Vergabe der Verwertung von Altpapier
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schmalkalden
NUTS-Code: DEG0B Schmalkalden-Meiningen
Postleitzahl: 98574
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kwsm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe der Verwertung von Altpapier
Die Kreiswerke Schmalkalden-Meiningen GmbH ist für die Organisation der öffentlich-rechtlichen Entsorgung der rund 123.400 Einwohner des Landkreises zuständig und somit auch für die Altpapiersammlung.
Der Auftraggeber vergibt für das Entsorgungsgebiet des Landkreises Schmalkalden-Meiningen den Auftrag zur Übernahme und Verwertung von Altpapier (PPK) inkl. Containergestellung. Das Altpapier ist an zwei Übergabestellen im Kreisgebiet zu übernehmen, die vom Auftraggeber oder einem beauftragten Dritten des Auftraggebers betrieben werden.
Die Gesamtmenge des gesammelten Altpapiers wird für 2022 in Höhe von ca. 8.000 t prognostiziert. Dies ist nicht die Gesamtmenge des Altpapiers, das zur Verwertung an den Auftragnehmer herausgegeben wird. Die Menge reduziert sich um den Teil des Altpapiers, den die Dualen Systeme (Systeme nach § 3 Abs. 16 VerpackG) gem. § 22 Abs. 4 Satz 7 VerpackG zur Herausgabe an sich verlangen (dazu unten).
Hinweis des Auftraggebers zur Abstimmungsvereinbarung mit den Dualen Systemen Der Auftragnehmer ist grundsätzlich für die Übernahme und die Verwertung der an den Umladestellen erfassten Altpapiermengen verantwortlich. Für Verkaufsverpackungen gilt dies jedoch nur, soweit die Dualen Systeme nicht die Herausgabe der auf sie entfallenden Altpapieranteile verlangen.
Den Dualen Systemen nach § 18 VerpackG steht gem. § 22 Abs. 4 S. 7 und 8 VerpackG für den Fall einer Mitbenutzungsregelung das Recht zu, vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Herausgabe eines Masseanteils zu verlangen, der dem Anteil an der Gesamtmasse der in den Sammelbehältern erfassten Altpapierabfälle entspricht und der in der Verantwortung des jeweiligen Systems zu verwerten ist.
Mit den Dualen Systemen ist die Herausgabe der lizenzierten Verkaufsverpackungen nach § 22 Abs. 4 Satz 7 Verpackungsgesetz von derzeit maximal 33,5 Prozent (2.680 t) des Altpapiers vereinbart.
Die Herausgabe der lizenzierten Verkaufsverpackungen erfolgt durch den Auftraggeber derzeit nur an der Übergabestelle Melkers, sie ist nicht Gegenstand dieser Ausschreibung.
Die vom Auftragnehmer an den Umladestellen zu übernehmende und zu verwertende Menge ist um den Anteil der herausgegebenen lizenzierten Verkaufsverpackungen, derzeit maximal 33,5 Prozent, reduziert. Derzeit machen nicht alle Dualen Systeme von einer Herausgabe der lizenzierten Verkaufsverpackungen nach § 22 Abs. 4 Satz 7 Verpackungsgesetz Gebrauch, in 2022 werden ca. 73 % der Verkaufsverpackungen (ca. 1.950 t) an die Dualen Systeme übergeben. In Abstimmung mit den Dualen Systemen ändert sich dieser Anteil der Herausgabe an lizenzierten Verkaufsverpackungen in 2023 nicht.
Gleichermaßen sichert der Auftraggeber die angegebene prognostizierte Gesamtaltpapiermenge nicht zu, was jedoch den Auftragnehmer nicht von der Übernahmeverpflichtung eventuell auftretender Minder- oder Mehrmengen entbindet. Ferner berechtigt die durch schwankende Mengen einer Herausgabe der lizenzierten Verkaufsverpackungen nach § 22 Abs. 4 Satz 7 Verpackungsgesetz ggfs. bewirkte Mengenveränderung die Vertragsparteien nicht zu einer Änderung der vertraglichen Konditionen. Dies gilt auch, wenn einzelne Duale Systeme anstelle der Herausgabe ihres Anteils an lizenzierten Verkaufsverpackungen aus PPK die gemeinsame Verwertung der Verkaufsverpackungen wählen oder wenn Duale Systeme, die bislang die Herausgabe ihres Anteils an PPK-Abfälle verlangen, künftig die gemeinsame Verwertung wählen.
