Neubau einer Drei-Feld-Sporthalle mit Zuschauerfunktion am Standort der neuen Oberschule Claus-von-Stauffenberg-Straße 40, 02977 Hoyerswerda; Los 311 - Trockenbauarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: I/60.21/22/32-VOB
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hoyerswerda
NUTS-Code: DED2C Bautzen
Postleitzahl: 02977
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hoyerswerda.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau einer Drei-Feld-Sporthalle mit Zuschauerfunktion am Standort der neuen Oberschule Claus-von-Stauffenberg-Straße 40, 02977 Hoyerswerda; Los 311 - Trockenbauarbeiten
Neubau einer Drei-Feld-Sporthalle mit Zuschauerfunktion am Standort der neuen Oberschule; Claus-von-Stauffenberg-Straße 40, 02977 Hoyerswerda; Los 311 - Trockenbauarbeiten; Vergabe-Nr. I/60.21/22/32-VOB
Hoyerswerda, DE
ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER BAUMASSNAHME:
Die Stadt Hoyerswerda plant den Neubau einer Drei-Feld-Sporthalle am Standort der neuen Oberschule, welche im Jahr 2020 in Betrieb ging. Die Sporthalle soll sowohl für den Schulsport als auch für den Vereinssport mit Wettkampfbetrieb genutzt werden.
Geplante funktionale Lösung:
a) Erdgeschoss Sportbereich: Sporthalle mit drei Standardfeldern 15 m x 27 m, Höhe 7 m, abtrennbar, drei Geräteräume, den Spielfeldern zugeordnet, zwei Teamräume, ausklappbare Tribünenanlage;
b) Erdgeschoss Allgemein-/Sozialbereich: Geschosshöhe ca. 4 m, lichte Raumhöhe ca. 2,8 m, zentraler Eingang mit Foyer, Garderobe, Besuchertoiletten, vier Umkleiden für Sportler mit WC, Wasch-/Duschbereich, barrierefrei, vier Umkleiden Lehrer/Übungsleiter, Hausanschlussräume, Lagerräume
Geplante bautechnische Lösung:
Den Hallenbereich umfasst ein Ring mit tragenden Stützen aus Stahlbeton. Die Hauptstützen weisen ein Raster von 6 m auf. Sie sichern eine wirtschaftliche Wandbauweise mit Fertigteilen aus Porenbeton, Stärke 30 cm. Über die Hauptstützen spannt das Dachtragwerk in Form von Leimholzbindern. Über die Binder spannt die Dachdecke aus Stahltrapezprofilen. Das Dach wird als Warmdach ausgeführt. Der Hallenboden erhält einen flächenelastischen Sportboden mit Fußbodenheizung und einem Linoleum-Sportbelag. Der eingeschossige Allgemein-/Sozialbereich wird in massiver Bauweise errichtet. Die Außenwände werden als Mauerwerkswände in Porenbeton mindestens 36,5 cm dick ausgeführt. Öffnungen bestehen aus Fenstern und Außentüren aus Aluminium mit Wärmeschutzverglasung. Innenwände werden als KS-Mauerwerk 24 cm…
11,5 cm ausgeführt. Es ist eine Fußbodenheizung als Zement-Heizestrich geplant. Die Haustechnik umfasst als Neuinstallation die Gewerke Elektro, Heizung, Lüftung, Sanitär. Als Medium für die Gebäudeheizung wird Fernwärme genutzt. Das Gebäude wird mit Einbruchmeldeanlage (EMA), elektroakustischer Anlage (ELA), und mit einer Brandmeldeanlage (BMA) der Kategorie 1 zur automatischen Brandfrüherkennung ausgestattet. Die Außenanlagen werden im Bereich der zentralen Wege mittels Betonpflaster befestigt. Übrige Flächen erhalten eine Bepflanzung. Das Gelände wird zum öffentlichen Raum hin eingefriedet. Für die Sporthalle mit 300 Zuschauerplätzen ist in unmittelbarer Nachbarschaft ein separater Stellplatz für ca. 60 PKW und 2 Busse geplant. Auf dem Grundstück der Sporthalle direkt werden 6 PKW-Stellplätze
ausgewiesen, davon 2 behindertengerecht. Es werden ca. 100 Fahrradstellplätze errichtet.
INHALT DER AUSSCHREIBUNG/GROBMENGEN Los 311 - Trockenbauarbeiten:
ca. 1.052 m² Trockenbauwände (Trennwäne, Installationswände, Vorwände); 58 St. Türöffnungen herstellen; ca. 718 m² Akustikdecken; ca. 242 m² Gipskarton-Abhangdecke
LAUFZEIT: Vorbereitung/Bestellung ab 01.01.2023; Ausführung 27.03.2023 bis 26.05.2023
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Neubau einer Drei-Feld-Sporthalle mit Zuschauerfunktion am Standort der neuen Oberschule Claus-von-Stauffenberg-Straße 40, 02977 Hoyerswerda; Los 311 - Trockenbauarbeiten
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es erfolgt nach Aufhebung ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.lds.sachsen.de
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen, § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten, § 161 Abs. 1 Satz 2 GWB. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, dass ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB – Entscheidung der Vergabekammer: (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.
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