Arbeitsmedizinische/betriebsärztliche Leistungen für die Beschäftigten des Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministerium (TFM) Referenznummer der Bekanntmachung: O1080B018/2022 Z 2.41
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG01 Erfurt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 99096
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://finanzen.thueringen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Arbeitsmedizinische/betriebsärztliche Leistungen für die Beschäftigten des Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministerium (TFM)
Das Thüringer Finanzministerium als Auftraggeber (AG) vergibt die Leistung zur arbeitsmedizinischen/betriebsärztlichen Betreuung der Bediensteten für den Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2026. Dazu zählen die Bediensteten von 12 Thüringer Finanzämtern (FÄ), dem Thüringer Landesamt für Finanzen (TLF), dem Thüringer Landesrechenzentrum (TLRZ), der Thüringer Verwaltungsfachhochschule FB Steuern/Landesfinanzschule (Thür. VFHS FB Steuern) sowie dem Thüringer Finanzministerium (TFM) mit insgesamt ca. 4.130 Bediensteten (siehe Anlage 1). Die Leistungen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abgerufen.
In den Verwaltungen und Betrieben des Freistaats Thüringen ist gemäß § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) vom 12. Dezember 1973, das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer/betriebsärztliche Arbeitsschutz zu gewährleisten. Dieser muss in Thüringen gemäß der „Gemeinsamen Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales, des Thüringer Finanzministeriums und des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in den Behörden und Einrichtungen des Landes Thüringen (ThürRL-Arbeitssicherheit) sowie der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit DGUV Vorschrift 2“ sichergestellt werden.
Darüber hinaus muss die angebotene Leistung auch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzes nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, beinhalten.
Ziel dieser Ausschreibung ist die Bestellung von Betriebsärzten gemäß ThürRL-Arbeitssicherheit mit freiberuflich tätigen Betriebsärzten, betriebsärztlichen Diensten oder anderen Partnern, die eine betriebsärztliche, arbeitsmedizinische Betreuung der Bediensteten sicherstellen können. Die ThürRL-Arbeitssicherheit (Anlage 2) wird Vertragsbestandteil.
Eine ausführliche Leistungsbeschreibung ist den Vergabeunterlagen beigefügt.
Aufgaben der arbeitsmedizinischen/ betriebsärztlichen Betreuung
5.1 Die arbeitsmedizinische/ betriebsärztliche Betreuung umfasst grundsätzlich alle Aufgaben, die sich aus Tz. 7.1 der ThürRL Arbeitssicherheit ergeben, insbesondere die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 und Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 der Unfallkasse Thüringen sowie alle Aufgaben, die sich aus der ArbMedVV für den Betriebsarzt ergeben.
5.2Die Bediensteten im Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums arbeiten überwiegend an Bildschirmarbeitsplätzen. Davon sind einige Bedienstete im Außendienst tätig, wie z. B. Prüfdienste, Steuerfahnder, landwirtschaftliche Sachverständige und Bausachverständige. Des Weiteren müssen die Kraftfahrer (Personen- und Kurierfahrer) arbeitsmedizinisch betreut werden.
Insofern müssen für die arbeitsmedizinische/ betriebsärztliche Betreuung der Bediensteten des Geschäftsbereiches des Thüringer Finanzministeriums insbesondere nachfolgende Leistungen erbracht werden.
5.2.1Es sind Beratungsleistungen zu erbringen wie z. B. Beratung der Dienststellenleiter oder deren Beauftragten, Beratung der Bediensteten, der Personalvertretungen etc. (siehe dazu auch Tz. 3 der Anlage 3).
5.2.2Die Bediensteten sind gemäß ArbMedVV zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten (siehe Anlage 3 Tz. 1 und 2).
Für die arbeitsmedizinische Vorsorge an Bildschirmgeräten sind die „Gemeinsamen Hinweise des Thüringer Innenministeriums, des Thüringer Finanzministeriums und des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit zur Kostenübernahme für eine spezielle Sehhilfe (Bildschirmarbeitsplatzbrille) und die augenärztlichen Maßnahmen“ (Anlage 5) zu beachten.
