Rahmenvertrag zur Erneuerung der Netzwerktechnik der Verwaltungsgebäude des Landkreises Eichsfeld Referenznummer der Bekanntmachung: L22-0042-10
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Heilbad Heiligenstadt
NUTS-Code: DEG06 Eichsfeld
Postleitzahl: 37308
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kreis-eic.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag zur Erneuerung der Netzwerktechnik der Verwaltungsgebäude des Landkreises Eichsfeld
Lieferung von LAN- und WLAN-Technik inkl. NAC und Managementsoftware sowie Erbringung von Dienstleistungen
Landkreis Eichsfeld, Hauptamt/Sachgebiet IT-Service, 37308 Heilbad Heiligenstadt
Im Rahmen einer Projektmaßnahme wird die aktive Netzwerktechnik des Landkreises Eichsfeld umgestaltet und zukunftsfähig gemacht. Ausgeschrieben werden Leistungen, um die aktive Netzwerktechnik (Hard- und Software) an vier von insgesamt elf Verwaltungsstandorten auszutauschen.
Durch den Bieter muss ein leistungsfähiges und dem Stand der Technik entsprechendes aktives Netzwerk als betriebsfertige Gesamtlösung angeboten werden. Konkret fordert die Ausschreibung 57 Stück Access- und Distribution-Switche und 100 Stück WLAN-Access-Points sowie eine Lösung für einen sicheren Netzzugang (IEEE 802.1X) und eine zentrales Netzwerkmanagement.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
siehe Vergabeunterlagen
siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
Verfahren vor der Vergabekammer:
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. §134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.