House-Verfahren). Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urt. v. 02.06.2016, Rs. C-410/14- Falk Pharma) liegt keine Vergabe öffentlicher Aufträge (oder Konzessionen) vor, weil keine Auswahlentscheidung getroffen wird. Gleichwohl gelten die allgemeinen Verpflichtungen zur Gleichbehandlung und Transparenz aus Art. 18, 49 und 56 AEUV. Um ein höchstmögliches Maß an Transparenz für die beabsichtigten Akkreditierungsverträge zu gewährleisten, erfolgt die hiesige Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Verwendung des Formulars für Konzessionsbekanntmachungen erfolgte nur deshalb, weil kein anderes Formular zur Verfügung steht. Soweit deshalb bestimmte vergaberechtliche Begriffe (etwa Zuschlagskriterien, Laufzeit der Konzession o. ä.) verwendet werden, ist dies nur diesem Umstand geschuldet.
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**** Die Antragsunterlagen sind schriftlich und zusätzlich in elektronischer Form auf einem Datenträger oder per E-Mail an die oben genannte Kontaktstelle einzureichen ****
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/Themen/Wirtschaft/Vergabekammer/vergabekammer.html
Die oben genannte zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren ist nach Auffassung der Landeshauptstadt Kiel nicht zuständig, da es sich um einen Open-House-Vertrag und nicht um einen öffentlichen Auftrag oder eine Konzession handelt, für die das Nachprüfungsverfahren nach Teil 4 des GWB eröffnet ist. Das Nachprüfungsverfahren ist einzig für die Frage eröffnet, ob es sich – im Unterschied zur Auffassung der Akkreditierungsgeber - doch um einen öffentlichen Auftrag bzw. eine Konzession handelt. Im Übrigen gilt:
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unter anderem unzulässig, soweit:
(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Zu den weiteren Anforderungen vgl. §§ 160 ff. GWB.