Gemeinde Buttlar - Betrieb einer fünfgruppigen Kita Referenznummer der Bekanntmachung: 157-22
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stadt Geisa (als erfüllende Gemeinde)
NUTS-Code: DEG0P Wartburgkreis
Postleitzahl: 36419
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kanzlei-dagefoerde.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gemeinde Buttlar - Betrieb einer fünfgruppigen Kita
Betrieb der 5gruppigen Kindertageseinrichtung "St. Elisabeth" in der Gemeinde Buttlar/Thüringen.
Kindertageseinrichtung "St. Elisabeth" Kirschweg 1a 36419 Buttlar
Gegenstand des Vertrages ist der Betrieb der Kindertageseinrichtung "St. Elisabeth" im Kirschweg 1a in 36419 Buttlar im Auftrag der Gemeinde Buttlar. Die Kita wird aktuell von der Gemeinde Buttlar betrieben. Der Betrieb soll zum 01.01.2024 an einen freien Träger abgegeben werden. Die Kita verfügt zum Zeitpunkt der Ausschreibung über eine Betriebserlaubnis über 80 Plätze. Es werden in der Einrichtung 5 Gruppen betrieben, davon 2 Krippengruppen (1 bis 3 Jahre) und 3 gemischte Gruppen (3 Jahre bis Schuleintritt) bei einer durchschnittlichen Wochenstundenzahl von 286,5 für das pädagogische Personal. Gegenstand des Vertrages ist der Betrieb der Kita ab dem 01.01.2024 bis zum 31.07.2029 mit der Option auf 5 Jahre Verlängerung.
Die Gemeinde Buttlar hat das Recht, die Vertragslaufzeit im Anschluss an die Grundlaufzeit einmal um 5 Jahre durch einseitige Erklärung gegenüber dem Träger zu verlängern (Option). Die Option ist durch die Gemeinde Buttlar spätestens ein Jahr vor Ablauf der Vertragslaufzeit auszuüben. Wenn der Vertrag nicht von einer Partei mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende des optionalen Verlängerungszeitraumes gekündigt wird, verlängert er sich auf unbestimmte Zeit. Er kann dann von jeder Partei mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Kindergartenjahres (31.07.) gekündigt werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Nachweis der Eintragung in das Handelsregister, Anmeldung des Gewerbes oder gleichwertiger Nachweis.
2. Nachweis der Voraussetzungen der Trägerschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 ThürKigaG
3. Eigenerklärung über den Umsatz des Bieters in den letzten drei Jahren (insgesamt und aus dem Betrieb von Kindertagesstätten).
Der Auftraggeber behält sich vor, zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben ergänzende Unterlagen anzufordern, z. B. (testierte) Jah-resabschlüsse oder Bestätigungen eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters.
4. Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung, entweder durch Deckungsbestätigung oder rechtsverbindliche Erklärung der Versicherung, im Auftragsfall eine entsprechende Deckung zu gewähren.
zu 4.: Deckungssummen von jeweils mindestens 5 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden (einschl. Mietsachschäden) sowie mindestens 1 Mio. Euro für Vermögensschäden je Schadensfall. Eine eventuelle Deckelung der Ersatzleistung der Versicherung muss mindestens das Doppelte der vorgenannten Deckungssummen pro Jahr betragen. Im Falle einer Bietergemeinschaft muss der Versicherungsschutz für jedes Mitglied in der geforderten Höhe nachgewiesen wer-den.
5. Eigenerklärungen über mit dem Auftragsgegenstand vergleichbare frühere Aufträge.
6. Eigenerklärung zur Zahl der im Jahresdurch-schnitt der letzten drei Jahre beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Führungskräften, Pädagogischen Fachkräften und sonstigem Personal.
7. Eigenerklärung, ob und ggf. welche Teile des Auftrags an Nachunternehmer übertragen werden sollen.
zu 5.: Es sind mindestens 2 vergleichbare Referenzleistungen zu erklären. Vergleichbar in diesem Sinne sind Aufträge über den Betrieb von Kindertagesstätten nach den Vorgaben des ThürKigaG oder eines anderen vergleichbaren Landesrechts für kommunale Auftraggeber mit jeweils mindestens 3 Gruppen (davon je mindestens eine Krippen- und eine Kindergartengruppe) über jeweils mindestens 36 zusammenhängende Monate im Zeitraum seit dem 01.01.2017.
Es ist eine Erklärung zu Verpflichtungen zu Tariftreue, Mindestentgelt und Entgeltgleichheit (§§ 10 und 12 Abs. 2 ThürVgG) abzugeben.
Es ist eine Erklärung zu Verpflichtungen des Nachunternehmers zu Tariftreue, Mindestentgelt und Entgeltgleichheit (§§ 10, 12 Abs. 2 ThürVgG) abzugeben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Weitere abzugebende Erklärungen:
- Vorlage einer Eigenerklärung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von §§ 123, 124 GWB sowie ggf. Maßnahmen der Selbstreinigung im Sinne von § 125 GWB.
- Vorlage einer Eigenerklärung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/576.
- Nachunternehmer: Bieter haben in dem Nachunternehmerverzeichnis (Teil C, Anlage C02) zu erklären, ob und ggf. welche Teile der Leistung sie an Nachunternehmer weitergeben wollen und ggf. die Namen der vorgesehenen Nachunternehmer anzugeben. Die Anlage C02 ist auch dann abzugeben, wenn kein Nachunternehmereinsatz vorgesehen ist.
- Eignungsleihe: Sollte ein Bieter die erforderliche Eignung für die ausgeschriebene Leistung nur dadurch nachweisen können, dass er ein anderes Unternehmen einbezieht (Eignungsleihe), so hat er bei Abgabe des Angebots seine Verfügung über die Ressourcen des anderen Unternehmens sowie das Nichtvorliegen gesetzlicher Ausschlussgründe bei diesem mittels einer Verpflichtungserklärung (Teil C, Anlage C03) nachzuweisen.
- Bietergemeinschaften: Für Bietergemeinschaften muss ein gemeinsames Angebot abgegeben werden. Der Name der Bietergemeinschaft sowie ein bevollmächtigter Vertreter sind anzugeben (siehe Angebotsschreiben in Teil C der Vergabeunterlagen). Der Auftraggeber weist darauf hin, dass von einer Bietergemeinschaft eine gesamtschuldnerische Haftung verlangt wird. Hierzu ist die Bietergemeinschaftserklärung (Anlage C04) in von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft rechtsverbindlich unterzeichneter Form abzugeben.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YBL64FA
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]9
Das Vergabeverfahren unterliegt der Nachprüfung in einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 155 ff. GWB. Die zuständige Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag an (§ 160 Abs. 1 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.