Beschaffung eines 5G-fähigen Mobilfunk-Track & Trace System (IMSI-Catcher)
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DEC
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEC01 Regionalverband Saarbrücken
Postleitzahl: 66121
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.saarland.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines 5G-fähigen Mobilfunk-Track & Trace System (IMSI-Catcher)
Beschaffung eines 5G-fähigen Mobilfunk-Track-&-Trace-Systems vom Typ NetHawk F10/FXm des Unternehmens EXFO – Homeland Security, EXFO Oy, Elektroniikkatie 2, Oulu 90590, FINNLAND. Aufgrund der Generierung von Synergieeffekte mit den beim Kooperationspartner Rheinland-Pfalz betriebenen Technik muss die zu beschaffende Technik mit dieser kompatibel sein und übereinstimmen.
Das Landespolizeipräsidium des Saarlandes ist im Besitz einer sog. „multi channel tactical active interception solution“ der Firma DTC (NIMBUS 5), die die Mobilfunktechniken 2G, 3G und 4G bedient. Anlässlich der Neubeschaffung eines Mobilfunk-Track-&-Trace-Systems, welches permanent in ein neu zu beschaffendes Fahrzeug eingebaut ist (nicht Bestandteil der beschriebenen Beschaffung), wird ein IMSI-Catcher benötigt, der die taktische Identifizierung sowie die Lokalisierung von Mobilgeräten in 2G, 3G, 4G und 5G (Non Standalone + Standalone) ermöglicht. Die für den Betrieb erforderliche Antennen- und Peripherietechnik ist ebenfalls Gegenstand dieser Beschaffung.
Allgemeine Grundanforderungen an den Beschaffungsgegenstand
Der Beschaffungsgegenstand umfasst ein EXFO Homeland Security NetHawk F10/FXm-Komplettsystem (auch mit integrierter Spectrum-Scanner-Funktion), zugehörige die eine korrekte Funktion erforderliche Peripherie und zugehörige Bediensoftware.
Die zu liefernden Geräte erhalten eigene Antennentechnik, die vom Auftragnehmer anzubieten ist.
Das zu liefernde Komplett-System als Gesamtpaket beinhaltet einen 12monatigen Garantie- und Supportvertrag, beginnend nach der Installation und Inbetriebnahme gemeinsam mit dem Trägerfahrzeug. Unter anderem enthält dieser Supportvertrag die Garantie, innerhalb 48 Stunden einen firmeneigenen Systemtechniker vor Ort zu senden, sollte ein Reparaturfall nicht per Datenverbindung und Ferndiagnose gelöst werden können. Es wird weiterhin angestrebt, diese Garantie/-Supportleistung für weitere 12 Monate einzukaufen, so dass eine Gesamtgarantiezeit von 24 Monaten vorliegt.
Der Funktionsumfang eines aktuellen Mobilfunk-Track-&-Trace-Systems folgt der technologischen Entwicklung der Mobilfunktechnologie für eine Vielzahl von mobilen Endgeräten und erweitert sich von der 2G-Technologie über die Trägertechnologie 4G (für das neue Mobilfunknetz 5G-NSA) bis hin zu 5G-SA als eigenständiges Mobilfunknetz. Dabei müssen die Qualitätsstandards dieser Technologien besondere Beachtung erfahren, um die betriebssichere Funktion der Einrichtung zu garantieren.
Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:
Die zu liefernde Technik muss lokale 2G/4G und 5G-Geräte in allen derzeitig genutzten Frequenzbändern erkennen und identifizieren können. Dies ist Voraussetzung für die Lokalisierung gesuchter mobiler Endgeräte (Frequenzbänder müssen änderbar/-ergänzungsfähig sein, um auf Änderungen im Echt-Netz reagieren zu können). Zur Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Endgeräten muss das gesamte Mobilfunkspektrum (2G/4G/5G) von 600 MHz - 4200 MHz erfasst und grafisch dargestellt werden können. INFO: Das UMTS/3G-Netz wurde zwischenzeitlich auch in Deutschland auf 4G umgerüstet bzw. abgeschaltet.
