Reinigung an der Gemeinschaftsschule in Stadtilm Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/S 096-265465
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Arnstadt
NUTS-Code: DEG0F Ilm-Kreis
Postleitzahl: 99310
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ilm-kreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Reinigung an der Gemeinschaftsschule in Stadtilm
Unterhalts-, Grund- und Glasreinigung an der Gemeinschaftsschule in Stadtilm in 2 Losen
Los 1: Unterhalts- und Grundreinigung an der Gemeinschaftsschule in Stadtilm
99326 Stadtilm
Unterhalts- und Grundreinigung an der Gemeinschaftsschule in Stadtilm
Los 2: Glasreinigung an der Gemeinschaftsschule
99326 Stadtilm, Schulstraße 4
Los 2: Glasreinigung 2x pro Jahr in den Ferien (möglichst Frühjahrs- und Herbstferien) nach Absprache mit dem Auftraggeber
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Unterhalts- und Grundreinigung an der Gemeinschaftsschule in Stadtilm
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.thueringen.de/th3/tlvwa/vergabekammer/
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß §160 GWB unzulässig, soweit:
1)Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3)Verstöße gegen Vergabevorschriften, die ierst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4)Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach §135 Absatz 1 Nummer 2. §134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.