Lieferung von 1 Linienomnibuss in Niederflurbauweise mit 12m Fahrzeuglänge gemäß seperater Beschreibung Referenznummer der Bekanntmachung: Bus 2022
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Suhl
NUTS-Code: DEG04 Suhl, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 98527
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.sngonline.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von 1 Linienomnibuss in Niederflurbauweise mit 12m Fahrzeuglänge gemäß seperater Beschreibung
Lieferung von 1 Linienomnibus in Niederflurbauweise ca.12m Fahrzeuglänge gemäß seperater Beschreibung
Suhl, DE
Lieferung von 1 Linienomnibus in Niederflurbauweise ca.12m Fahrzeuglänge gemäß seperater Beschreibung
Änderung konstruktiver Komponenten des Fahrzeugs gegenüber der Fahrzeug-beschreibung unter Beibehaltung der Niederflurigkeit des Fahrzeugs über die gesamte Länge, der
EURO-6-Norm sowie der konstruktiven Gestaltung eines vorzugsweise liegenden Motors und der Einhaltung
der den Verdingungsunterlagen beigefügten "Mindeststandards für barrierefreie Busse"
Die Mindeststandards für barrierefreie Linienbusse ( siehe Checkliste V2.1 des Instituts Verkehr und Raum der Fachhochschule Erfurt) sind einzuhalten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
-Aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Gewerbeordnung bzw. ausländische Bieter eine gleichwertige Bescheinigung (maximal 3 Monate alt)
- Aktueller Handelsregistereintrag
-Verpflichtungen des Nachunternehmers zur Tariftreue,Mindestentgelt und Entgeldgleichheit(§§ 10, 12 Abs.2 ThürVgG)
-Verplichtung zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (§§11 und 12 Abs.2 ThürVgV)
-Verplichtung nach: §12 und §15 ThürVgG-Nachunternehmereinsatz, §17 ThürVgG-Kontrollen, §18 TürVgG-Sanktionen
-Ergänzende Vertragsbedingungen zur Verpflichtungen des Nachunternehmers zu Tariftreue, Mindestentgelt und Entgeltgleichheit (§§ 10 und 12 Abs.2 ThürVgG)
- Ergänzende Vertragsunterlagen zur Verpflichtung des Nachunternehmers zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (§§ 11 und 12 Abs.2 ThürVgG)
-Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes – nicht älter als 1 Jahr)
-Nachweise der ordnungsgemäßen Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und Berufsgenossenschaft. Bieter, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben eine Bescheinigung des für sie zuständigen Versicherungsträgers in deutscher Sprache vorzulegen
Die Mindeststandards für barrierefreie Linienbusse ( siehe Checkliste V2.1 des Instituts Verkehr und Raum der Fachhochschule Erfurt) sind einzuhalten.
-Nachweis der Bauartzulassung gemäß der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der BRD
-Nachweis über Instandsetzungskapazität im Umkreis von 60 km zum Auftraggeber (Niederlassung, Vertragswerkstatt)
-Eigenständige Erklärung des Bieters, daß der Fahrerarbeitsplatz der VDV-Richtlinie entspricht
-Angaben über Absatz (Stückzahl) vergleichbarer Fahrzeuge (Mindestanforderung jährl. 100 St.) der letzten 2 Jahre gesamt und darunter mit Stückzahlangabe und Kundenbenennung im Freistaat Thüringen (Referenzliste)
-Die Mindeststandards für barrierefreie Linienbusse (siehe Checkliste V2.1 des Instituts Verkehr und Raum der Fachhochschule Erfurt) sind einzuhalten
Die Mindeststandards für barrierefreie Linienbusse ( siehe Checkliste V2.1 des Instituts Verkehr und Raum der Fachhochschule Erfurt) sind einzuhalten.
Jeglicher Geschäftsverkehr, mündlich oder schriftlich, sind in deutscher Sprache zu führen.
30 Tage nach Lieferung
Jeglicher Geschäftsverkehr, mündlich oder schriftlich, sind in deutscher Sprache zu führen.
Abschnitt IV: Verfahren
98527 Suhl
Leiter der Submission und Stellvertreter
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Jeglicher Geschäftsverkehr, mündlich oder schriftlich, sind in deutscher Sprache zu führen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.thueringen.de/th3/tlvwa/vergabekammer/index.aspx
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag (3)Der Antrag ist unzulässig, soweit 1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 135 Unwirksamkeit (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1.gegen § 134 verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1.der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2.der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3.der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.