Beschaffung Krankenhausinformationssystem
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Sonneberg
NUTS-Code: DEG0H Sonneberg
Postleitzahl: 96515
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.coburg.de/Vergabeseite
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung Krankenhausinformationssystem
Beschaffung eines Krankenhausinformationssystems (KIS) für die Rehaklinik Masserberg
Rehaklinik Masserberg
Beschaffung einer Softwarelösung für Rehabilitationskliniken. Die Software soll bei den Prozessen vom Patientenmanagement und Abrechnung über die effiziente Terminplanung bis hin zur elektronischen Patientenakte inklusive der Medikation unterstützen.
- Flexible Verwaltung von Patientendaten (Patientenmanagement, Reporting, grafische Belegungsplanung, etc.)
- Volle Integration von klinischen und kaufmännischen Verfahren (Fakturierung und Abrechnung, Finanzbuchaltung, etc.)
- Planungssystem für Diagnostik und Therapie (Terminplanung, Verordnungen, Übersichten, etc.)
- Digitale Patientenakten (EPA, Medikation, Labor, etc.)
- Digitale Berichtserstellung (Entlassungsberichte, Dokumentationen/Formulare, etc.)
- Elektronische Datenübermittlung nach § 301 SGB V zwischen den Kliniken und Kostenträgern ohne Schnittstellen
- Controlling, Statistiken, Analysen sowie Pflegedokumentation
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
1. Die Deutsche Rentenversicherung wird zukünftig bei der Zuweisung von Bewilligungen an Kliniken die Erfüllung von Therapiestandards berücksichtigen.
KOS ermöglicht die Erstellung von Behandlungsplänen nach den Reha-Therapiestandards der DRV und anderen Kostenträgern.
Dies erfolgt zum einen während der ärztlichen Verordnungen. Hier laufen während der Verordnung von Therapien Kontrollmechanismen ab, die den Erfüllungsstand der vorgegebenen Parameter abbilden, so dass bereits während der ärztlichen Verordnung nachjustiert werden kann.
Dies geschieht während der Verordnung also innerhalb des konkreten Workflows und muss nicht separat ausgewertet werden.
Darüber hinaus unterstützt das Modul die Therapieplaner in Echtzeit und gibt direkte Hinweise.
• Überwachung der Leitlinien ETM & KTL in Echtzeit
• Aufbau und Einbindung eigener Leitlinien
2. Darüber hinaus ist in KOS der Kommunikationsserver §301 fest integriert, also kein angebundenes System mit anfälligen Schnittstellen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hagen a. T. W.
NUTS-Code: DE94E Osnabrück, Landkreis
Postleitzahl: 49170
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem Zuschlag eine Wartefrist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]