5.2.3Die Arbeitsstätten sind zu begehen und festgestellte Mängel den jeweiligen Dienststellenleiter oder deren Beauftragten mitzuteilen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel mitzuteilen (siehe Anlage 3 Tz. 4).
5.2.4Es ist darauf hinzuwirken, dass sich alle Bediensteten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren, zu beraten siehe Anlage 3 Tz. 3).
5.2.5Die Betriebsärzte müssen an den Arbeitsschutzausschusssitzungen in den einzelnen Dienststellen teilnehmen (siehe Anlage 3 Tz. 3).
5.2.6Die Betriebsärzte sollen die Dienststellen bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen insbesondere die der psychischen Gefährdungen unterstützen. Bei Bedarf sollen Gefährdungsbeurteilungen in Abstimmungen mit den jeweiligen Dienststellen erstellt werden. (siehe Anlage 3 Tz. 3).
5.2.7Bedienstete mit besonderen Gefährdungen sollen geimpft und die notwendigen Untersuchungen durchgeführt werden. Dabei handelt es sich nach dem jetzigen Kenntnisstand insbesondere um Hepatitis Impfungen für Steuerfahnder und um Zeckenimpfungen für die landwirtschaftlichen Sachverständigen der Finanzämter (siehe Anlage 3 Tz.5).
5.2.8Es ist die Zusammenarbeit mit den Personalvertretungen und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zu gewährleisten (siehe Anlage 3 Tz. 3).
5.2.9Der Auftragnehmer sollte bei Gesundheitstagen mitwirken und bei Bedarf des Auftraggebers auch Leistungen im Rahmen der Betrieblichen Gesundheitsmanagement sowie weitere Leistungen wie Vorträge, Stellungnahmen etc. (siehe Anlage 3 Tz. 6) erbringen.
Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen
Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen haben dem jeweiligen Stand von Arbeitsmedizin und Hygiene zu entsprechen. Die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß der ArbMedVV müssen angewendet werden. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass vorwiegend Angebotsuntersuchungen der Augen gemäß Teil 4 Absatz 2 Nr.1 Arbmed.VV sowie die Pflichtuntersuchungen gemäß Teil 2 Absatz 1 Nr. 3 Bst. m und g ArbmedVV(Steuerfahndung - Hepatitisschutz) und ggf. Pflichtuntersuchungen gemäß Teil 2 ArbmedVV bei Kontakt von Bediensteten mit Schimmel in Archiven vorgenommen werden müssen.
Bei den in der Anlage 3 zur LB aufgeführten handelt es sich um die Leistungen die überwiegend zu erbringen sind.
Eine ausführliche Leistungsbeschreibung ist den Vergabeunterlagen beigefügt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Arbeitsmedizinische/betriebsärztliche Leistungen für die Beschäftigten des Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministerium (TFM)
Ort: Weinar
NUTS-Code: DEG05 Weimar, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Präqualifizierung wird durch die Angabe der Zertifizierungsnummer im Formblatt E - Angaben zur Eingung anerkannt. Beruft sich ein Bieter auf die Präqualifizierung ist zwingend zu beachten, dass die geforderten Angaben und Erklärungen mit den in der Präqualifizierungsdatenbank gespeicherten Angaben übereinstimmen, d.h. geforderte Eingnungsnachweise, die nicht durch die Präqualifikation abgedeckt sind, sind einzureichen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Sieht sich ein am Auftrag interessierte Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich beim TLF zur rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zu Abgabe der Teilnahmeanträge bzw. der in dem Angebotsunterlagen genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem TLF geltend gemacht werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2-3 GWB). Teilt das TLF dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachrpüfung bei der Vergabekammer zu stellen.
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlaggem. § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information; bei Übertragung per Fax oder auf elektronischem Weg beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag der Absendung der Information durch das TLF.