Upgrade von vorhandenen Stellwerken
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kaltenkirchen
NUTS-Code: DEF02 Kiel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 24568
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://AKN.de
Adresse des Beschafferprofils: http://subreport.de/E91358687
Abschnitt II: Gegenstand
Upgrade von vorhandenen Stellwerken
Im Rahmen des Projektes der Elektrifizierung der Strecke A1 zwischen Eidelstedt und Kaltenkirchen müssen die vorhandenen 5 Stellwerke umzurüsten werden
Hamburg bis Kaltenkirchen Strecke S21
Im Rahmen des Projektes der Elektrifizierung der Strecke A1 zwischen Eidelstedt und Kaltenkirchen plant die AKN Eisenbahn GmbH eine Auftragsvergabe an die Firma Siemens Mobility GmbH, Lindenplatz 2 in 20099 Hamburg durchzuführen. Der Auftragsumfang umfasst das Upgrade der auf der o. g. Strecke vorhandenen 5 Stellwerke (4x SICAS 3216-Technik und 1x SpDrS60) auf die Siemens SICAS S7 ECC-Technik umzurüsten, sowie ein Siemens SICAS S7 ECC Stellwerksneubau. Alle Stellwerke sind in die vorhandene Leittechnik unter Weiterverwendung der im Einsatz befindlichen Bedienoberfläche Siemens VICOS 100 zu integrieren. Stellwerksschnittstellen zu Siemens SICAS 3216 und SpDrS60 Stellwerkstechniken werden gewährleistet.
Der Ausführungszeitraum ist für die Dauer der Elektrifizierungsarbeiten der o.g. Strecke von Januar 2023 bis Oktober 2025 geplant.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Alle Stellwerke sind in die vorhandene Leittechnik unter Weiterverwendung der im Einsatz befindlichen Bedienoberfläche Siemens VICOS 100 zu integrieren. Stellwerksschnittstellen zu Siemens SICAS 3216 und SpDrS60 Stellwerkstechniken werden gewährleistet.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 Hamburg
Postleitzahl: 20099
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Entsprechend der Regelung in § 160 GWB:
- § 160 GWB - Einleitung und Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur
auf Antrag ein.
- (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung
von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die
behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen
droht.
- (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach
§ 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
- 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht
spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht
spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
- 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
- Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135
Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
- § 168 GWB - Entscheidung der Vergabekammer (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht
aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch
Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt
die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat.
§ 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.