Straßenbahnverkehrsleistungen im Landkreis Gotha ab dem 1. Juli 2024
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gotha
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 99867
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-gotha.de
Abschnitt II: Gegenstand
Straßenbahnverkehrsleistungen im Landkreis Gotha ab dem 1. Juli 2024
Landkreis Gotha
Der Landkreis Gotha ist gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 ThürÖPNVG Aufgabenträger für den Straßenpersonennahverkehr im gesamten Landkreisgebiet. Er beabsichtigt, die Straßenbahnverkehrsleistungen im Landkreis Gotha als öffentlichen Dienstleistungsauftrag neu zu vergeben.
Es wird auf den aktuellen Nahverkehrsplan für den Straßenpersonennahverkehr des Landkreises Gotha 2022 – 2026 in der Fassung vom 13.09.2021 verwiesen – Link: https://www.landkreis-gotha.de/aktuelles/vorinformation/ (im Folgenden: Nahverkehrsplan). Die in diesem Nahverkehrsplan dargestellten Vorgaben für die Leistungserbringung gelten grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Auftrags (siehe Ziffer II.2.7). Die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten.
Die Straßenbahnverkehrsleistungen sind in einem Linienbündel zusammengefasst. Das Linienbündel umfasst die Linien 1, 2, 3, 4 und 6.
Die Nahverkehrsgesellschaft des Landkreises Gotha mbH (im Folgenden: NVG), an der der Landkreis Gotha 100 % der Anteile hält, nimmt die Management- und Organisationsaufgaben für den Straßenpersonennahverkehr im Landkreis Gotha wahr. Hinsichtlich der Aufgaben und Leistungen der NVG wird auf das Dokument „Weitere Informationen zur NVG und zum VMT“ verwiesen - Link: https://www.landkreis-gotha/aktuelles/vorinformation/. Diese Leistungen sind somit nicht Gegenstand der Leistungen, die der Betreiber zu erbringen hat.
Gegenstand der Leistungen, die der Betreiber zu erbringen hat, sind:
- Erbringung der direkten Straßenbahnverkehrsleistungen (Einsatz der notwendigen Straßenbahnwagen inklusive Fahrer)
- Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur für den Straßenbahnverkehr, d.h. der Streckenanlagen bestehend aus Ober- und Unterbau der Bahnkörper, Energie- und Fahrleitungsanlagen, Sicherheitsanlagen, Nachrichtentechnik, Signalanlagen, Fernwirktechnik, Ingenieurbauwerken wie Brückenbauwerken, Stützbauwerken, Erdbauwerken
- Aufstellung des Fahrplans u.a. unter Beachtung der Bedienzeiten, Taktung und Haltestellen; Fahrpläne und deren Änderung sind vor Einholung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde nach § 40 Abs. 2 PBefG mit der NVG einvernehmlich festzulegen
- Bewirtschaftung der Haltestellen (Fahrplanaushänge, Fahrgastinformationssystem, Reinigung und Winterdienst an den Haltestellen)
- Bereitstellung und Betrieb des rechnergestützten Betriebsleitsystems (RBL)
- Durchführung des Beschwerdemanagements.
Unteraufträge sind in den Grenzen des Art. 4 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1370/2007 zulässig.
Zu den Mindestanforderungen an das quantitative Verkehrsangebot (pro Linie: Streckenrelation, Haltestellen, Bedienzeiten und Taktung) und das qualitative Verkehrsangebot (Vorgaben an die Straßenbahnen und den laufenden Betrieb) und zu dem Pönalekatalog wird auf das Dokument „Mindestanforderungen an das Straßenbahnverkehrsangebot sowie Pönalekatalog“ verwiesen - Link: https://www.landkreis-gotha.de/aktuelles/vorinformation/.
Es ist zudem zu beachten, dass der Landkreis Gotha und die StPNV-Verkehrsunternehmen im Landkreis im Verkehrsverbund Mittelthüringen (im Folgenden: VMT) organisiert sind. Hinsichtlich der maßgeblichen zu beachtenden Anforderungen in Bezug auf die Integration in den VMT wird auf das Dokument „Weitere Informationen zur NVG und zum VMT“ verwiesen - Link: Link: https://www.landkreis-gotha/aktuelles/vorinformation/.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Nach § 12 Abs. 6 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen spätestens drei Monate nach Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge müssen sich auf die Gesamtleistung, d.h. das im Nahverkehrsplan festgelegte Linienbündel für den Straßenbahnverkehr gemäß Ziffer 8.2 Nahverkehrsplan, beziehen. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. Für die Leistungserbringung bei einem eigenwirtschaftlichen Verkehr gelten sämtliche in dieser Vorinformation dargestellten Anforderungen unverändert.
Die Vergabestelle beabsichtigt den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages unter Anwendung der Regelungen des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb mit einem Unternehmen. Die Verpflichtung zur Vorabbekanntmachung ergibt sich aus § 8a Abs. 2 PBefG. Da eine Eintragung für diese Konstellation unter Ziff. IV.1.1. nicht vorgesehen ist, wurde dort die Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 gewählt. Neben dieser Vergabebekanntmachung besteht für die Vergabestelle nur noch die Verpflichtung zur Bekanntmachung über vergebene öffentliche Dienstleistungsaufträge. Eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten wird nicht erfolgen und bekannt gegeben (vgl. § 17 Abs. 5 VgV).
Der Dienstleistungsvertrag wird eine feste Laufzeit - beginnend mit dem 1. Juli 2024 - von 180 Monaten enthalten und die optionale Möglichkeit des Landkreises Gotha den Vertrag um weitere 90 Monate zu verlängern.
Der Landkreis Gotha wird dem Unternehmen kein ausschließliches Recht im Sinne des Art. 2 lit. f) VO (EG)1370/2007 einräumen.
Unternehmen haben die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Vergabeabsicht im Wege eines Nachprüfungsverfahrens durch die zuständige Vergabekammer überprüfen zu lassen. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Ablauf der Frist des § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt.
Zuständige Vergabekammer ist:
Vergabekammer Thüringen
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar
Telefon: 0361 57332 1254
Fax: 0361 57332 1059