GWW Betriebsführung Strom Referenznummer der Bekanntmachung: 54-21 (II)
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wadgassen
NUTS-Code: DEC04 Saarlouis
Postleitzahl: 66787
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.gemeindewerke-wadgassen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
GWW Betriebsführung Strom
Die Gemeindewerke Wadgassen GmbH (GWW) betreibt das Stromversorgungsnetz zur allgemeinen Versorgung von
Letztverbrauchern im Gemeindegebiet Wadgassen sowie das angeschlossene öffentliche Beleuchtungsnetz. Gegenstand dieses vergebenen Auftrages sind Leistungen zur Betriebsführung des Stromnetzes, insbesondere zur Instandhaltung, Entstörung, Bereitschaft und Dokumentation, sowie Leistungen zu der an das Versorgungsnetz angeschlossenen öffentlichen Beleuchtung.
Wadgassen Wendelstraße 79 66787 Wadgassen
Die Gemeindewerke Wadgassen GmbH (GWW) betreibt das Stromversorgungsnetz zur allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet Wadgassen sowie das angeschlossene öffentliche Beleuchtungsnetz. Mit dem Auftragnehmer wurde Betriebsführungsvertrag mit Regelungen einer Rahmenvereinbarung zur Erbringung von Einzelleistungen (Dienstleistungen, Bauleistungen) für den Netzbetrieb geschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung wird über eine bereits erfolgte Auftragsvergabe informiert. Von Interessenbekundungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten ist daher abzusehen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Völklingen
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Postleitzahl: 66333
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.steag-technischerservice.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mit dieser Bekanntmachung wird über eine bereits erfolgte Auftragsvergabe informiert. Von Interessenbekundungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten ist daher abzusehen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y4W662D
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.saarland.de/mwaev/DE/themen-aufgaben/weitere_aufgaben/vergabekammern/vergabekammern_node.html
Ein Interessent/Bewerber/Bieter hatte einen erkannten Verstoß gegen Vergabevorschriften innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Ein zulässiger Nachprüfungsantrag bei der unter VI.4.1) genannten zuständigen Stelle konnte bis zur wirksamen Zuschlagserteilung gestellt werden. Eine wirksame Zuschlagserteilung setzt voraus, dass der Auftraggeber die unterlegenen Bieter unverzüglich über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, in Textform informiert hat und seit der Absendung der Information 15 Kalendertage (bei Versand per Telefax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage) vergangen sind (§ 134 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichendes Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, das gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.