Direktvergabe des Linienbündels 2. „Frohburg/Geithain“ (einschließlich Raum Borna) nach dem Nahverkehrsplan des Landkreises Leipzig 2021-2025 (NVP)
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Altenburg
Postleitzahl: D-04600
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Altenburg
Postleitzahl: 04600
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.altenburgerland.de
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe des Linienbündels 2. „Frohburg/Geithain“ (einschließlich Raum Borna) nach dem Nahverkehrsplan des Landkreises Leipzig 2021-2025 (NVP)
Landkreis Leipzig
Der Landkreis Altenburger Land ist nach der Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Altenburger Land und dem Landkreis Leipzig über die Verlagerung von Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 08.11.2012 (ThürStAnz Nr. 50/2012 S. 1925-1928) für die Aufgabe der Organisation und der Ausgestaltung folgender öffentlicher Personenverkehrsdienste im Gebiet des Landkreises Leipzig zuständig: Linien 255, 258, 260, 263, 265, 271, 272, 273, 275, 276, 277, 278, 279, 286, 287, 288, 289, 290, 291, 293, 295, im Stadtverkehr Borna Linien A und B (nachfolgend: Linienbündel 2. „Frohburg/Geithain“ (einschließlich Raum Borna) nach dem NVP genannt).
Der Landkreis Altenburger Land beabsichtigt als zuständiger Aufgabenträger und zuständige örtliche Behörde nach § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen i. V. m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die THÜSAC Personennahverkehrsgesellschaft mbH (Industriestraße 4, 04603 Windischleuba, E-Mail: [gelöscht], Telefon [gelöscht], Fax: +49 850444) zu erteilen.
Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Straße im Linienbündel 2. „Frohburg/Geithain“ (einschließlich Raum Borna) nach dem NVP des Landkreises Leipzig im Landkreis Leipzig. Die zum Betriebsbeginn umfassten Personenverkehrsdienste sind im ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt VI.1, D) beschrieben.
Der ÖDA bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs i. S. v. § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr und flexible Bedienformen i. S. v. §§ 42 Linienverkehr, 43 Sonderformen des Linienverkehrs, 44 Linienbedarfsverkehr, aber auch flexible Bedienformen ggf. i. S. v. § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder 7 und § 50 PBefG).
Dem Betreiber wird für das vorstehend beschriebene Bediengebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt.
Der beabsichtigte ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an den NVP des Landkreises Leipzig in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (zum Beispiel technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestandes und des Verlaufes der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebotes, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie zum Beispiel Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder bestehende Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erhöhen.
Der Landkreis Altenburger Land kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI. 1, B verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Hinweis zum Verfahren nach Abschnitt IV:
Die Vergabe ist als Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 beabsichtigt.
B) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG:
Für die von der Direktvergabe umfassten Linienverkehre können innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Vorabbekanntmachung eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge gestellt werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist (§ 12 Abs. 6 S. 1 PBefG). Die Anträge müssen die in der Vorabbekanntmachung und den ergänzenden Dokumenten beschriebenen Anforderungen erfüllen. Anderenfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a S. 2 PBefG). Der Betrieb der genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Personenverkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Der Landkreis Altenburger Land geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben auch künftig nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen möglich ist. Aus dieser Sicht bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Personenverkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
C) Vergabe als Gesamtleistung im Linienbündel 2:
Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4 genannten Personenverkehrsdienste ist nach § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG als Gesamtleistung im Linienbündel 2 beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen.
D) Anforderungen an die Personenverkehrsdienste:
Gemäß § 8a Abs. 2 S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Personenverkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument des Landkreises Altenburger Land zu dieser Vorinformation angegeben; darüber hinaus ergeben sich solche Anforderungen aus dem jeweils gültigen Nahverkehrsplan des Landkreises Leipzig. Das ergänzende Dokument (einschließlich seiner Anlagen) steht als Download unter folgenden Link zur Verfügung:
Das ergänzende Dokument sowie der jeweils geltende Nahverkehrsplan des Landkreises Leipzig enthalten verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrages. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrages neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in der Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.