Die Sammlung und Beförderung des Altpapiers sind nicht Bestandteil der vorliegenden Ausschreibung.
Schmalkalden
Die Kreiswerke Schmalkalden-Meiningen GmbH ist für die Organisation der öffentlich-rechtlichen Entsorgung der rund 123.400 Einwohner des Landkreises zuständig und somit auch für die Altpapiersammlung.
Der Auftraggeber vergibt für das Entsorgungsgebiet des Landkreises Schmalkalden-Meiningen den Auftrag zur Übernahme und Verwertung von Altpapier (PPK) inkl. Containergestellung. Das Altpapier ist an zwei Übergabestellen im Kreisgebiet zu übernehmen, die vom Auftraggeber oder einem beauftragten Dritten des Auftraggebers betrieben werden.
Die Gesamtmenge des gesammelten Altpapiers wird für 2022 in Höhe von ca. 8.000 t prognostiziert. Dies ist nicht die Gesamtmenge des Altpapiers, das zur Verwertung an den Auftragnehmer herausgegeben wird. Die Menge reduziert sich um den Teil des Altpapiers, den die Dualen Systeme (Systeme nach § 3 Abs. 16 VerpackG) gem. § 22 Abs. 4 Satz 7 VerpackG zur Herausgabe an sich verlangen (dazu unten).
Hinweis des Auftraggebers zur Abstimmungsvereinbarung mit den Dualen Systemen Der Auftragnehmer ist grundsätzlich für die Übernahme und die Verwertung der an den Umladestellen erfassten Altpapiermengen verantwortlich. Für Verkaufsverpackungen gilt dies jedoch nur, soweit die Dualen Systeme nicht die Herausgabe der auf sie entfallenden Altpapieranteile verlangen.
Den Dualen Systemen nach § 18 VerpackG steht gem. § 22 Abs. 4 S. 7 und 8 VerpackG für den Fall einer Mitbenutzungsregelung das Recht zu, vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Herausgabe eines Masseanteils zu verlangen, der dem Anteil an der Gesamtmasse der in den Sammelbehältern erfassten Altpapierabfälle entspricht und der in der Verantwortung des jeweiligen Systems zu verwerten ist.
Mit den Dualen Systemen ist die Herausgabe der lizenzierten Verkaufsverpackungen nach § 22 Abs. 4 Satz 7 Verpackungsgesetz von derzeit maximal 33,5 Prozent (2.680 t) des Altpapiers vereinbart.
Die Herausgabe der lizenzierten Verkaufsverpackungen erfolgt durch den Auftraggeber derzeit nur an der Übergabestelle Melkers, sie ist nicht Gegenstand dieser Ausschreibung.
Die vom Auftragnehmer an den Umladestellen zu übernehmende und zu verwertende Menge ist um den Anteil der herausgegebenen lizenzierten Verkaufsverpackungen, derzeit maximal 33,5 Prozent, reduziert. Derzeit machen nicht alle Dualen Systeme von einer Herausgabe der lizenzierten Verkaufsverpackungen nach § 22 Abs. 4 Satz 7 Verpackungsgesetz Gebrauch, in 2022 werden ca. 73 % der Verkaufsverpackungen (ca. 1.950 t) an die Dualen Systeme übergeben. In Abstimmung mit den Dualen Systemen ändert sich dieser Anteil der Herausgabe an lizenzierten Verkaufsverpackungen in 2023 nicht.