Um Einstellungen entsprechend dem Bedarf im Einsatz anpassen zu können, müssen manuelle Änderungen der Konfiguration möglich sein. Diese Änderungen reichen von der Aktivierung/Deaktivierung aller SDR gesteuerten Transceiver über die Anpassung der Sendeleistung für alle Technologien (2G/4G/5G) bis hin zur manuellen Einstellung von Netzparametern. Auch muss jede Technologie getrennt von der anderen Technologie betrieben werden können (sog. Alleinbetrieb). Ebenso müssen alle SDR-Module frei mit den jeweils verfügbaren Netztechnologien belegbar sein. Die durch Messungen gesammelten Daten müssen ausgewertet werden können. D.h. es müssen sowohl während des Einsatzes, als auch im Nachgang, schlüssige Ergebnisse dargestellt werden können. Die erlangten Datenerkenntnisse müssen in einem geschützten Speicherbereich abgelegt werden.
Aufgrund der Generierung von Synergieeffekte mit den beim Kooperationspartner Rheinland-Pfalz betriebenen Technik muss die zu beschaffende Technik mit dieser kompatibel sein und übereinstimmen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Voraussetzungen des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Absatz 4 Nr. 2 b), Absatz 6 VgV n.F. liegen im vorliegenden Fall vor, denn aus technischen Gründen kommt nur ein Wirtschaftsteilnehmer für die Ausführung des Auftrages in Betracht.
Die oben aufgeführten Leistungen können nur durch das Unternehmen EXFO – Homeland Security, EXFO Oy, Elektroniikkatie 2, Oulu 90590, FINNLAND erbracht werden, allein dessen Produkt „NetHawk F10/FXm“, erfüllt die Anforderungen, die der Bedarfsträger an ein Mobilfunk-Track-&-Trace-System neuester Generation stellt.
Der große Vorteil des NetHawk F10/FXm besteht in der Kompatibilität mit dem bestehenden bzw. zurzeit aufzurüstenden EXFO-System des Kooperationspartners RP. Dessen EXFO-Systeme sind nach der Beschaffung nahezu identisch mit dem saarländischen System, was die Ausbildung der Mitarbeiter und die gegenseitige Unterstützung wesentlich erleichtert und kostensparend wirkt.
Die Bedienung des Systems erfolgt über eine zentrale Benutzeroberfläche, sodass eine Messung besonders schnell durchgeführt werden kann. Die Bediensoftware kann auch innerhalb eines eigenen Betriebssystem benutzt werden und ist nicht auf bestehende Betriebssysteme angewiesen (z. B. Microsoft Windows). Dies verspricht eine höhere Stabilität und Ausfallsicherheit gegenüber älteren IMSI-Catcher Systemen.
Bestehende Handpeilgeräte (4G) können weiterhin genutzt werden. Ebenso stellt eine nachträgliche Aufrüstung auf 5G-Handpeiler kein Problem dar. Der Hersteller hat auch für diese herausfordernde Aufgabe bereits jetzt entsprechende Antworten.
Es gibt keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung zu den benötigten Leistungen, der mangelnde Wettbewerb ist daher nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Absatz 6 VgV sind daher ebenfalls erfüllt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beschaffung eines 5G-fähigen IMSI-Catcher
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oulu
NUTS-Code: FI Suomi / Finland
Postleitzahl: 90590
Land: Finnland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
§ 135 GWB
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.gegen § 134 verstoßen hat oder
2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Der Auftraggeber weist im Übrigen auf die Rechtsfolge des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn die Nachprüfung vom Bieter nicht innerhalb von 15 Tagen nach Zurückweisung einer Rüge durch den Auftraggeber erteilt
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]