Vergabe einer Rahmenvereinbarung für Speditionsdienstleistungen im Rahmen von Räumungsvollstreckungen - Los 16: Amtsgerichtsbezirk Hildburghausen Referenznummer der Bekanntmachung: 5400 E Verg - 11/22 (Los 16)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Jena
NUTS-Code: DEG03 Jena, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.thueringen.de/th4/olg/index.aspx
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe einer Rahmenvereinbarung für Speditionsdienstleistungen im Rahmen von Räumungsvollstreckungen - Los 16: Amtsgerichtsbezirk Hildburghausen
Die Auftraggeberin beabsichtigt im Wege einer europaweiten Ausschreibung als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 17 VgV Dienstleistungsaufträge für Speditionsdienstleistungen (einschließlich Räumung, Abtransport, Einlagerung und Vernichtung) im Rahmen von Räumungsvollstreckungen für die Amtsgerichte des Freistaats Thüringen zu vergeben. Es findet eine Aufteilung in 11 Teillose statt; jedes der Teillose soll als Rahmenvereinbarung ausgestaltet werden. Die Aufschlüsselung der Leistungen, insbesondere die zu erwartenden Mindest- und Höchstabnahmemengen sind der Anlage Kalkulationsübersicht (A_3_Kalkulationsübersichicht.pdf) zu entnehmen.
Amtsgerichtsbezirk Hildburghausen (A_2_Losbezirke.pdf)
Die Auftraggeberin beabsichtigt im Wege einer europaweiten Ausschreibung als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 17 VgV Dienstleistungsaufträge für Speditionsdienstleistungen (einschließlich Räumung, Abtransport, Einlagerung und Vernichtung) im Rahmen von Räumungsvollstreckungen für die Amtsgerichte des Freistaats Thüringen zu vergeben. Es findet eine Aufteilung in 11 Teillose statt; jedes der Teillose soll als Rahmenvereinbarung ausgestaltet werden. Die Aufschlüsselung der Leistungen, insbesondere die zu erwartenden Mindest- und Höchstabnahmemengen sind der Anlage Kalkulationsübersicht (A_3_Kalkulationsübersichicht.pdf) zu entnehmen.
Für die Rahmenvereinbarung bestehen zwei Verlängerungsoptionen. Die Auftraggeberin hat die Möglichkeit, den Vertrag zweimal, jeweils um bis zu 12 Monate zu verlängern. Bei Ausübung dieser Optionen beträgt die maximale Vertragslaufzeit 45 Monate.
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein nichtoffenes Verfahren
In dem Verfahren 5400 E Verg - 2/22 schrieb die Auftraggeberin eine Rahmenvereinbarung für Speditionsdienstleistungen (einschließlich Räumung, Abtransport, Einlagerung und Vernichtung) im Rahmen von Räumungsvollstreckungen für die Amtsgerichte des Freistaats Thüringen aus. Hierzu bildete sie 23 Teillose. Im Rahmen dieses Verfahrens gingen der Auftraggeberin lediglich in 12 Teillosen zuschlagsfähige Angebote zu, sodass das Verfahren hinsichtlich der verbleibenden Teillose mangels zuschlagsfähiger Angebote gem. § 63 VgV aufgehoben werden musste. Der Beschaffungsbedarf besteht unverändert fort.
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV kann die öffentliche Auftraggeberin Aufträge im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, sofern in einem zuvor durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahren keine ordnungsgemäßen Angebote eingegangen sind und sich die grundlegenden Bedingungen des Auftrages nicht geändert haben. Die Regelung findet auf Teilnahmeanträge analog Anwendung. Nichtordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift sind alle Teilnahmeanträge, welche gem. § 57 VgV ausgeschlossen werden mussten.
Das Vergabeverfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen 5400 E Verg - 2/22 geführt, nachdem zuvor ein nicht offenes Verfahren, Aktenzeichen 5400 E Verg - 1/21, mangels vergaberechtskonformer Teilnahmeanträge aufgehoben werden musste.
Im Rahmen des letzteren Verfahrens gingen der Auftraggeberin für einen Teil der Lose gar keine Angebote zu, darüber hinaus war ein Teil der Angebote gem. § 57 VgV auszuschließen, sodass das Verfahren hinsichtlich 11 von 23 Teillosen aufgehoben werden musste. Die Bedingungen und Anforderungen an die Dienstleistung wurden nicht grundlegend geändert.
Da sich die Bedingungen der Auftragsvergabe nicht geändert haben, erscheint die erneute Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens als Verfahrensart ungeeignet den Beschaffungsbedarf zu decken. Aufgrund des mangelhaften Interesses an dem zuerst durchgeführten Verfahren ist nicht zu erwarten, dass sich dies im Falle einer Wiederholung anders darstellen wird. Vielmehr dient die Durchführung des Verhandlungsverfahrens der Erweiterung der Teilnehmerzahl gegenüber den bisherigen Verfahren. Die Voraussetzungen zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb liegen daher vor.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Vergabe einer Rahmenvereinbarung für Speditionsdienstleistungen im Rahmen von Räumungsvollstreckungen - Los 16: Amtsgerichtsbezirk Hildburghausen
Ort: Hildburghausen
NUTS-Code: DEG0E Hildburghausen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
Zuständige Vergabekammer ist die Vergabekammer des Freistaates Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Jorge-Semprún-Platz 4 in D-99423 Weimar.
Sofern das Unternehmen Einwände gegen Form oder Ablauf dieses Vergabeverfahrens gem. § 97 VI GWB geltend machen möchte, ist dies zunächst gegenüber der öffentlichen Auftraggeberin gem. § 160 III 1 GWB zu rügen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Amtshandlungen der Vergabekammer Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden. § 182 Abs. 2 und 3 GWB in Verbindung mit dem Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 2.500,00 €, soll aber den Betrag von 50.000,00 € nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.