Gleichermaßen sichert der Auftraggeber die angegebene prognostizierte Gesamtaltpapiermenge nicht zu, was jedoch den Auftragnehmer nicht von der Übernahmeverpflichtung eventuell auftretender Minder- oder Mehrmengen entbindet. Ferner berechtigt die durch schwankende Mengen einer Herausgabe der lizenzierten Verkaufsverpackungen nach § 22 Abs. 4 Satz 7 Verpackungsgesetz ggfs. bewirkte Mengenveränderung die Vertragsparteien nicht zu einer Änderung der vertraglichen Konditionen. Dies gilt auch, wenn einzelne Duale Systeme anstelle der Herausgabe ihres Anteils an lizenzierten Verkaufsverpackungen aus PPK die gemeinsame Verwertung der Verkaufsverpackungen wählen oder wenn Duale Systeme, die bislang die Herausgabe ihres Anteils an PPK-Abfälle verlangen, künftig die gemeinsame Verwertung wählen.
Die Sammlung und Beförderung des Altpapiers sind nicht Bestandteil der vorliegenden Ausschreibung.
Der Auftraggeber ist berechtigt, zweimal die Laufzeit des Vertrags um ein Jahr zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die erste Verlängerungsoption muss vom Auftraggeber spätestens bis zum 30.06.2025 für eine Vertragsverlängerung bis zum 31.12.2026 ausgeübt werden. Die zweite Verlängerungsoption muss vom Auftraggeber spätestens bis zum 30.06.2026 für eine Vertragsverlängerung bis zum 31.12.2027 ausgeübt werden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, zweimal die Laufzeit des Vertrags um ein Jahr zu verlängern (einseitige Verlängerungsoption). Die erste Verlängerungsoption muss vom Auftraggeber spätestens bis zum 30.06.2025 für eine Vertragsverlängerung bis zum 31.12.2026 ausgeübt werden. Die zweite Verlängerungsoption muss vom Auftraggeber spätestens bis zum 30.06.2026 für eine Vertragsverlängerung bis zum 31.12.2027 ausgeübt werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bieter hat mit dem Angebot folgenden Nachweis zur Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung vorzulegen:
• Nachweis über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister oder andere geeignete Mittel, die die erlaubte Berufsausübung nachweisen, je nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist (Eignungskriterium: Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung). Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diesen Nachweis für alle Mitglieder einzeln einzureichen.
Der Bieter hat außerdem mit dem Angebot folgende Angaben auf Anlage F zu den Vergabeunterlagen zu machen:
• Darstellung und Erläuterung der Unternehmensstruktur des Bieters (Muttergesellschaften, Niederlassungen) (Eignungskriterien: Zuverlässigkeit, technische und berufliche Leistungsfähigkeit). Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diese Erklärung für alle Mitglieder einzeln einzureichen.
Der Bieter hat folgende Eigenerklärungen bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf Anlage A zu den Vergabeunterlagen zwingend mit dem Angebot einzureichen:
Ich/wir erkläre/n hiermit,
• dass mein/unser Unternehmen über eine den Vergabeunterlagen entsprechende Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung verfügt oder im Falle eines etwaigen Zuschlags vor Leistungsbeginn abschließt bzw. erweitert (Eignungskriterium: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit). Zur Prüfung der Richtigkeit der Erklärung behält sich der Auftraggeber vor, sich die entsprechende Betriebshaftpflichtversicherungsdeckung nachweisen zu lassen.
Der Bieter hat mit dem Angebot folgenden Beleg über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit einzureichen:
• Vorlage von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen des Unternehmens aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bieter niedergelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist (Eignungskriterium: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit). Bieter, die nicht zur Veröffentlichung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen verpflichtet sind, haben dies in ihrem Angebot anzugeben und andere geeignete Nachweise zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einzureichen (z. B. Bankauskunft oder Jahresabschluss der Muttergesellschaft). Können Newcomer aufgrund ihrer bisherigen Geschäftstätigkeit keine oder nicht alle Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen vorlegen, haben sie ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch andere geeignete Nachweise zu belegen (z. B. Testate eines staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfers, Bankauskunft). Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diesen Nachweis für alle Mitglieder einzeln einzureichen.
Der Bieter hat außerdem mit dem Angebot folgende Erklärung auf Anlage F zu den Vergabeunterlagen zu machen:
• Erklärung über den Gesamtumsatz des Bieters sowie den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind. Sind entsprechende Angaben nicht verfügbar, hat der Bieter dies im Angebot anzugeben und zu begründen (Eignungskriterium: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit). Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diese Erklärung für alle Mitglieder einzeln einzureichen.
