Schwarzatalbahn
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG0 Thüringen
Postleitzahl: 99096
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.thueringen.de/th9/tmil/
Abschnitt II: Gegenstand
Schwarzatalbahn
Abschluss eines Verkehrsvertrags über die Erbringung von SPNV-Leistungen auf der KBS 562 (Rottenbach - Katzhütte)
Zu erbringen sind SPNV-Leistungen unter folgenden Anforderungen:
- KBS 562 Schwarzatalbahn (Rottenbach – Katzhütte)
- Stundentakt (orientiert am Status quo Fahrplan)
- Leistungsumfang von ca. 275.000 Zugkm pro Jahr
- Laufzeit: 09.12.2023 bis Fahrplanwechsel Dezember 2028, mit Verlängerungsmöglichkeit bis Fahrplanwechsel Dezember 2031
- Gebrauchtfahrzeuge sind zugelassen
- Für das Vergabeprojekt ist als optionale Leistung der Einsatz von alternativem Kraftstoff, Biodiesel, synthetischem Kraftstoff o. ä. ergänzend zu der vom EVU gewählten Antriebstechnologie für die Fahrzeuge anzubieten.
- Vorgaben des Thüringer Vergabegesetzes
- Verpflichtung zur Personalübernahme bei Betreiberwechsel nach § 131 Absatz 3 GWB
- Nettovertrag
Verlängerungsmöglichkeit bis Fahrplanwechsel Dezember 2031
Für das Vergabeprojekt ist als optionale Leistung der Einsatz von alternativem Kraftstoff, Biodiesel, synthetischem Kraftstoff o. ä. ergänzend zu der vom EVU gewählten Antriebstechnologie für die Fahrzeuge anzubieten.
Beabsichtigt wird eine Vergabe des Auftrags im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens nach Art. 5 Abs. 3b der VO (EU) 1370/2007. Dabei handelt es sich um ein Verhandlungsverfahren mit vorgelagerter Interessensbekundung. Nähere Informationen dazu unter Abschnitt VI.3).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Das EVU hat im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens belegt, dass es zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme als EVU gemäß § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) zugelassen ist. Das EVU muss darüber hinaus über eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG verfügen.
Das EVU hat deshalb mit seinem Angebot eine zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots gültige Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Abs. 1 oder Abs. 4 AEG vorzulegen. Alternativ kann das EVU im Angebot darstellen, wie die erforderliche Erlangung der Sicherheitsbescheinigung bis zur Betriebsaufnahme erlangt werden wird.
Des Weiteren hat das EVU einen aktuellen Berufs- oder Handelsregisterauszug nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates vorzulegen, in dem das EVU niedergelassen ist. Der Berufs- oder Handelsregisterauszug darf nicht vor dem 31.12.2021 datiert sein. Eine Kopie des „Aktuellen Abdrucks“ (AD), der aus dem gemeinsamen Registerportal der Länder unter www.handelsregister.de heruntergeladen werden kann, ist ausreichend.
Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass das EVU über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag verfügt und ggf. auftretende Vorlaufkosten und Anlaufverluste aufgefangen werden können.
Beruft sich das EVU zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, so hat das EVU die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage der nachfolgend dargestellten Dokumente mit dem Angebot nachzuweisen. Darüber hinaus ist dem Angebot eine Verpflichtungserklärung des Dritten beizufügen, aus der hervorgeht, dass dem EVU tatsächlich die für den Auftrag erforderlichen Mittel des Dritten zur Verfügung stehen werden. Die Verpflichtungserklärung darf für die Dauer des ausgeschriebenen Vertrages von dem Dritten nicht einseitig widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Eine Verpflichtung, dem EVU über die im Rahmen der Eignungsleihe zur Verfügung gestellten Mittel hinaus weitere finanzielle Mittel zukommen zu lassen, muss der Dritte nicht eingehen.
Zudem hat sich der Dritte zu Gunsten des Auftraggebers in einer gesonderten und ebenfalls nicht widerruflichen Verpflichtungserklärung zu einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Auftragsausführung gemeinsam mit dem EVU in dem Umfang bereit zu erklären, in dem er dem EVU die für den Auftrag erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Der Umfang der bereitgestellten Mittel ist in der Erklärung anzugeben. Mit Blick auf die sogleich unter Ziffer b) aufgestellten Mindestanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ist es ausreichend, wenn das bei dem EVU vorhandene positive Eigenkapital zu Zeitwerten gemeinsam mit den vom Dritten bereitgestellten Mitteln den unter Ziffer b) der nachfolgend aufgestellten Anforderungen verlangten Wert erreicht. Auch diese Erklärung ist dem Angebot beizufügen.
