Software Personalwesen Upgrade u. Vertragsverlängerung
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: St. Wendel
NUTS-Code: DEC06 St. Wendel
Postleitzahl: 66606
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-st-wendel.de
Abschnitt II: Gegenstand
Software Personalwesen Upgrade u. Vertragsverlängerung
Beschaffung einer integrierten Softwarelösung für den Bereich Personalwesen - Upgrade auf P & I Loga HR
66606 St. Wendel
integrierte Softwarelösung im Bereich Personalwesen, die sämtliche Prozesse in einer homogenen Fachanwendung abdeckt:
- Personalabrechnung
- Zeitwirtschaft
- Stellenplan
- Personalkostenhochrechnung
- Reisekosten
- Bewerbermanagement
- elektronische Personalakte
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Leistung kann nur von einem Anbieter ausgeführt werden, da aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist (§ 14 Abs. 4 Nr. 2b Vergabeverordnung).
Aufgrund der besonderen Komplexität und den speziellen technischen Anforderungen an die vorhandene IT-Infrastruktur für den Betrieb des Personalwirtschaftssystems des AG und der Art der fachlichen Administration der Datenbanken sowohl des Landkreises St. Wendel als auch der angeschlossenen kreisangehörigen Kommunen ist vorliegend aufgrund technischer Besonderheiten nur ein einziges Unternehmen, nämlich die P&I AG Wiesbaden, zur Auftragsausführung in der Lage.
Eine Migration zu einem anderen Rechenzentrumsanbieter würde mit Datenverlust einhergehen, da bei einer Migration nicht alle Daten übertragen werden könnten. Auch käme es bei einer Migration zu einem erhöhten Personalbedarf mit mind. 6-monatigem Parallelbetrieb, was die Ressourcen beim AG sprengen würde. Die aktuell eingesetzte Lösung verfügt zudem über einen großen Teil an individuell für den Landkreis St. Wendel entworfener und bereitgestellter Prozesse und Funktionen, die bei einem Wechsel des Rechenzentrums nicht mehr genutzt werden könnten.
Eine Bewerberverwaltung und ein Korrespondenzmanagement, welche die gewohnten Strukturen nutzen, stehen vor der Einführung. Die aktuell stark genutzte Möglichkeit der nahtlosen Verschmelzung der Informationen sorgt für eine Verfügbarkeit der vorhandenen Informationen in allen Modulen. Dies betrifft vor allem die historischen Daten. Eben diese Daten sind auch für alle später hinzugenommenen Module nutzbar und bedeuten eine erhebliche Erleichterung der täglichen Arbeit. Eine Nutzung dieser Historien stellt eine Grundvoraussetzung dar.
Die Revisionssicherheit ist nur bei einem Weiterbetrieb im Rechenzentrum von P&I gewährleistet, da nur dieses die originalen historischen Daten verwenden kann. Eine anderweitig nachträgliche Herstellung oder Erfassung dieser historischen Daten ist nicht möglich, sofern die Revisionssicherheit gewahrt werden soll, da es die tatsächlich be- und abgerechneten Daten nur exakt einmal gibt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65205
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.saarland.de/3339.htm
Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem Zuschlag eine Wartefrist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt.
§ 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.saarland.de/3339.htm