Beschaffung eines Digitaldruckers Referenznummer der Bekanntmachung: titv 03-01/2022 EU
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Greiz
NUTS-Code: DEG0L Greiz
Postleitzahl: 07973
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.titv-greiz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines Digitaldruckers
Ausschreibung eines Digitaldruckers
Greiz
Beschaffung eines Digitaldruckers
Zahlungsbedingungen:
- 30 % Anzahlung bei Auftragserteilung
- 70 % Schlusszahlung nach Leistungserbringung durch den Auftragnehmer und erfolgter Abnahme durch den Auftraggeber
- Eine Bankbürgschaft der Hausbank des Bieters über den Gesamtbetrag der Anzahlung ist zwingend zusammen mit dem Angebot einzureichen (Anlage zum Angebot); ohne eine solche Bankbürgschaft können von der Vergabestelle keine Anzahlungen geleistet werden.
Lieferbedingungen:
- DAP Greiz, Lieferung einschließlich Transport, Verpackung und Gefahrtragung zum Sitzort der Vergabestelle
- Das Liefermaß der gelieferten Maschine bzw. der einzelnen Maschinenelemente inklusive Transportverpackung darf jeweils die Maße Breite/Höhe 1,90 / 2,20 m nicht überschreiten; beim Gewicht gilt eine Beschränkung von maximal 1.800 kg je Transportstück.
- Anlieferung nur mit LKW bis max. 7,5 Tonnen ohne Anhänger, seitlich mit Stapler abladbar oder absenkbarer Ladebordwand
- Maschinentorso und Peripherie muss staplergerecht transportierbar sein
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung eines Digitaldruckers
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kufstein
NUTS-Code: AT335 Tiroler Unterland
Postleitzahl: 6330
Land: Österreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www-bundeskartellamt.de
Auf die Fristen zur Einlegung einer Rüge gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1- 3 GWB wird hingewiesen. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).