Für die in den beiden vorstehenden Absätzen genannten Verpflichtungserklärungen des Dritten ist das Formblatt zur wirtschaftlichen/finanziellen Leistungsfähigkeit (vgl. AzA_Anlage A) zu verwenden.
Die in diesem Abschnitt genannten Eigenerklärungen dürfen nicht vor dem 31.12.2021 datieren.
Das EVU hat zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit folgende Anforderungen zu erfüllen:
a) einen Mindestjahresumsatz i. H. v. 5 Mio. EUR im letzten vor der Abgabe des Angebots abgeschlossenen Geschäftsjahr und
b) ein positives Eigenkapital zu Zeitwerten, also unter Berücksichtigung etwaiger im Vermö-gen von dem EVU vorhandener stiller Reserven i. H. v. mindestens 1 Mio. EUR zum En-de des letzten vor der Abgabe des Angebots abgeschlossenen Geschäftsjahres des EVU.
Soweit in diesem Geschäftsjahr ein Verlust bei dem EVU ausgewiesen wurde, erhöht sich das geforderte Eigenkapital um den Betrag des Verlustes des letzten Geschäftsjahres, es sei denn das EVU weist nach, dass der Verlust durch den Gesellschafter oder durch Gewinne im laufenden Geschäftsjahr ausgeglichen wurde.
Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn das EVU über die Erfahrungen verfügt, die zur Durchführung der hiesigen Leistungen im SPNV in angemessener Qualität erforderlich sind. Der Nachweis, dass das EVU bereits mit Angebotsabgabe über die technischen bzw. personellen Mittel verfügt, die es bereits zu diesem Zeitpunkt in die Lage versetzen, den Auftrag ordnungsgemäß abzuwickeln, muss nicht erbracht werden. Personal und Ausrüstung können während der hierfür ausreichend lang bemessenen Ausführungsfrist beschafft werden.
Das EVU hat zum Beleg seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit bereits im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge im SPNV vorgelegt.
Beruft sich das EVU zum Beleg seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, so hat das EVU die technische und berufliche Leistungsfähigkeit dieses Dritten durch Vorlage der soeben dargestellten Dokumente mit dem Angebot nachzuweisen.
Darüber hinaus ist dem Angebot eine Verpflichtungserklärung des Dritten beizufügen, aus der hervorgeht, dass das EVU tatsächlich über die Erfahrungen des Dritten verfügen kann. Die Verpflichtungserklärung darf für die Dauer des ausgeschriebenen Vertrages von dem Dritten nicht einseitig widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Sodann muss Personal des Dritten, das über die mit den Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung eingesetzt werden. Auch dies muss aus der vorzulegenden Verpflichtungserklärung hervorgehen.
Für die vorstehend genannten Verpflichtungserklärungen des Dritten ist das Formblatt zur beruflichen/technischen Leistungsfähigkeit (vgl. AzA_Anlage B) zu verwenden.
siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Unternehmen, die Interesse an der Erbringung dieser Leistungen haben, können dieses bis zu der unter Abschnitt IV.2.2) genannten Frist bei der unter I.3) angegebenen Vergabeplattform ihr Interesse bekunden. Eine solche Interessensbekundung muss Folgendes enthalten:
- Eine Erklärung des Unternehmens, sich am Verfahren zur Vergabe des Auftrags beteiligen zu wollen;
- Ein Nachweis des Unternehmens, dass es tatsächlich in der Lage sein wird, die Verkehrsdienstleistung unter Einhaltung der im Auftrag festgelegten Verpflichtungen zu erbringen. Hierzu hat das Unternehmen im Rahmen einer Eigenerklärung darzulegen, dass es über die Erbringung der Verkehrsleistungen erforderlichen
Fahrzeuge und Personal verfügt. Soweit die zur Erbringung der Verkehrsleistungen erforderlichen Fahrzeuge noch nicht vorhanden sind, hat das Unternehmen darzulegen, wie es diese bis zum Termin der Betriebsaufnahme beschaffen wird und einen vorläufigen Zeitplan vorzulegen.
- Ein Nachweis, dass das Unternehmen über eine Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 6 AEG verfügt, durch Vorlage einer entsprechenden Genehmigung;
- Eine von mindestens drei Referenzen über die Erbringung von SPNV-Leistungen in den Jahren 2019, 2020 oder 2021, aus der die jeweiligen Auftraggeber der angegebenen Leistungen hervorgehen.
Die Erklärungen und Nachweise sind der Vergabestelle über die unter I.3) genannten Vergabeplattform zu übermitteln.
Wenn nach Ablauf der oben genannten Frist nur ein Unternehmen Interesse bekundet hat, am Verfahren zur Vergabe des Auftrags teilzunehmen, werden mit diesem Unternehmen Verhandlungen aufgenommen, um den Auftrag ohne weitere Veröffentlichung eines offenen Verfahrens zu vergeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99034
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.thueringen.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 160 GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]