Rahmenvertrag für den Erwerb von Microsoft Lizenzen und sonstigen Leistungen nach den Konditionen eines Microsoft Enterprise Agreements im Volumenlizenzprogramm Referenznummer der Bekanntmachung: B6837
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Markkleeberg
NUTS-Code: DED Sachsen
Postleitzahl: 04416
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.polizei.sachsen.de/de/index.htm
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Markkleeberg
NUTS-Code: DED Sachsen
Postleitzahl: 04416
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.polizei.sachsen.de/de/PVA.htm
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag für den Erwerb von Microsoft Lizenzen und sonstigen Leistungen nach den Konditionen eines Microsoft Enterprise Agreements im Volumenlizenzprogramm
Rahmenvertrag für den Erwerb von Microsoft Lizenzen und sonstigen Leistungen nach den Konditionen eines Microsoft Enterprise Agreements im Volumenlizenzprogramm
Sachsen
Ziel des hier zu schließenden Rahmenvertrages ist die einheitliche Softwarebeschaffung von Microsoft-Lizenzen mit Software-Assurance für alle polizeilichen Dienststellen in Sachsen. Auch die Verlängerung der bisherigen Software-Assurance soll dabei mit dem unveränderten und vorhandenen Lizenzstand wie im Vorvertragsverhältnis fortgeführt werden.
Laufzeit von drei Jahren beginnend vom 01.12.2022 und einer optionalen Verlängerung von einmal einem Jahr
Verlängerungsoption
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Erklärung über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung
von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zurgesetzlichen
Sozialversicherung (Erklärung E1);
— Erklärung zum Nichtvorliegen von zwingenden und
fakultativen Ausschlussgründen (Erklärung E2),
—Erklärung der gesamtschuldnerischen Haftung (nur bei
Bietergemeinschaften, Erklärung E3).
zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit:
4. Erklärung über den Umsatz des Unternehmens (Erklärung E4);
5. Erklärung über die Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer (Erklärung E5) und Anlage UAN (Vordruck für Verzeichnis Unterauftragnehmer, soweit gemäß Erklärung E5 notwendig);
zur technischen Leistungsfähigkeit (Fachkunde):
6. Referenzen (Erklärung E6); Mindestens 3 Referenzen mit
Bezug zum Auftragsgegenstand.
weitere Eignungskriterien sind (gemäß "03_B6837_Liefer_u_Leistbedingungen"):
- Nutzung eines Informationsmanagements nach BSI-Standards 100-1 bis 100-4 bzw. deren Weiterentwicklungen 200-x und internationale Normen wie der ISO/IEC 27001
- Einhaltung von vertraglich vereinbarten und gesetzlich vorgeschriebenen Datenschutz-, Datensicherheits- bzw. Informationssicherheitsmaßnahmen
- Anforderungen an die Vertraulichkeit - "No-spy - Garantie" ist umzusetzen
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363
§ 160 Abs. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 2 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363