Ausbau des Abwassersystems im Industriegebiet Nitzschka in Schmölln, 1. Bauabschnitt Verlegung Schmutz- und Regenwasserableitung, Baufeldfreimachung und Rückbau (Los 1) Referenznummer der Bekanntmachung: 041.2:500/2022/03
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schmölln
NUTS-Code: DEG0M Altenburger Land
Postleitzahl: 04626
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://neu.schmoelln.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Ausbau des Abwassersystems im Industriegebiet Nitzschka in Schmölln, 1. Bauabschnitt Verlegung Schmutz- und Regenwasserableitung, Baufeldfreimachung und Rückbau (Los 1)
1. Bauabschnitt Verlegung Schmutz- und Regenwasserableitung, Baufeldfreimachung und Rückbau (Los 1)
04626 Schmölln OT Nitzschka
1. Bauabschnitt Verlegung Schmutz- und Regenwasserableitung, Baufeldfreimachung und Rückbau (Los 1)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ausbau des Abwassersystems im Industriegebiet Nitzschka in Schmölln, 1. Bauabschnitt Verlegung Schmutz- und Regenwasserableitung, Baufeldfreimachung und Rückbau (Los 1)
Ort: 04626 Schmölln
NUTS-Code: DEG0M Altenburger Land
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]4
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Nachprüfungsverfahren gem. § 160 Abs. 1 GWB nur auf Antrag bei der Vergabekammer eingeleitet wird.
Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und zu begründen (§ 161 GWB).
Die dazu maßgeblichen Fristen gemäß § 160 Abs. 3 GWB regelt das Gesetz wie folgt:
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Auf die Kostenfolge nach § 182 GWB wird hingewiesen.
Auf die Möglichkeit der Kenntlichmachung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 165 GWB wird ebenfalls hingewiesen.