Auslagerung von Teilaufgaben aus dem Bereich Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen Referenznummer der Bekanntmachung: 104/2022
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erfurt
NUTS-Code: DEG Thüringen
Postleitzahl: 99084
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]66
Fax: [gelöscht]16
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://plus.aok.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Auslagerung von Teilaufgaben aus dem Bereich Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen
Gegenstand der Auftragsvergabe ist die Überprüfung von ehrenamtlichen Pflegepersonen hinsichtlich der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (Fallbearbeitung). Der Vertrag beginnt am 01.01.2023 und endet spätestens, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des 31.12.2026.
AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen Sternplatz 7 01067 Dresden
Siehe unter II.1.4)
1) Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird: Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung;
2) Die Kommunikation zwischen der Auftraggeberin und den Bewerbern bzw. Bietern ist ausschließlich über den Projektraum des Vergabeverfahrens auf der Vergabeplattform des Deutschen Vergabeportals (https://www.dtvp.de) möglich. Fragen und Hinweise zu den Vergabeunterlagen sind über den Projektraum des Verfahrens auf der o. g. Vergabeplattform an die Vergabestelle zu richten. Die Antworten werden ausschließlich und einheitlich auf der o. g. Vergabeplattform für alle Bewerber bzw. Bieter auch ohne Registrierung sichtbareingestellt und sind regelmäßig selbst einzuholen;
3) Die Auftraggeberin kann nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 VgV Dienstleistungen , die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, an den gleichen Auftragnehmer im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben. Vorliegend gilt dies bis zu einem Auftragsvolumen von jährlich maximal 10.000.000 EUR (netto). Als gleichartig gelten vorliegend insbesondere Leistungen deren Gegenstand die Bearbeitung von Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung betrifft. Sofern die Auftraggeberin von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, erfolgt die Vergabe des Auftrages gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie in entsprechender Anwendung der in den Vergabeunterlagen (einschließlich Anlagen) genannten Bewerbungs- und Vertragsbedingungen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der §§ 123, 124 GWB
- Eigenerklärung im Zusammenhang mit den Russlandsanktionen der Europäischen Union
- Eigenerklärung zum Jahresumsatz
- Eigenerklärung (Betriebs-)Haftpflichtversicherung
Die Auftraggeberin betrachtet lediglich solche Bieter als geeignet, welche erklären, dass sie in den vergangenen 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren einen Gesamtumsatz von jeweils mindestens 2,4 Mio. EUR im Tätigkeitsbereich "Vorgangsbearbeitung Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) / Gesetzliche Pflegeversicherung (GPV)" erwirtschaftet haben.
Die Auftraggeberin betrachtet lediglich solche Bieter als geeignet, welche erklären, dass sie spätestens zum Vertragsbeginn über eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Merkmalen verfügt:
Mindestens 3 Mio. Euro Deckungssumme jeweils für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden einschließlich Schäden, die dadurch entstehen, dass infolge einer Datenschutzverletzung durch den Auftragnehmer oder dessen Personal/Erfüllungsgehilfen Schadenersatzansprüche nach § 82 SGB X in Verbindung mit § 7 BDSG gegen-über der Auftraggeberin geltend gemacht werden.
- Benennung von Referenzprojekten vergleichbarer Art und Größe
- Eigenerklärung zur Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter
- Zertifizierungen nach ISO (siehe unter Punkt geforderte Mindeststandards)
Die Auftraggeberin betrachtet lediglich solche Bieter als geeignet, die erklären, über mindestens eine nach Art und Umfang vergleichbare Referenz zu verfügen. Als vergleichbar erachtet die Auftraggeberin Referenzen mit folgenden Merkmalen:
- Erfüllung der Leistung liegt nicht länger als drei Jahre -zurück;
- der Leistungsgegenstand entspricht im Wesentlichen dem vorliegend ausgeschriebenen Tätigkeitsbereich ("Prüfung der Rentenversicherungspflicht für ehrenamtlich tätige Pflegepersonen");
- bearbeitete durchschnittliche Fallzahl pro Jahr: mindestens 100.000.
Die Auftraggeberin behält sich vor, die angegebenen Referenzen zu überprüfen (z. B. durch Nachfragen bei den jeweiligen Referenzauftraggebern).
Die für die Fallbearbeitung vorgesehenen Mitarbeiter müssen über
- eine kaufmännische Ausbildung,
- eine mindestens 2-jährige Erfahrung in der Bearbeitung des ausgeschriebenen Fachprozesses sowie in der GKV-Systemlösung oscare für gesetzliche Krankenkassen, insbesondere in den Fachverfahren Claims, PKM und BP, verfügen und
- der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein, mindestens in der Sprachniveauklasse C2.
Die Auftraggeberin erkennt zum Zwecke eines auf Dauer gesicherten Bearbeitungsprozesses lediglich solche Unternehmen als geeignet an, die erklären, über wenigstens 40 Mitarbeiter mit den vorgenannten Qualifikationen zu verfügen.
Ferner erkennt die Auftraggeberin zum Zwecke eines auf Dauer gesicherten Bearbeitungsprozesses lediglich solche Unternehmen als geeignet an, die über folgende Zertifizierungen verfügen:
- Zertifizierung nach ISO 9001
- Zertifizierung nach ISO 27001
- Zertifizierung nach ISO 22301
- Zertifizierung nach ISO 14001
Abschnitt IV: Verfahren
Siehe Punkt I.1)
Bieter sind nicht zugelassen (§ 55 Abs. 2 S. 2 VgV).
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YRY6YBY
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 134 Informations- und Wartepflicht.
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist;
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim Betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an;
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist...
§ 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat
§ 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat (der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt),
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht Abhelfen zu wollen, vergangen sind...
§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammerentscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrenseinwirken;
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...