Der Bieter hat als Beleg der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit folgende Nachweise mit seinem Angebot einzureichen:
• Aktuelle Zulassung zum Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 KrWG oder gleichwertigen Nachweis des Landes in dem der Bieter ansässig ist, bezogen auf die gegenständliche Leistung. Im Falle eines gleichwertigen Nachweises ist dieser dem Auftraggeber mit dem Angebot zu benennen und auf Verlangen vorzulegen. Ausnahme: Die letztendliche Verwertungsanlage (z. B. Papierfabrik). (Eignungskriterien: Fachkunde, Verlässlichkeit, technische und berufliche Leistungsfähigkeit).
Der Bieter hat als Beleg der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit mit dem Angebot zwingend folgende Erklärungen auf Anlage D zu den Vergabeunterlagen einzureichen:
• Erklärung, ob und wenn ja bzgl. welcher Leistungsbestandteile der Bieter Leistungen an Unterauftragnehmer übertragen will oder sich der Eignungsleihe bedienen möchte. Die Unterauftragnehmer sind zu benennen, falls sie zum Angebotszeitpunkt bereits bekannt und es dem Bieter zuzumuten ist. Die Unternehmen, welche dem Bieter ihre Eignung leihen, sind ebenfalls zu benennen, falls diese zum Angebotszeitpunkt bereits bekannt sind (Eignungskriterien: Fachkunde, technische und berufliche Leistungsfähigkeit).
Der Bieter hat als Beleg der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit außerdem mit dem Angebot folgende Angaben auf Anlage F zu den Vergabeunterlagen zu machen:
• Geeignete Referenzliste, der bezüglich der ausgeschriebenen Leistung (Übernahme und Verwertung von Altpapier) wesentlichen, in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen (Eignungskriterien: Fachkunde, technische und berufliche Leistungsfähigkeit). Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diese Erklärung für alle Mitglieder einzeln einzureichen.
• Erklärung aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt (Eignungskriterien: Fachkunde, technische und berufliche Leistungsfähigkeit). Arbeits- und Bietergemeinschaften haben diese Erklärung für alle Mitglieder einzeln einzureichen.
• Beschreibung der technischen und organisatorischen Konzeption zur Abwicklung, beginnend bei der Übernahme des Altpapiers bis zu den ggf. notwendigen Transporten zu den Verwertungsanlagen mit Angabe der durchschnittlichen Auslastung (Mg/Fahrzeug) (Eignungskriterium: Fachkunde, technische und berufliche Leistungsfähigkeit).
• Sofern zum Angebotszeitpunkt bekannt: Standort der Sortier- bzw. Verwertungsanlage(n) (Beförderungsziel der Transportfahrzeuge) (Eignungskriterien: Fachkunde, technische Leistungsfähigkeit).
- Ausschluss von Angeboten gem. Ziffer 3.1.1 der Vergabeunterlagen,
- Geforderte Kautionen u. Sicherheitsleistungen gem. Ziffer 3.1.2 der Vergabeunterlagen,
- Zahlungsbedingungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen gem. Ziffer 3.1.3 der Vergabeunterlagen,
- Bietergemeinschaften gem. Ziffer 3.1.4 der Vergabeunterlagen,
- Unterauftragnehmer u. Eignungsleihe gem. Ziffer 3.1.5 der Vergabeunterlagen,
- Angaben für die Prüfung der fachlichen Richtigkeit u. Auskömmlichkeit gem. Ziffer 3.1.6 der Vergabeunterlagen,
- Einreichung der Urkalkulation gem. Ziffer 3.1.7 der Vergabeunterlagen,
- Vergabe- u. Tariftreuegesetz gem. Ziffer 3.1.8 der Vergabeunterlagen,
- Sonstige besondere Bedingungen gem. Ziffer 3.1.9 der Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.thueringen.de
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in §§ 155 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer gemäß §§ 160 ff. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelungen des § 160 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“ Der Nachprüfungsantrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er muss ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 161 GWB).